Die UVP im Schweizer Recht

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In der Werbung ist es mittlerweile üblich, bei jeder Preisangabe den allgemein bekannten Vermerk „UVP“ (unverbindliche Preisempfehlung) einzufügen. Wie steht es jedoch rechtlich um solch eine Bezeichnung?

Rechtslage in Deutschland

Seit der Abschaffung von Spezialregelungen zur unverbindlichen Preisempfehlung in §§ 22, 23 GWB aF durch das 7. GWB-Änderungsgesetz vom 7.7.2005 sind Preisempfehlungen hierzulande grundsätzlich zulässig. Handelt es sich jedoch um abgestimmte Verhaltensweisen gem. § 1 GWB und Art. 101 AEUV, ist dies kartellrechtlich natürlich nicht zulässig. Zudem sind unwahre Behauptungen einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ in der Werbung, die lediglich einen Preisvorteil suggerieren, um zum Kauf anzuregen gemäß § 5 I Satz 2 Nr. 2 UWG unlauter, da irreführend.

BGH-Urteil Schweiz: Zur Beschwerde des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), Urteil vom 4. Februar 2021, Az.: 2C_149/2018

In der Schweiz gab ein großes internationales Pharmaunternehmen den Händlern gegenüber unverbindliche Preisangaben für ihre Medikamente an. Dem elektronischen System entsprechend wurde der vom Unternehmen empfohlene Preis automatisch im Kassensystem der Händler übernommen und beim Scannen des Produkts angezeigt. Aus Effizienzgründen wurde dieses System bei vielen Händlern verwendet. Zunächst folgte das Schweizer Bundesgericht dem europäischen Wettbewerbsrecht und entschied, dass der Pharmahersteller davon ausgehen könne, dass jeder Händler die Preisempfehlung kannte und angesichts des Aufwands einer eigenen Preisberechnung auf eben diese verzichtete. Bezüglich der Händler nahm der BGH an, dass diese den Preis akzeptiert hätten und ihrerseits vom gleichen Preisen für alle Händler ausgingen. Einige sollen den Hersteller sogar um eine qualifizierte unverbindliche Preisempfehlung gebeten haben. Zudem überprüfte das Gericht die Befolgung der Empfehlung durch die Händler. Dabei reiche es für ein abgestimmtes Verhalten laut Gericht bereits aus, wenn die Befolgungsrate bei 50 % liege. In vorliegendem Fall hatten über 89 % der Apotheken sowie über 81 % der Ärzte die Preise an die Preisempfehlung angepasst. Somit handele es sich um eine Preisabstimmung. Da diese sich über mehrere Jahre hinzog, war sie kausal für die Händlerpreise. Die zahlreich erfassten Rabatte, die durch Apotheken auf das Medikament gewährt wurden, seien laut Gericht zudem unerheblich. Die zahlreiche Befolgung von Empfehlungen seien somit als Festpreis zu behandeln.
Strenge Rechtsprechung im Vergleich zum europäischen Recht.
Laut europäischem Wettbewerbsrecht sind Preisempfehlungen nur dann unzulässig, wenn ein Unternehmen Druck auf seine Händler ausübt oder besondere Anreize für Preisübernahmen anbietet. Für das Schweizer Bundesgericht waren diese Kriterien allerdings irrelevant. Somit ist das Schweizer Kartellrecht im Bereich der Preisempfehlungen strenger als das europäische Wettbewerbsrecht. Dies widerspricht jedoch den Leitentscheid Gaba. Diese legte fest, dass der Schweizer Gesetzgeber bei Vertikalabreden sich an das europäische Wettbewerbsrecht halten wolle. Gleichzeitig relativierte das Gericht die Entscheidung. Solch ein strenger Maßstab gelte nicht etwa in der Autobranche, da dort nicht „die Herstellerin dem Händler ihren Preis wiederholt und über das Kassensystem übermittelt.


Fazit

Aufgrund des Schweizer Urteils sollten Unternehmen folgende Dinge beachten:

Selbst als „unverbindlich“ bezeichnete Preisempfehlungen können als unzulässige Preisbindung sanktioniert werden, sollte die Mehrheit der Händler sich danach richten. Unabhängig davon, ob der Hersteller Druck ausübt oder Anreize gewährt.

Trotz größerer Effizienz sind Preisempfehlungen, die automatisch im Kassensystem der Händler erscheinen (z. B. über das Einlesen des Strichcodes) laut Schweizer Rechtsprechung unzulässig.

Rein statische Preisempfehlungen (z. B. in Katalogen) die regelmäßig aktualisiert werden, sind eher als unproblematisch anzusehen.

Unverbindliche Preisempfehlungen sollten gegenüber Händlern vor allem in kartellrechtlicher Hinsicht besonders aufmerksam geprüft werden.

Da das BGH-Urteil aus der Schweiz durchaus ernstzunehmen ist, müssen ausländische Firmen bei Nichtbeachtung der Empfehlungen zukünftig hohe Geldbußen in Kauf nehmen.

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