Die Zukunft des Abmahnwesens

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Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für Verbraucherschutz - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

 

Seit langem ist in Diskussion, das UWG und vor allem das „Abmahnwesen“ zu reformieren. Von zahlreichen mittelständischen und kleinen Unternehmen kommen Klagen, dass die mit Abmahnungen verbundenen Kosten zum Teil existenzgefährdend sein können. Zudem hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren hohe Sorgfaltspflichten etabliert, deren Missachtung schnell zum Ziehen der Vertragsstrafe oder der Verhängung eines Ordnungsgeldes führen können. Gibt ein Händler – vor allem im Rahmen des E-Commerce – eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, ist er nicht selten verpflichtet, das komplette „Netz“ zu beobachten.

Der Referentenentwurf enthält einige Ansätze, das Abmahnwesen zu regulieren. Wie letztlich dann jedoch der endgültige Gesetzesentwurf aussehen wird, ist noch nicht klar. Es ist zu erwarten, dass es seitens der Wettbewerbsverbände, aber auch seitens der in diesem Bereich tätigen Kanzleien und deren Interessenverbände eine starke Lobby gegen diesen Referentenentwurf geben wird. 

 

Geplante Änderungen bei der Verhängung von „Vertragsstrafen“:

Der Referentenentwurf sieht vor, dass bei der Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe nach § 13 Abs. 1 UWG nunmehr Umstände berücksichtigt werden sollen, wie beispielsweise das Ausmaß und die Folgen der Zuwiderhandlung, die Marktstärke des Abgemahnten oder wie hoch die Gefahr der Wiederholungsgefahr ist. Die Vertragsstrafe soll zudem zukünftig EUR 1.000,00 nicht überschreiten (§ 13 Absatz 4). Dieses führt auch zu einer Verlagerung der zuständigen Gerichtsbarkeit. Bislang war es üblich Vertragsstrafen in Höhe von EUR 5.001,00 in den Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aufzunehmen, um die Zuständigkeit der Landgerichte zu begründen. Sollten zukünftig nur Vertragsstrafen von höchstens EUR 1.000,00 erlaubt sein, wären grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig.

Interessant ist auch, dass der Referentenentwurf eine rückwirkende Regelung vorsieht: Sollte der Abgemahnte eine unangemessen hohe Vertragsstrafe bereits versprochen haben, soll er nur die Strafe in angemessener Höhe schulden.

Sollte Uneinigkeit bezüglich der Höhe einer „angemessenen“ Vertragsstrafe bestehen, wird angedacht, dass eine Schlichtungsstelle nach § 15 UWG angerufen werden kann. Gleiches soll gelten, wenn die Vertragsstrafe bereits versprochen wurde und daraufhin vom Abgemahnten als „unangemessen“ hoch angesehen wird.

 

Änderungen bei der Abmahnberechtigung

Bisher ist jeder Wettbewerber dazu berechtigt, nach § 8 UWG abzumahnen. Nach dem Referentenentwurf soll hier eine Begrenzung dadurch stattfinden, dass dieser Wettbewerber. 

in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt. Ferner sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu einer Abmahnung nach dem UWG berechtigt. Während früher die Legaldefinition von solchen Verbänden eine „erhebliche Anzahl an betreuten Unternehmen“ forderte, wird nun eine konkretere Legaldefinition vorgeschlagen. Nach dem neuen Entwurf für §8a UWG sollen es Qualifizierte Wirtschaftsverbände sein. Diese werden vom Bundesamt für Justiz festgelegt und als Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände veröffentlicht.

Gemäß §8b Absatz 2 Satz 2 des Entwurfs, soll die missbräuchlichen Geltendmachung grundsätzlich vermutet werden, wenn der Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen gleiche Rechtsvorschrift geltend macht, insbesondere wenn die Anzahl außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder anzunehmen ist, dass Anspruchssteller das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt. Ebenfalls Merkmale für einen solchen Missbrauch könnten nach dem neuen Entwurf auch sein, unangemessen hohe Streitwerte, Vertragsstrafen oder besonders weitgehende Unterlassungsbegehren.

 

Resümee:

Grundsätzlich ist der Referentenentwurf zu begrüßen, vor allem um kleinere und mittelständische Unternehmen zu entlasten. Für diese können Abmahnungen nicht selten existenzgefährdend werden. Zudem lädt die derzeitige Rechtslage einige Händler dazu ein, sich durch Abmahnungen einen „festen“ Nebenverdienst zu sichern. Das sollte nicht Sinn und Zweck der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sein. Vielmehr dienen diese dem Grundgedanken nach der Selbstregulierung des Marktes. 

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