Markenrecht

Das Markenrecht ist ein Teilgebiet des Schutzes gewerblicher Rechte und setzt sich mit allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Marken auseinander. Unter Marken versteht man visuelle, textbasierte oder akustische Zeichen, die dazu dienen, die Waren oder Dienstleistungen eines B2B-Unternehmens von anderen Anbietern abzugrenzen. Ein Markeninhaber hat das exklusive Recht, die im Markenregister eingetragene Marke für seine Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden und kann anderen die Nutzung untersagen. Eine geschützte Marke ist essenziell für mittelständische Unternehmen im B2B-Bereich, KMU und Startups. Marken und Logos stehen repräsentativ für das Unternehmen. Die erfolgreiche Vermarktung der eigenen Produkte lebt von der Wiedererkennbarkeit der Marke. Erfolgreiches Branding und langfristig sinnvolles Marketing ist nur dann möglich, wenn sich ein Unternehmen seiner Marke sicher sein kann.

Der folgende Artikel gibt Ihnen einen Überblick über relevante Aspekte des Markenrechts. Bei konkreten Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte von LLP Law|Patent in München stets zur Verfügung.

Was kann als Marke geschützt werden?

Grundsätzlich lassen sich unter dem Begriff des Markenrechts diejenigen Aspekte des gewerblichen Rechtsschutzes zusammenfassen, die dem Markenschutz und dessen Durchsetzung dienen. Doch was kann nun konkret als Marke geschützt werden? Das Markengesetzt gibt hier Kriterien bezüglich des Schutzes vor, normiert aber auch Fälle, in denen ein Schutz grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Zunächst unterscheidet man zwei klassische Markenformen. Die Wortmarken und die Bildmarken. Erstere kennzeichnen sich in der Regel durch Begriffe, die aus Buchstaben, aus Zahlen oder einer Kombination von beidem bestehen. Neben abstrakten Begriffen und Wortneuschöpfungen können aber auch Namen von Personen oder Werbeslogans Markenschutz genießen. Bildmarken sind grafischer Natur. In der Regel handelt es sich hierbei um Logos. Da viele Logos eine Kombination aus Bild- und Textelementen darstellen, ist natürlich auch eine Mischform aus Wortmarken und Bildmarken schutzfähig. Ebenso sind diese beiden Kategorien nicht abschließend. Auch akustische Marken oder sogenannte Hörzeichen sind ebenso schutzfähig wie Dreidimensionales. Die Gestaltung von Produkten oder ihrer Verpackung kann somit auch Gegenstand des Markenrechts sein. Ähnlich kann sich ein Markenschutz auch für Farben oder bestimmte Farmkombinationen ergeben.

Absolute Schutzhindernisse im Markenrecht

Damit ein B2B-Unternehmen für seine Marke Markenschutz erhalten kann, muss sich die Marke klar von der anderer Unternehmen abgrenzen lassen. Nicht schutzfähig nach dem Markenrecht sind also Zeichen oder Bilder, denen es an Unterscheidungskraft fehlt. Dabei ist der Gesamteindruck entscheidend. Eine originelle Darstellung oder kreative Schreibweise kann einen simplen Inhalt mit der nötigen Unterscheidungskraft ausstatten.

Auch das sogenannte Freihaltebedürfnis steht einer Markenanmeldung im Weg. Diese Regel bezieht sich auf allgemeingebräuchliche Begriffe oder Zeichenkombinationen, deren Benutzung für den alltäglichen Geschäftsverkehr notwendig sind. Gewisse Beschreibungen oder Bezeichnungen müssen somit dem Markenschutz entzogen werden. Beispiele hierfür sind geläufige Abkürzungen oder Produktbeschreibungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werden.

Zeichen, die den Verbraucher täuschen sollen oder sich sittenwidriger Symbolik bedienen sind ebenso verboten wie Hoheitszeichen, Symbole von internationalen Organisationen oder amtliche Prüfzeichen. Um in all diesen Voraussetzungen und Ausnahmetatbeständen den Überblick zu bewahren, ist rechtliche Hilfe unerlässlich. Unsere Kanzlei LLP Law|Patent aus München steht mittelständigen B2B-Unternehmen und Start-Ups hier beratend zur Seite.

Wie entsteht Markenschutz?

In der Regel kann ein KMU-Unternehmen Markenschutz dadurch erwirken, dass es seine Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes, kurz DPMA, eintragen lässt. Aber auch durch die sogenannte Verkehrsgeltung oder die notorische Bekanntheit von Marken, kann ein automatischer Schutz entstehen. Die beiden letzteren Fallgruppen beziehen sich auf Zeichen, die sich im Geschäftsverkehr so stark durchgesetzt haben, dass sie bereits als Marke wahrgenommen bzw. von einem großen Personenkreis erkannt werden oder bereits im Ausland Bekanntheit erlangt haben.

