Arbeitnehmererfindervergütung

Die Arbeitnehmererfindervergütung bezeichnet die Vergütung, die ein Erfinder von seinem Arbeitgeber erhält, wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses eine Erfindung macht. Man spricht in diesem Kontext von sogenannten „Diensterfindungen“. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG). Ziel des Gesetzes ist es, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu schaffen.

Der folgende Artikel gibt Ihnen zunächst eine Übersicht darüber, wann das Arbeitnehmererfindungsrecht überhaupt anwendbar ist: Welche Arbeitnehmer profitieren von seinen Regelungen? Welche Erfindungen unterfallen der Arbeitnehmererfindervergütung? Im Anschluss geben wir Ihnen einen Exkurs zu den Grundlagen, nach denen sich die Arbeitnehmererfindungsvergütung berechnet. Sind Sie sich uneinig, welche Vergütung Ihnen oder Ihrem Arbeitnehmer zusteht? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei LLP Law|Patent in München für ausführliche Beratung im Bereich des Arbeitnehmererfindungsrecht.

Wann ist das Arbeitnehmererfinderrecht anwendbar?

Innovation ist das Rückgrat des Fortschritts, und oft sind es die Arbeitnehmer innerhalb eines Unternehmens, die durch ihre Kreativität und ihr Fachwissen bahnbrechende Erfindungen hervorbringen. Doch wer und welche Erfindungen profitieren letztendlich durch das ArbEG?

Grundsätzlich unterfallen dem Gesetz sowohl sämtliche Arbeitnehmer der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes, also auch Soldaten und Beamte. Zu den Arbeitnehmern zählen auch Auszubildende, Praktikanten, Volontäre, Leiharbeiter und Teilzeitbeschäftigte. Freie Mitarbeiter, Handelsvertreter und Vorruheständler, können sich hingegen nicht auf das ArbEG berufen. Leitende Angestellte können ebenfalls eine Arbeitnehmererfindervergütung nach dem ArbEG erhalten. Für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer gelten andere Regelungen. Allerdings ist es möglich, die Regelungen des Gesetzes vertraglich zu vereinbaren. Unsere Kanzlei LLP Law|Patent aus München berät Sie gerne dahingehend, wie Sie Klauseln bezüglich Arbeitnehmererfindung in Ihre unternehmensinternen Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen sinnvoll einbauen. Mittelständische B2B-Unternehmen, KMUs und Startups, die innovativ tätig werden, sind gut daran beraten, rechtliche Streitigkeiten im Voraus durch entsprechende Verträge zu verhindern.

„Erfindung“ im Sinne des Gesetzes zur Arbeitnehmererfindervergütung

Eine „Erfindung“ kann nur dann nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vergütet werden, wenn sie entweder patentfähig oder gebrauchsmusterfähig ist. Zudem werden auch technische Verbesserungsvorschläge berücksichtigt. Eine allgemeingültige Definition der sogenannten „Erfindung“ gibt es nicht. In der Regel muss eine Erfindung allerdings auf einer individuellen schöpferischen Leistung basieren und das Ergebnis der eigenen Geistestätigkeit sein. Wann eine Erfindung patent- oder gebrauchsmusterfähig ist, richtet sich wiederum nach dem Patentgesetz (PatG) und dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). Demnach muss die Erfindung „neu“ sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein, um Patentschutz zu erlangen.

Ist eine Erfindung weder patent- noch gebrauchsmusterfähig, kann sie dennoch als sogenannter „technischer Verbesserungsvorschlag“ als Grundlage für eine entsprechende Arbeitnehmervergütung dienen. Hierunter fallen beispielsweise Ideen, die den Stand der Technik des eigenen Unternehmens verbessern. Sie müssen also jedenfalls im Kontext des eigenen Unternehmens „neu“ und gewerblich anwendbar sein. Sie sind sich unsicher, ob Sie für Ihre Erfindung Anspruch auf Arbeitnehmererfindungsvergütung haben? Kontaktieren Sie unsere Münchner Rechtsanwälte von LLP Law|Patent für Beratung zu Ihrer konkreten Situation.

Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

Die Vergütung für die Erfindung wird basierend auf einer Reihe von Faktoren berechnet, die in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, entsprechenden Leitlinien oder in Tarifverträgen festgelegt sind. In Deutschland gibt es vor allem die „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“, die Formeln und Beispiele für die Berechnung der Vergütung bieten. Eine große Rolle spielt hier die Lizenzanalogie. Sie basiert auf der Überlegung, welchen Betrag ein Unternehmen bereit wäre zu zahlen, wenn es die betreffende Erfindung nicht selbst entwickelt, sondern unter marktüblichen Bedingungen von einem Dritten als Lizenz erworben hätte. Relevant für die Berechnung der Arbeitnehmervergütung sind zudem auch folgende Überlegungen:

Wirtschaftliche Verwertbarkeit: Die potenziellen Einnahmen oder Einsparungen, die das Unternehmen durch die Nutzung der Erfindung erzielen kann, spielen eine große Rolle bei der Bestimmung der Vergütung. Je profitabler die Erfindung für das Unternehmen ist, desto höher ist in der Regel die Vergütung für den Erfinder.

Anteil des Arbeitnehmers an der Erfindung: Die Beteiligung des Arbeitnehmers an der Entwicklung der Erfindung wird ebenfalls berücksichtigt. Wenn die Erfindung das Ergebnis einer Teamarbeit ist, wird die Vergütung entsprechend dem Beitrag jedes Einzelnen aufgeteilt.

Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen: Die strategische Relevanz der Erfindung für das Unternehmensportfolio, kann ebenfalls in die Berechnung der Vergütung einfließen. Erfindungen, die eine Schlüsseltechnologie darstellen, oder das Unternehmen in die Lage versetzen, neue Märkte zu erschließen, können zu einer höheren Vergütung führen.

Nutzungsumfang: Wie und in welchem Umfang das Unternehmen die Erfindung nutzt, beeinflusst auch die Höhe der Vergütung. Beispielsweise kann eine weltweite Nutzung der Erfindung in verschiedenen Produkten oder Dienstleistungen zu einer höheren Vergütung führen als eine begrenzte Nutzung.

Die konkrete Berechnung der Arbeitnehmererfindungsvergütung ist ein komplexer Prozess und ohne Lektüre der entsprechenden Richtlinien und gesetzlichen Grundlagen für den Laien kaum zu verstehen. LLP Law|Patent aus München steht Ihnen hier mit langjähriger Erfahrung zur Seite.

Welches Gericht entscheidet über Streitfragen?

Wie sich die Arbeitnehmererfindungsvergütung im Einzelfall berechnet, welche Werte herangezogen werden, und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer die Vergütung zusteht, führt oft zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber scheinen die Forderungen des Arbeitnehmers unangemessen hoch. Der Erfinder wiederum hat den Eindruck, dass seine Diensterfindung nicht die entsprechende Wertschätzung erhält. Können sich die Parteien nicht außergerichtlich einigen, landet der Fall oft zunächst vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

In der Regel gilt, dass die Parteien zunächst die Schiedsstelle anrufen müssen, bevor Sie Ihren Streit vor ein reguläres Gericht bringen, wenn sie sich in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befinden. Wenden sich die Parteien an die Schiedsstelle, versucht diese die Parteien zu einer gütlichen Lösung der Streitfrage zu bewegen. Beide Parteien können Ihren jeweiligen Standpunkt erläutern. Die Schiedsstelle, bestehend aus einem Juristen und zwei Patentprüfern mit Expertise im entsprechenden technischen Fachgebiet, macht den Beteiligten zunächst einen Vergleichsvorschlag. Nun liegt es an den Parteien, ob sie diese annehmen oder ablehnen. Erst im Falle einer Ablehnung steht in einem laufendem Arbeitsverhältnis der Weg zu den Gerichten offen.

Fazit zur Arbeitnehmererfindervergütung

Die Arbeitnehmererfindungsvergütung ist ein zentrales Element im Innovationsmanagement eines Unternehmens und bildet eine Brücke zwischen den kreativen Leistungen der Mitarbeiter und den kommerziellen Interessen des Arbeitgebers. Eine gerechte Vergütung für Diensterfindungen motiviert nicht nur zur kontinuierlichen Innovationsbereitschaft, sondern stärkt auch die Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Die Ermittlung der angemessenen Vergütung erfordert ein tiefgehendes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, sowie eine objektive Bewertung der Erfindung selbst. Die Komplexität des Themas und die potenziellen finanziellen Auswirkungen machen die Unterstützung durch spezialisierte Rechtsanwälte unverzichtbar. Unsere Kanzlei LLP Law|Patent in München verfügt über die notwendige Erfahrung, um Sie umfassend in allen Fragen des Arbeitnehmererfindungsrechts zu beraten und Ihre Interessen effektiv zu vertreten. Sei es bei außergerichtlichen Verhandlungen, vor der Schiedsstelle oder dem Landgericht.

Bild von Christopher White auf Pixabay