Installation von E-Ladestationen in Wohnanlagen

18. Juni 2024
LLP Law | Patent

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Durch den Klimawandel und dem Wunsch nach einem nachhaltigen Umgang mit Ressourcen, hat die Elektromobilität in den vergangenen Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Fahrzeuge mit Elektroantrieb sind weit häufiger vertreten, als sie es noch vor zehn Jahren waren. Die Beliebtheit und Praktikabilität der E-Autos oder entsprechender Hybridfahrzeuge hängt dabei stark von der Verfügbarkeit passender Lademöglichkeiten ab. Sind mehr Elektroautos auf den Straßen unterwegs, muss auch eine entsprechende Ladeinfrastruktur bestehen, die dem steigenden Bedarf gerecht wird. Mit der Anschaffung eines E-Autos geht daher meist die Installation einer passenden Ladestation für das Elektrofahrzeug einher. Ist diese Installation im Eigenheim relativ unproblematisch, bringt sie in gemeinsam genutzten Wohnanlagen rechtliche Konsequenzen mit sich. Gleichzeitig ist die Installation einer sogenannten Wallbox für Wohnungseigentümer eine zukunftsfähige Möglichkeit, die Attraktivität ihrer Mietobjekte zu erhöhen. Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage: Welche Ansprüche stehen Wohnungseigentümern und Mietern auf Installation von E-Ladestationen in Wohnanlagen zu?

Ansprüche des Eigentümers auf Installation von E-Ladestationen in Wohnanlagen

Mit dem Ziel, die Elektromobilität in Deutschland zu fördern, schuf der Gesetzgeber 2020 im Rahmen des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) neue rechtliche Ansprüche für Wohnungseigentümer in Bezug auf E-Ladestationen. Entscheiden sind in dieser Thematik vor allem die Änderungen, die sich daraus für das Wohnungseigentumsgesetz ergeben. Ausgangspunkt für die Installation einer Wallbox in einer Wohnungsanlage mit verschiedenen Wohnungseigentümern, ist der § 20 WEG.

Diese Norm bestimmt zunächst, dass bauliche Veränderungen an der Wohnanlage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschlossen oder gestattet werden. Die Bezeichnung „bauliche Veränderungen“ bezieht sich dabei auf Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen. Die Installation einer Wallbox stellt eine solche bauliche Veränderung dar. Grundsätzlich entscheidet also die Eigentümerversammlung über die Installation. Fordert ein Wohnungseigentümer nun die Installation einer E-Ladestelle, beispielsweise in der Tiefgarage der Wohnanlage, kann Ihm die WEG dies allerdings nicht ohne Weiteres verwehren.

Vielmehr ergibt sich aus § 20 WEG ein rechtlicher Anspruch des Wohnungseigentümers auf die Installation von E-Ladestationen in Wohnanlagen. Der Gesetzgeber hat ihm durch das WEMoG konkret die Möglichkeit gegeben „angemessene bauliche Veränderung zu verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen“. Möchte der Wohnungseigentümer eine Ladestation auf eigene Kosten anbringen, kann sich die WEG ihm somit nicht uneingeschränkt in den Weg stellen. Ganz außen vor lassen, darf der Wohnungseigentümer die Gemeinschaft dennoch nicht.

Beschlussfassung in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Trotz seines gesetzlichen Anspruchs muss der Wohnungseigentümer die WEG über sein Vorhaben informieren. Zudem bedarf die Installation von E-Ladestationen in Wohnanlagen einer gemeinschaftlichen Beschlussfassung. Praktisch bedeutet dies, dass er sein Anliegen auf die Tagesordnung der nächsten WEG-Versammlung setzen und es rechtzeitig bei der Hausverwaltung anmelden muss. Bei der Abstimmung innerhalb der WEG ist nun zu differenzieren: Wenn es darum geht, „ob“ der jeweilige Wohnungseigentümer überhaupt eine Wallbox installieren darf, ist die WEG nicht berechtigt, ihm dies zu verwehren. Notfalls kann er seinen Anspruch gerichtlich in Form einer Klage gegen die Eigentümergemeinschaft durchsetzen.

