Die persönliche Haftung von Geschäftsführern für Steuerschulden der GmbH
Es gehört zu den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns, dass er die Buchhaltung und Jahresabschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft regelmäßig, pünktlich und sorgsam erstellt bzw. durch qualifiziertes Fachpersonal erstellen lässt. Dies können intern eigens hierfür beschäftigte Personen oder extern, z. B. Steuerberatungen sein. Den wenigsten Geschäftsführern ist jedoch bekannt oder bewusst, dass auch bei der Führung einer GmbH persönliche Haftungsrisiken drohen. Meist sind es Steuerberater und nicht Rechtsanwaltskanzleien, die ihrer Mandantschaft dazu raten, eine GmbH zu gründen. Oft jedoch wird hierbei nur über die steuerlichen Vorteile und pauschal die Haftungsbegrenzungen belehrt. Was dabei häufig auf der Strecke bleibt? Die mit der GmbH-Geschäftsführung einhergehenden Risiken. Der folgende Artikel bietet Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Aspekte der persönlichen Haftung von Geschäftsführern für Steuerschulden: Welche steuerrechtlichen Risiken erwarten Sie und wann sind Sie als Geschäftsführer davon betroffen? Was passiert, wenn die Behörden ein Strafverfahren einleiten? Wie sollten Sie reagieren?
Wann bin ich als Geschäftsführer betroffen?
Für Steuerschulden der GmbH haften sowohl interne Geschäftsführer, beispielsweise Alleingesellschafter-Geschäftsführer, als auch externe Geschäftsführer. Ebenso faktische Geschäftsführer. Letztere haben in der Praxis die Funktionen eines Geschäftsführers der GmbH inne, obwohl sie nicht offiziell in dieser Position bestellt und im Handelsregister als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft eingetragen sind. Dabei übernehmen sie Handlungen, die üblicherweise in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung fallen. Damit man einen faktischen Geschäftsführer für etwaige Steuerschulden in Haftung nehmen kann, muss er allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So ist entscheidend, dass er einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt und wesentliche Entscheidungen trifft oder beeinflusst. Näheres ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dies unterstreicht die Bedeutung der Sorgfaltspflicht, die alle Geschäftsführer, ob intern, extern oder faktisch, in Bezug auf die finanziellen Verpflichtungen der GmbH wahrnehmen müssen.
Risiken in Bezug auf die Haftung von Geschäftsführern für Steuerschulden
Neben zahlreichen zivil- und strafrechtlichen Risiken, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers auslösen können, gibt es vor allem auch steuerrechtliche Risiken. Denn § 69 i. V. m. §§ 34, 35 AO sieht weitgehende persönliche Haftungsansprüche vor. Und zwar dann, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten der GmbH durch den Geschäftsführer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden können. Oder auch dann, wenn die GmbH aufgrund entsprechender Pflichtverletzungen durch Erstattungen rechtswidrig begünstigt wird.
Wird also der Fiskus durch ein Fehlverhalten des Geschäftsführers geschädigt, so haftet letzterer für die Steuerschulden der GmbH im vollen Umfang persönlich. Hierbei ist zu beachten: Die Haftung gilt inklusive etwaiger Säumniszuschläge! Dies gilt für alle Arten der Besteuerung (Umsatz-, Gewerbe-, Körperschafts-, Lohnsteuer usw.). So können hier über die Jahre hinweg beträchtliche Beträge zusammenkommen. Darüber hinaus kann eine solche Haftung von Geschäftsführern für Steuerschulden auch die persönliche Bonität des Geschäftsführers beeinträchtigen und langfristige finanzielle Folgen nach sich ziehen. Daher ist es entscheidend, dass Geschäftsführer sich kontinuierlich über ihre steuerlichen Pflichten informieren und sicherstellen, dass sie diese gewissenhaft erfüllen.
Anhörungsverfahren und Haftungsbescheid:
Nicht selten ist die Panik groß, wenn das Finanzamt oder die Stadtkämmerei sich meldet, um ein sogenanntes „Anhörungsverfahren“ durchzuführen. Dieses ist regelmäßig einem Haftungsbescheid vorgeschaltet, durch den der Geschäftsführer für die Steuerschulden der GmbH persönlich haftbar gemacht wird. Durch dieses Anhörungsverfahren wird dem Geschäftsführer nun die Gelegenheit eingeräumt, zu Grund und Höhe der Steuerschulden Stellungnahme abzugeben.
Diese Aufforderung zur Stellungnahme durch das Finanzamt oder der Stadtkämmerei sollte in jedem Fall ernst genommen werden. Es sollte hierbei anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Nicht selten kann in diesem Stadium noch Schlimmstes verhindert, und eine Einigung mit dem Finanzamt über die Höhe der Steuerschulden und die Konditionen der Zahlung erzielt werden. Bestenfalls kann eine persönliche Haftung komplett abgewendet werden. Was tun, wenn ein Haftungsbescheid bereits ergangen ist? Mit anwaltlicher Unterstützung können Sie nun Rechtsmittel einlegen. Alternativ können Sie auch Stundungen und Ratenzahlungen aushandeln.
Noch besser ist es jedoch, wenn Sie sich über Risiken und Aufgabenstellung einer Geschäftsführerposition in einer GmbH rechtzeitig beraten lassen, um persönliche Haftungen von Anfang zu vermeiden.
Fazit: Haftung von Geschäftsführern für Steuerschulden
Die Rolle des Geschäftsführers beinhaltet also weitaus mehr, als nur das Tagesgeschäft zu leiten. Sie birgt auch bedeutende Verantwortlichkeiten und rechtliche Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Angelegenheiten. Die persönliche Haftung von Geschäftsführern für Steuerschulden ist ein ernstzunehmendes Risiko, das nicht unterschätzt werden sollte. Es ist entscheidend, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein und proaktiv Maßnahmen zu ergreifen. So minimieren Sie potenzielle Risiken. Wichtig sind daher eine gewissenhafte Buchführung, die Einhaltung aller steuerrechtlichen Vorschriften und die regelmäßige Konsultation von Rechtsanwälten. Wenden Sie sich hierfür gerne an unsere Kanzlei LLP Law|Patent in München.
Patricia Lotz | Rechtsanwältin
Frau Rechtsanwältin Patricia Lotz ist schwerpunktmäßig mit Gerichtsverfahren befasst. Seit über vierzehn Jahren vertritt sie vor allem Industriemandate und KMU der IT- und Technologiebranche. Sie ist daneben im privaten Baurecht, im Arbeitsrecht, im Wirtschaftsverwaltungsrecht bei Streitigkeiten u. a. mit Gewerbeämtern und im Sonderfall »Betriebsprüfung und Scheinselbstständigkeit« im Sozialrecht auf Seiten der Unternehmen tätig. Ihr vornehmstes Ziel ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung möglichst zu vermeiden. Ist dies jedoch nicht möglich oder sinnvoll, arbeitet sie mit den Mandanten und Mandantinnen eine passende Prozessstrategie aus, basierend auf einer langjährigen und deutschlandweiten Erfahrung vor Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten. Ferner berät Frau Rechtsanwältin Lotz Sie im Arbeitnehmererfindungsrecht und im Außenwirtschaftsrecht, insbesondere beim Export von Dual-Use-Gütern.