Das neue Koppelungsverbot

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Die DSGVO und das E-Mail-Marketing

Die persönlichen Daten eines Menschen sind in den Rechtsordnungen vieler Länder geschützt. So ist es auch in Deutschland. Aus diesem Grund benötigt man für jede Datenverarbeitung eine freiwillig abgegebene Zustimmung des Betroffenen. Mit dem Inkrafttreten der in der EU geltenden DSGVO wurde unter anderem festgelegt, welche Regeln für diese Freiwilligkeit gelten sollen. Kann solch eine Zustimmung jedoch auch dann freiwillig sein, wenn der Abschluss eines Vertrags von ihr abhängig gemacht wird? Die DSGVO haucht dem Koppelungsverbot neues Leben ein.

Aktuelle Gesetzeslage: Artikel 7 Absatz 4 DSGVO

Dem Wortlaut des Artikel 7 Absatz 4 DSGVO nach, muss bei der Frage, ob ein Verbraucher der Verarbeitung seiner persönlichen Daten freiwillig zugestimmt hat vor allem auf die Bedeutung der Einwilligung für den Vertragsabschluss abgestellt werden. Ist die Zustimmung eine Bedingung für die Erfüllung des gesamten Vertrags, ohne dass die zu verarbeitenden Daten dafür erforderlich sind, soll diesem Umstand „im größtmöglichen Umfang Rechnung getragen werden“. Doch wie ist solch eine Berücksichtigung der Umstände zu verstehen?

Diese Frage ist noch höchst umstritten. Jetzt gibt es erste Rechtsprechung zu diesem Problem aus unserem Nachbarland Österreich.

 

Rechtsprechung des OGH in Österreich

Der Oberste Gerichtshof Österreichs (vergleichbar mit unserem BGH) musste sich in seinem Urteil vom 31.08.2018, 6Ob140/18h mit dem neuen Koppelungsverbot der DSGVO beschäftigen. Dabei berücksichtigte der Gerichtshof sowohl das bisher geltende allgemein formulierte nationale Recht zum Datenschutz, als auch den Artikel 7 Absatz 4 DSGVO. Es stellte sich daher die Frage, ob die offen formulierte Anforderung der „Rechnungstragung“ aus Artikel 7 Absatz 4 DSGVO bereits ein generelles Kopplungsverbot begründete, oder auf die einzelnen Umstände beim Vertragsabschluss Rücksicht genommen werden soll. Das Gericht berücksichtigte die Erwägungsgründe zur DSGVO und kam zu dem Ergebnis, dass eine Einwilligung zur Datenverarbeitung grundsätzlich nicht freiwillig sei, wenn zwei Merkmale vorlägen. Zunächst müsse die Zustimmung eine zwingende Voraussetzung für den Vertragsabschluss sein, des weiteren dürfen die Daten für die Vertragserfüllung nicht erforderlich sein. Wenn diese Merkmale vorlägen, soll im Einzelfall geprüft werden, ob besondere Umstände doch das Koppelungsangebot rechtfertigen könnten. Derart besonderen Umstände konnte die Beklagte in dem besagten Verfahren jedoch nicht vorbringen. Daher wurde zu deren Ungunsten entschieden.

Zusammenfassung:

Die österreichische Rechtsprechung ist nicht bindend für die hiesige. Dennoch hat Österreich in Bezug auf das E-Mail-Marketing eine durchaus vergleichbare Rechtslage. Es ist daher nicht abwegig, dass der BGH eine vergleichbare Richtung einschlagen wird. Jedenfalls gibt der OGH eine erste Richtung in der europäischen Rechtssprechung vor.

 

 

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