Bezieht sich die Ablehnung der WEG hingegen auf das „Wie“ der baulichen Maßnahme, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft durchaus ein Mitspracherecht. Eine Ablehnung des Installationsvorhabens kann sich beispielsweise auf die örtliche Lage, Größe oder Aussehen der Wallbox beziehen. Bei dieser Entscheidung hat sich die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu bewegen, es steht ihr aber ein Ermessensspielraum zu. Ausreichend ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit. Der Wohnungseigentümer sollte daher verschiedene Modelle vorschlagen und die anderen Eigentümer so in die Gestaltung der Umsetzung einbeziehen.

Welche rechtlichen Ansprüche haben Wohnungseigentümer und Mieter auf die Installation von E-Ladestationen in Wohnanlagen?

Ansprüche des Mieters auf Installation von E-Ladestationen in Wohnanlagen

Alternativ zum Wohnungseigentümer können auch einzelne Mieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes ein Interesse an einer Wallboxinstallation haben. Eine gängige Alternative zu Bauvorhaben einzelner Eigentümer ist daher ein gemeinschaftlicher Beschluss der WEG, eine Ladeinfrastruktur im Gemeinschaftseigentum einzubauen. Diese können dann alle Eigentümer gleichermaßen nutzten. Zusätzlich zur Installation der Ladestation, sollte die WEG dann aber auch ein funktionierendes Abrechnungssystem installieren.

Mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes und der Modernisierung des Mietrechts erhielten auch Mieter gem. § 554 BGB einen entsprechenden Rechtsanspruch gegen ihren Vermieter. Der Mieter kann nun von dem Eigentümer der Wohnung die Erlaubnis verlangen, eine entsprechende Wallbox auf eigene Kosten einzurichten. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass dem Vermieter diese bauliche Veränderung auch zugemutet werden kann. In einer entsprechenden Abwägung müssen dabei sowohl die Interessen des Vermieters als auch die Interessen des Mieters abgewogen werden. Steht der Anspruch dem Mieter zu, muss der Wohnungseigentümer diesen Anspruch wiederum gegenüber der WEG durchsetzen. Das Verfahren richtet sich dann nach den Ausführungen zur Rechtslage in Wohnanlagen.

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Fazit

Die Installation von E-Ladestationen in Wohnanlagen stellt eine zukunftsorientierte Maßnahme dar, die in den vergangenen Jahren durch die Gesetzgebung deutlich vereinfacht wurde. Trotz einer gestärkten Rechtsposition von Wohnungseigentümern und Mietern, kann dennoch nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Kommunikation und Kooperation mit der Wohnungseigentümergemeinschaft verzichtet werden. Es ist ratsam, bei solchen Vorhaben rechtliche Beratung einzuholen, um sicherzustellen, dass die Installation reibungslos und im Einklang mit allen Beteiligten sowie den geltenden Gesetzen erfolgen kann.

Unsere Rechtsanwälte von LLP Law|Patent aus München besitzen umfassendes Know-how zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und Ansprüchen von Wohnungseigentümern und Mietern im Zusammenhang mit der Installation von Ladelösungen für E-Autos. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.

Robert Lankes | Rechtsanwalt

Herr Rechtsanwalt Robert Lankes betreut bei LLP Law|Patent die Bereiche Gesellschaftsrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Bau- und Immobilienrecht. Er unterstützt Sie beispielsweise bei der Wahl der richtigen Rechtsform, bei Gründung von Gesellschaften, bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und bei Unternehmenskäufen. Im gewerblichen Rechtsschutz vertritt er Sie im Rahmen von Wettbewerbsverstößen, Abmahnungen und in einstweiligen Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren. Im Bau- und Immobilienrecht berät er Bauträger und Handwerksunternehmen ebenso wie Wohnungskäufer oder Miteigentümer. Herr Rechtsanwalt Lankes steht Ihnen als erfahrener Verhandlungspartner und Prozessvertreter sowohl in Verhandlungen und Gesprächen mit Dritten als auch vor Gericht zur Seite.

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