Das Recht am eigenen Bild:

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Häufig wird übersehen, dass das Urheberrecht nicht alleine darüber entscheidet, ob ein Bild veröffentlicht werden darf oder nicht. Zwar ist ein Photograph unstreitbar der Urheber an einem Bild und hat grundsätzlich die Nutzungsrechte an diesem Bild inne, jedoch kann dieses Recht mit Rechten Dritter kollidieren. Allem voran das sogenannte „Recht am eigenen Bild“.

Geregelt ist dieses in Deutschland im Kunsturhebergesetz. § 22 KunstUrhG bestimmt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. […]

Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild sind häufig im Internet zu finden, insbesondere auf Photo-Sharing-Plattformen, wie z.B. Instagram. Das Veröffentlichen eines Photos z.B. zweier Frauen als Bildmittelpunkt vor dem Brandenburger Tor verstößt gegen das Recht am eigenen Bild, wenn nicht zuvor eine Einwilligung eingeholt wurde.

§ 23 KunstUrhG kennt jedoch auch Ausnahmen für das Einwilligungserfordernis. Explizit sind dieses:

 

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Näher eingegangen werden soll im Rahmen dieser Ausführungen auf die Ausnahmeregelung für „Personen der Zeitgeschichte“. Dieses Thema hat in der Vergangenheit zu zahlreichen Konflikten und zu sehr viel Rechtsprechung geführt. Zunächst stellt sich die Frage, wer eine Person der Zeitgeschichte ist und schließlich diejenige, wieviel Privatsphäre auch solchen Personen zuzugestehen ist. Die aktuelle Rechtsprechung ist geprägt von den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Es kommt demnach vor allem darauf an, ob die betroffene Person in der Öffentlichkeit steht und die Bilder zu einer Diskussion im allgemeinen Interesse (und nicht nur aus bloßer Neugier) beitragen würden.

Eines der letzten Urteile in diesem Zusammenhang hatte die Veröffentlichung von Urlaubsphotos zum Gegenstand, auf denen Caroline von Hannover zu sehen war. Gegenstand waren Photos aus einem Urlaub von Caroline von Hannover, die mit ihrer Familie in einer privaten Villa in Kenia verweilte. Der Artikel beschrieb jedoch nicht das Urlaubstreiben der Familie, sondern die Tatsache, dass die Villa ebenso wie andere Villen Prominenter gelegentlich an Dritte vermietet würde. Der deutsche Instanzenzug endete mit dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung der Photos dem Verlagshaus im Sinne der Pressefreiheit zugestanden worden war. Der EGMR entschied folgendermaßen: „Im vorliegenden Fall muss geprüft werden, ob der erforderliche angemessene Ausgleich zwischen dem nach Art. 8 EMRK garantierten Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens und dem in Art. 10 EMRK garantierten Recht des Verlags auf Freiheit der Meinungsäußerung hergestellt worden ist. […] Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen Axel-Springer-AG/Deutschland und von Hannover/Deutschland Nr. 2 die Kriterien für die Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungsäußerung wie folgt zusammengefasst: Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses, Bekanntheitsgrad des Betroffenen und Gegenstand des Berichts, vorheriges Verhalten des Betroffenen, Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung und bei Fotos, wie sie aufgenommen worden sind. Der BGH hat seine Rechtsprechung nach dem Urteil des Gerichtshofs von 2004 in Sachen von Hannover/Deutschland geändert und der Frage besondere Bedeutung beigemessen, ob die Berichterstattung zu einer Diskussion mit Sachgehalt beiträgt und über die Befriedigung der öffentlichen Neugier hinausgeht. Das BVerfG hat diesen Ansatz bestätigt […]“ Schließlich gesteht der EGMR zu: „Das BVerfG und der BGH haben hervorgehoben, die Berichterstattung habe darauf abgezielt, einen Trend bekannter Persönlichkeiten zu offenbaren, ihre Ferienwohnungen zu vermieten, und dass dieses Verhalten die Leser zu Überlegungen veranlassen und somit zu einer Diskussion allgemeinen Interesse beitragen könne. […] Folglich kann nicht behauptet werden, der Artikel sei nur Vorwand gewesen, um das Foto zu veröffentlichen, und es habe nur eine künstliche Beziehung zwischen den beiden gegeben.“

Die Entscheidung wird auch „Caronline von Hannover Nr. 3“ genannt. EGMR Urteil vom 19.09.2013 (Az 8772/10). Es steht zu erwarten, dass die europäische Rechtsprechung auch zukünftig prägend für die Rechtsprechung in Deutschland sein wird. Die ehemalige Rechtsprechung des BGH, die nach absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte unterschied, sollte nunmehr endgültig Rechtsgeschichte sein.

 

Dieser Beitrag ist ein leicht abgewandelter Auszug aus einem E-Paper zum Thema "Social Media im Unternehmen", welches demnächst auf unserer Webseite zur Verfügung gestellt wird.

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