Das Abrechungsverhältnis im Baurecht

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Vor einigen Jahren behandelte das OLG Karlsruhe einen Fall (Az.: 9U 9/10), bei dem es darum ging zu entscheiden, ob der Bauherr vom Bauunternehmen bereits vor der Abnahme Schadensersatz statt der Leistung verlangen konnte. Das Gericht entschied, dass dies nur möglich sei, wenn die Vertragsabwicklung in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt werde. Doch was genau, kann man sich unter einem Abrechnungsverhältnis vorstellen?
 
Wurde ein Werkvertrag geschlossen, kann der Auftragnehmer seinen Werklohn gemäß § 641 Absatz 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst nach der Abnahme des Werks durch den Auftraggeber verlangen. Gleichzeitig darf auch der Besteller eines Werks etwaige Mängelrechte frühestens zu diesem Zeitpunkt geltend machen. Bis auf die Durchsetzung von Erfüllungsansprüchen ist somit jedwede andere Geltendmachung von Ansprüchen vor dem Fertigstellen des Werks ausgeschlossen.
Allerdings treten in der Praxis vermehrt Fälle auf, in denen die Fortführung eines solchen Vertragsverhältnisses für beide Parteien unzumutbar geworden ist. Etwa wenn ein Bauherr sich nicht mehr mit dem Bauunternehmen über ein wesentliches Detail einigen kann oder wenn die Baumängel so gravierend sind, dass die Fortführung des Vertrags dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann und er vom Bauunternehmer statt der Leistung den Ersatz eines mittlerweile entstandenen Schadens verlangt.
Aus diesem Grund herrscht innerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Konsens, dass es in solchen Fällen durchaus die Möglichkeit gibt, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB bereits vor der Abnahme geltend zu machen, soweit die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangt werden kann und das Vertragsverhältnis somit in ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis übergeht. Jedoch reicht es nicht aus, wenn der Besteller für die Beseitigung eines Mangels einen Kostenvorschuss verlangt, um den Mangel selbstständig zu beseitigen. Ein Abrechnungsverhältnis besteht vielmehr erst dann, wenn der Bauherr ausdrücklich oder zumindest konkludent erklärt, dass er die Fertigstellung oder eben die Nachbesserung des Bauwerks durch den Unternehmer endgültig ablehnt.
 
Welche Folgen ergeben sich dadurch für Werkunternehmer und Besteller?
 
Wird ein Werkvertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt, kann sowohl der Bauherr seine Mängelrechte als auch der Bauunternehmer seinen Lohnanspruch somit bereits vor der Abnahme geltend machen. Dies wiederum bewirkt, dass auch die Verjährungsfrist dieser Rechte bereits mit der endgültigen Leistungsverweigerung beginnt. Die Möglichkeit, bei unzureichender Leistung seitens des Bauunternehmers Schadensersatzansprüche zu verlangen sowie den Vertrag zu kündigen, oder zurückzutreten bleibt von den Voraussetzungen sowie den Folgen eines Abrechnungsverhältnisses selbstverständlich unberührt.
 
Es handelt sich bei dem Abrechnungsverhältnis um eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz, dass Schadensersatz erst nach der Abnahme verlangt werden kann. Dieses wird häufig in Bauprozessen übersehen. Das Abrechnungsverhältnis eröffnet jedoch häufig neue Möglichkeiten für beide Seiten, Ansprüche effizient zu realisieren, insbesondere dann, wenn jedenfalls darüber Einigkeit besteht, dass das Bauprojekt nicht mehr zusammen durchgeführt wird.

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