Der Amazon Marketplace & Verbraucherschutzrechte

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Es ist immer noch vielen Verbrauchern gar nicht bewusst, dass Amazon nicht gleich Amazon ist. Zwar vertreibt der Riese des E-Commerce eigene Waren über seine landesspezifischen Plattformen, jedoch bietet er genau diese Plattformen auch anderen Händlern als Dritte an, um dort eigene Waren an die bei Amazon registrierten Kunden abzusetzen. Für Online-Händler ist der sogenannte Amazon Marketplace häufig neben dem eigenen Online- oder Ebay-Shop eine der wichtigsten Einnahmequellen.

Der Amazon-Kunde sucht nach einem spezifischen Artikel und erhält sodann eine Produktauswahl. In den ersten Rängen werden zumeist die Angebote von Amazon selbst gezeigt. Darauf folgen dann die Angebote der Marketplace-Händler, welche durchaus günstiger oder teurer sein können, teilweise Neuware und teilweise Gebrauchtware darstellen. Je nach Auszeichnung beim Produkt erfolgt bei Amazon also der „Verkauf und Versand durch Amazon“, „der Verkauf durch einen Dritten und der Versand durch Amazon“ oder der „Verkauf und Versand durch einen Dritten“.

Diese Konstruktion sorgt nicht selten für rechtliche Probleme. Dieses zum einen, weil der Kunde trotz der zahlreichen und sehr deutlichen Informationen auf der Amazon-Webseite und in den Amazon-AGB nicht versteht, dass nicht immer Amazon sein Vertragspartner ist, sondern ein drittes Unternehmen. Zum anderen aber auch, weil einige der Marketplace-Händler selbst sich zu sehr auf ihren Vertriebspartner Amazon verlassen und eigene notwendige rechtliche Belehrungen schleifen lassen.

Das Amtsgericht Mettmann hat nunmehr im Urteil vom 06.08.2014 unter dem Aktenzeichen 21 C 304/13 entschieden, dass die Widerrufsbelehrung, die Amazon selbst vornimmt, nicht zugunsten des Marketplace-Händlers wirkt. Zu berücksichtigen ist bei dieser Entscheidung auch, dass es – nach wir vor – für Online-Händler eine vor- und eine nachvertragliche Belehrungspflicht gibt. Die vorvertragliche Belehrungspflicht wird in der Regel durch das Verlinken der Widerrufbelehrung beim Bestellprozess und Kenntnisnahme durch ein „Opt-In“, also Setzen eines Häkchens erfüllt. Die nachvertragliche Belehrungspflicht setzt voraus, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Sie kann aber auch bei Vertragsschluss erfolgen, so dass die meisten Online-Händler Ihre Widerrufsbelehrung nochmals mit der E-Mail versenden, mit welcher sie rechtlich das Kaufangebot des Kunden annehmen. Dieses ist zumeist die E-Mail, mit welcher der Versand bestätigt wird. Im Gegensatz zur vorvertraglichen Belehrung über das Widerrufsrecht, muss die nachvertragliche Belehrung in Textform erfolgen und für den Kunden ausdruckbar oder auf sonstige Art und Weise archivierbar sein (z.B. durch Abspeichern).

Insoweit entschied das Amtsgericht Mettmann im ersten Teil seiner Entscheidung zu recht, dass der pauschale Verweis des Online-Händlers auf die AGB auf der Homepage nicht den Anforderungen der Textform entspricht. Eine lediglich im Internet veröffentlichte Widerrufsbelehrung kann jeder Zeit geändert werden und kann daher keine Rechtssicherheit leisten.
Im zweiten Teil der Entscheidung entschied das Amtsgericht Mettmann weiter, dass eine von Amazon vorgenommene Widerrufsbelehrung in Textform ebenfalls nicht zu Gunsten des Marketplace-Händlers wirkt. Hierzu heißt es im Leitsatz: „Zum einen, weil der Amazon Marketplace-Verkäufer die Belehrung selbst vornehmen muss.. Zum anderen, weil in der Belehrung Amazon selbst als Widerrufs-Empfänger und nicht der Verkäufer als Widerrufsempfänger benannt wird.“

Die Entscheidung des Amtsgerichts Mettmann leuchtet ein. Online-Händler sollten also gewissentlich darauf achten, dass sie ihre eigene Widerrufsbelehrung mitsenden. Dieses kann im übrigen auch als (zusätzliche) Beilage zur Ware geschehen.

Die Tatsache, dass Amazon dem Marketplace-Händler nicht alles abnimmt, kann aber auch zu Gunsten des Marketplace-Händlers wirken. In einer von unserer Kanzlei vertretenen Sache, berief sich der Verbraucher gegen den Online-Händler darauf, dass er ein verlängertes Widerrufsrecht habe und den Vertrag auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist hätte widerrufen können. Hintergrund dieser Behauptung war, dass Amazon für Artikel, die durch Amazon verkauft oder zumindest versandt wurden, über die Weihnachtszeit ein verlängertes Rückgaberecht den Verbrauchern eingeräumt hatte. Eine entsprechende Belehrung war von Amazon automatisch bei jedem Kauf mitgeschickt worden, und zwar auch bei solchen mit Marketplace-Händlern. Unsere Mandantin hatte jedoch an dieser Aktion nicht teilgenommen und als Marketplace-Händlerin die Ware auf eigene Rechnung verkauft und durch einen Dienstleister versenden lassen. Das Amtsgericht Münster gab in der Verhandlung den Hinweis, dass für den Kunden erkennbar war, dass das besondere mehrwöchtige Rückgaberecht nur für solche Artikel gelten sollte, die von Amazon selbst verkauft und versandt wurden. Eine Entscheidung gibt es in der Sache (leider) nicht. Der Kunde hat die Klage gegen unsere Mandantin zurückgenommen.

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