Stufenklage als Mittel der Rechtsdurchsetzung für Autoren*innen

von

Bild von Pexels auf Pixabay

 

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 27.10.2020, Az.: 15 O 296/18, über den Anspruch einer Drehbuchautorin auf Nachvergütung entschieden.
Hintergrund der Klage ist § 32a UrhG der sog. „Fairnessparagraf“ aus dem Urheberrecht. Danach steht u. a. Autoren eine solche Nachvergütung zu, wenn das Honorar für ein bestimmtes Werk in einem auffälligen Missverhältnis zu den späteren Einnahmen aus diesem stehen. Um die Nachvergütung aber überhaupt bestimmen zu können, muss zunächst bekannt sein, welche Umsätze überhaupt mit einem Filmwerk erzielt wurden.

Das LG Berlin entschied im konkreten Fall im Rahmen einer sogenannten Stufenklage zugunsten der Drehbuchautorin und bestätigte ihren Anspruch auf Auskunft. Der BGH Rechtsprechung folgend spiele es für das Recht auf Auskunft auch keine Rolle, ob der primäre Anspruch der Klägerin bereits verjährt sei. Nur auf diese Weise sei es der Klägerin in der nächsten Stufe möglich, ihre Anspruchsvoraussetzungen aus § 32a UrhG darzulegen.

Die Stufenklage soll die Durchsetzung eines nach Höhe oder Gegenstand unbekannten Anspruchs vereinfachen. In der ersten Stufe geht es zumeist um eine Auskunftserteilung. Wird dem stattgegeben, geht es in nächster Stufe entweder zunächst um eine eidesstattliche Versicherung ihrer Richtigkeit oder direkt um die Leistung der Ansprüche selbst. Geregelt ist die Stufenklage in § 254 ZPO und hat vor allem bei Erb-, Familien-, sowie Gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen Bedeutung erlangt. Zunehmend findet sie aber auch im Urheberrecht Anwendung, nicht zuletzt auch im Rahmen von Abmahnungen und der Geltendmachung von nachträglich zu berechnenden Lizenzgebühren.

Der einer Stufenklage liegt darin, dass der Leistungsantrag des Klägers unbestimmt bleiben kann. Es muss klägerseits nicht einmal mitgeteilt werden, ob es am Ende um Zahlung oder Herausgabe geht. Erst nach Erteilung der Auskunft, muss die begehrte Leistung beziffert werden. Unterlässt der Kläger dies, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Ein weiterer Vorteil der Stufenklage liegt in ihrer Wirkung. Im Gegensatz zu einer reinen Auskunftsklage hemmt ein unbezifferter zusätzlicher Zahlungsantrag die Verjährung sämtlicher Ansprüche.

Allerdings ist auch die Stufenklage nicht frei von Tücken. Oftmals dauert die Stufenklage sehr lange. Da es möglich ist, die Zwischenurteile in jeder Stufe anzugreifen (Berufung), kann es teils Jahre dauern, bis der Kläger seine Ansprüche durchsetzen kann. Die Stufenklage ist daher insbesondere auch durch das Insolvenzrisiko belastet.

 

Zurück