Das neue Verpackungsgesetz

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Seit einiger Zeit wird das Thema Plastik und somit auch das Thema Verpackungen bundesweit diskutiert. Um den Umweltschutz zu fördern, wurde nun ein neues Verpackungsgesetz verabschiedet. Dieses seit dem 01. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetz wurde von den Händlern bisher zwar kaum beachtet. Dessen Tragweite ist jedoch nicht zu unterschätzen.

Einführung

Bisher mussten Hersteller von Verpackungen und Händler, die die Verpackungen als Erste in Umlauf brachten durch ein sogenanntes „duales System“ sicherstellen, dass sie die eigenen Verpackungen selbst entsorgen (dies war in Ausnahmefällen mittels der sog. Branchenlösung möglich), oder einen Beitrag zahlen, damit ihre Verpackungen fachgerecht entsorgt werden. Da einige ihrer Verpflichtung bisher nicht nachkamen, besteht seit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes zusätzlich die Verpflichtung, sich in einem öffentlich einsehbaren Verzeichnis (genannt LUCID)  in der Zentralen Verpackungsregister Stelle (ZSVR) einzutragen. Dies soll - abgesehen von der erhöhten Wahrscheinlichkeit, bei einem Rechtsverstoß entdeckt zu werden – mehr Rechtssicherheit, Transparenz sowie eine gerechtere Verteilung der Entsorgungskosten bei den betroffenen Unternehmen schaffen. So haben nun - abgesehen von den Landesbehörden - die Marktteilnehmer selbst die Möglichkeit, einen Verstoß gegen das Verpackungsgesetz zivilrechtlich zu unterbinden. Ferner wird mittels Prämie ein Anreiz dafür geschaffen, umweltfreundliche, wiederverwertbare Verpackungen zu nutzen. Es stellt sich für viele Händler daher die Frage, wer „Betroffener“ im Sinne dieses Gesetzes ist, wie welche Art der Verpackung registriert werden muss und was man bei einem Verstoß zu erwarten hat.

Betroffene Händler

Betroffen sind sowohl der (Online-)Versandhandel als auch stationäre Unternehmen wie das klassische Ladengeschäft, die erstmals Ware in einer Verkaufs- bzw. Umverpackung oder ein verpacktes Produkt inklusive der Versandverpackung unabhängig von ihrer Größe und Anzahl an einen Dritten schicken, damit die Waren vertrieben, verbraucht oder verwendet werden. Ein Dritter kann sowohl ein privater Haushalt sein, als auch solche, die dem privaten Haushalt „gleichgestellt sind“. Dazu zählen beispielsweise Kinos, Krankenhäuser, Gastronomiebetriebe oder Freizeitparks. Ob die Verpackung direkt vertrieben wird oder durch den Weiterverkauf beim privaten Endverbraucher landet, spielt dabei keine Rolle. Lediglich der Ort, an dem die Verpackung typischerweise entsorgt wird, ist wesentlich. Der reine Vertrieb bereits verpackter Waren verpflichtet selbstverständlich nicht zur Übernahme der Entsorgungskosten. Sollte der Versandhändler jedoch ein Logistikunternehmen mit der Verpackung seiner Ware beauftragen, verbleibt die Systembeteiligungspflicht noch immer beim Händler. Exportiert der Händler die Ware ins Ausland, entfällt auch dann die Systembeteiligungspflicht, da die Verpackung im Ausland erst zum Abfall wird.

Registrierung

Das betroffene Unternehmen muss sowohl den Markennamen, als auch die Anzahl der Verpackungen benennen. Zu beachten ist, dass die nationale Kennnummer, z.B. die Handelsregisternummer, oder alternativ die Gewerbeanzeige oder Ähnliches sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer korrekt angegeben werden. Ist letztere nicht bekannt, kann alternativ auch die nationale Steuernummer verwendet werden. Alle angegebenen Informationen müssen ferner separat (z.B. als Liste) hinzugefügt werden. Sollten gewisse Daten dem System bekannt sein, sind diese selbstverständlich ebenfalls gleichlautend an das Verpackungsregister weiterzuleiten. Will ein größeres Unternehmen eine Vollständigkeitserklärung abgeben, muss sie es (auch rückwirkend für das Jahr 2018) bei der zentralen Stelle (ZSVR) tun und nicht - wie bisher - bei der  örtlich zuständigen IHK.

(Weitere Informationen auch zu Sonderfällen bezüglich der Registrierung sind zu finden auf: www.verpackungsregister.org.)

 Folgen beim Verstoß

Bei einem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz droht ein bis zu 200.000 € teures Bußgeld. Hinzu kommt, dass die registrierte Verpackung daraufhin weder vom Händler, noch vom Wiederverkäufer vertrieben werden darf. Für den Vollzug dieses Verbots sowie die Zahlung des Bußgeldes ist die jeweilige Landesbehörde zuständig.

Fazit

Jeder Händler, der nicht nur bereits verpackte Waren in Deutschland in Umlauf bringt, sollte sich frühzeitig erkunden, was bei der Registrierung der eigenen Verpackung zu beachten ist. Vor allem Händler, die ihre Verpackungen von einem ausländischen Hersteller beziehen. Sie könnten unter Umständen als Erstinverkehrbringer zur Übernahme der Entsorgungskosten verpflichtet werden. Eine Unvollständigkeit kann zudem weitreichende finanzielle Folgen für das Unternehmen haben und sollte bereits deshalb vermieden werden. Die angebotene Prämie ermöglicht zudem die Verwendung nachhaltiger, umweltfreundlicher Materialien auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Handelns.

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