Im folgenden Abschnitt konzentrieren wir uns allerdings auf den klassischen Weg über das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Anmeldung einer Marke beim DPMA ist gebührenpflichtig. Die Anmeldung kann dabei sowohl durch eine natürliche, also auch durch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft erfolgen. Nach erfolgter Anmeldung prüft das DPMA diese auf formelle Mängel und auf sogenannte absolute Schutzhindernisse. Absolute Schutzhindernisse sind die oben erörterten Fälle, in denen ein Markenschutz ausgeschlossen ist. Was das DPMA nicht prüft, ist eine mögliche Kollision mit bereits vorhanden Marken. Grundsätzlich gilt im Markenrecht der Prioritätsgrundsatz. Dahinter versteckt sich die Regel, dass zuerst angemeldete Marken in der Regel gegenüber späteren Anmeldungen anderer vorrangig sind. Meldet ein B2B-Unternehmen eine Marke an, die so bereits existiert, kann es sich zudem nicht darauf verlassen, durch das DPMA auf diese Schutzrechtsverletzung hingewiesen zu werden. Da eine Verletzung von Markenrechten hohe Schadensersatzzahlungen mit sich bringen kann, lohnt sich daher stets eine eigene Markenrecherche im Voraus.

War die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgreich, folgt die Eintragung in das Markenregister und die Veröffentlichung im Markenblatt. Die eingetragene Marke genießt von nun an Markenschutz. Die Münchner Kanzlei LLP Law|Patent unterstützt B2B-Unternehmen und Start-Ups auf dem Weg von erstmaliger Markenanmeldung bis hin zur erfolgreichen Eintragung ins Markenregister. Treten Sie jederzeit mit uns in Kontakt.

Markenrecherche

Da es in der heutigen Wirtschaft eine unüberschaubare Vielzahl von Marken verschiedenster B2B-Unternehmen und Produkte gibt, ist eine versehentliche Verletzung des Schutzrechts anderer nie ausgeschlossen. Für den Einzelnen ist es nicht mehr möglich, den Überblick über alle jemals angemeldeten Marken zu behalten. Gleichzeitig drohen Unternehmen im B2B-Bereich hohe Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Markenrechts anderer. Schon vor der Anmeldung und Nutzung der eigenen Marke, ist eine gründliche Markenrecherche daher unerlässlich. Für eine grobe Recherche im Voraus, bieten die verschiedenen Markenämter kostenlose Suchmaschinen an. Allerdings ist diese Recherche oft nur auf identische Übereistimmungen mit dem jeweiligen Suchbegriff reduziert. Eine Verletzung weiterer, ähnlicher Marken ist daher weiterhin nicht ausgeschlossen.

Inhalt des Markenschutzes

Haben Sie den Weg über die Patentanmeldung bis zur Eintragung ins Markenregister erfolgreich beschritten, genießen sie nun umfassenden Markenschutz. Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten, ist der Markenschutz nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Zwar läuft der Schutz zunächst nach zehn Jahren aus, lässt sich gegen die fällige Gebühr aber jederzeit um weitere zehn Jahre verlängern. Ein Verlust des Schutzrechts droht nur dann, wenn die Marke nicht mehr geschäftlich genutzt wird.

Der Inhaber des Markenschutzes besitzt nun das ausschließliche Verwendungsrecht dieser Marke. Wie reagieren Sie nun auf später angemeldete Marken, die Ihr Markenrecht verletzen? Neben der klassischen Unterlassungsklage können sie je nach Einzelfall nun Schadensersatz verlangen und die Löschung der entsprechenden Marke aus dem Markenregister verlangen. Um diese rechtlichen Möglichkeiten ergreifen zu können, steht dem Inhaber einer Marke zudem ein umfassender Auskunftsanspruch gegenüber anderen Unternehmen zu. Über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten wir von LLP Law|Patent Sie gerne im konkreten Einzelfall in unserer Kanzlei in München.

Fazit zum Markenrecht

Das Markenrecht ist ein entscheidendes Instrument, um die Identität eines B2B-Unternehmens zu schützen und seine Produkte oder Dienstleistungen eindeutig von Wettbewerbern abzugrenzen. Die Eintragung einer Marke beim DPMA ist dabei nur der Anfang. Die anschließende Aufrechterhaltung des Markenschutzes, einschließlich regelmäßiger Markenüberwachung und Durchsetzung der Markenrechte gegenüber Verletzungen, ist ebenso entscheidend. Dies sichert mittelständischen Unternehmen, KMU und Start-Ups nicht nur rechtlichen Schutz, sondern stärkt auch seine Marktposition. Dieser Prozess erfordert sorgfältige Planung und umfassendes rechtliches Wissen. Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte von LLP Law|Patent für eine maßgeschneiderte Beratung, die auf die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen Ihres Unternehmens zugeschnitten ist.

Bild von Angie Toh auf Pixabay