Drohnen und Recht

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Ursprünglich waren Drohnen für die militärische Verwendung konzipiert worden. Zwischenzeitig  jedoch finden sie auch im zivilen Bereich immer mehr Anklang und sind somit ein typisches „Dual Use Gut“. 

So überlegen vor allem Logistikunternehmen, wie sie Drohnen effizient einsetzen können. Und letztlich macht das Drohnenfliegen vor allem Familien mit Kindern Spaß und stellt eine moderne Alternative zum herkömmlichen Modellflugzeug dar.

Vielen begeisterten Nutzern ist jedoch nicht bewusst, dass Drohnen nicht einfach ein Spielzeug sind, mit denen nach Lust und Laune verfahren werden darf, sondern, dass es tatsächlich rechtliche Rahmenbedingungen gibt, die einzuhalten sind. Gerade Eltern sollten ihre Kinder gründlich einweisen, wann und wo das Fliegen mit Drohnen erlaubt ist und wie Fremdgefährdungen ausgeschlossen werden können. Kürzlich gab die Verfasserin hierzu ein kleines Fernsehinterview in „Abenteuer Leben täglich“. Der Beitrag zu „Star Wars Drohnen“ wurde bei Kabel Eins ausgestrahlt.

I. Was ist eine Drohne aus rechtlicher Sicht?

Drohnen sind grundsätzlich – sowohl im militärischen als auch im zivilen Einsatz – unbemannte Luftfahrzeuge (auf engl: Unmanned Aerial Vehicles, UAV). Eine Legaldefinition findet sich in § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG: „Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.“ Erfasst sind hiervon also vor allem Drohnen, die für gewerbliche Zwecke verwendet werden sollen und somit im Sinne des Gesetzes „unbemannte Luftfahrtsysteme“ sind.

Was vielen im Rückschluss jedoch unbekannt ist, ist die Tatsache, dass Drohnen somit Modellflugzeugen gleichgestellt sind, welche eine rechtliche Regelung erfahren haben, und deren Nutzung anzeige- oder sogar erlaubnispflichtig sein kann.

§ 16 Abs. 1 Nr.1 LuftVO regelt die „Erlaubnispflichtige Nutzung des Luftraums“. Hier heißt es:

(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:

1. Der Aufstieg von Flugmodellen

a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,

b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt

c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten

d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplötzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtstelle oder der Flugleitung.

(7) Der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen.

Wenn eine Drohne also unter 5 kg wiegt, so kann sie von „jedermann“ geflogen werden. Eltern dürfen also auch ihren Kindern erlauben, diese Drohne fliegen zu lassen, jedenfalls aus öffentlich-rechtlicher Sicht.

Hat die Drohne eine Gesamtmasse von 5 kg bis 25 kg, so bedarf es einer Erlaubnis des Luftfahrtamtes. Hierzu ist in aller Regel ein formloser Antrag zu stellen. Zuständig ist in Bayern das Luftamt Südbayern. Zu berücksichtigen ist, dass die Erlaubnis auf Bayern beschränkt ist. Fährt man also mit seiner über 5 kg wiegenden Drohne nach Mecklenburg-Vorpommern in den Urlaub, so braucht man die Erlaubnis der dortig zuständigen Behörde.

Bei Drohnen mit einer Gesamtmasse von mehr als 25 kg wird sogar eine Lizenz benötigt nach der „Verordnung über Luftfahrtpersonal“ und die Drohne selbst bedarf einer speziellen Zulassung.

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Drohnen zu gewerblichen Einsätzen um unbemannte Luftfahrtsysteme, die stets einer Aufstiegserlaubnis bedürfen. Ein gewerblicher Zweck liegt hierbei schon dann vor, wenn z.B. mit Hilfe von Drohnen Fotografien gemacht werden, die auf einer gewerblich genutzten Webseite erscheinen soll.

II. Was ist beim Drohnenflug aus haftungsrechtlicher Sicht zu beachten?

Das Fliegen mit Drohnen birgt ein Haftungsrisiko. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Nach § 43 LuftVG gilt eine Versicherungspflicht, die den Halter eines Luftfahrzeugs trifft. Diese Versicherungspflicht greift auch bei Modellflugzeugen und somit auch bei Drohnen, und zwar ganz unabhängig von deren Gewicht.

Zu berücksichtigen ist, dass die herkömmliche private Haftlichtversicherung in aller Regel Schäden, die bei Drohnenflügen verursacht werden, nicht deckt. Der Halter muss sich also nach seinem Versicherungsschutz erkundigen und ggf. eine Zusatzversicherung abschließen.  Dieses ist vor allem auch wichtig für Eltern, die ihren Kindern eine Drohne „schenken“. Es haftet nämlich gerade nicht nur der Steuernde als Störer, sondern auch der Halter einer Drohne. Die Versicherungspflicht trifft somit unmittelbar die Eltern.

Gemäß § 33 LuftVG kann sich der Halter vor allem nicht per se dadurch exkulpieren, dass er einfach behauptet, die Drohne sei ohne sein Wissen und Willen entwendet worden. Vielmehr muss er Vorkehrungen treffen, dass dieses nicht geschieht. Eltern müssen also Drohnen ggf. vor dem Zugriff – insbesondere kleiner und noch nicht vollständig einsichtsfähiger Kinder – schützen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass nicht überall geflogen werden darf. Insbesondere müssen bei Flugplätzen, Atomkraftwerken usw. Sicherheitsabstände bewahrt werden. Brücken dürfen beispielsweise nicht unterflogen werden.

III. Was ist zu beachten, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist?

Grundsätzlich gilt für die Drohnenkamera nichts anderes als für das Fotografieren und Filmen mit herkömmlichen Kameras auch.  Zu berücksichtigen sind also Urheberrecht, das Recht am eigenen Bild sowie Persönlichkeitsrechte.

Bei Drohnen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Fliegen über oder durch Menschenmengen nicht erlaubt ist, wenn nicht eine Sicherheitsmindesthöhe von 300 m eingehalten wird. Die Ausnahme des Kunsturhebergesetzes, dass Versammlungen auch ohne die Einwilligung der zu sehenden Personen gefilmt werden dürfen findet also bei Drohnenflügen nicht uneingeschränkt Anwendung.

Im Übrigen ist bei Personenaufnahmen zu beachten, dass für diese grundsätzlich die Einwilligung der Person oder bei Kindern des Erziehungsberechtigten erforderlich ist. Etwas schwieriger ist die rechtliche Lage zu beurteilen, wenn die Kamera keine Aufnahmen tätigt, sondern nur der Steuerung der Drohne dient. In solchen Fällen werden keine bleibenden Fotos/Videos erstellt. Es wird hier jedoch trotzdem an das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen zu denken sein. So kann das Argument, dass die Kamera nur der Steuerung dient, nicht vorgeschoben werden, um die Nachbarin im Bikini auf dem Balkon in „Echtzeit“ auszuspähen.

Ebenfalls bei Flügen über fremden Grundstücken wird man Persönlichkeits- und Eigentumsrechte beachten müssen. Hier werden vor allem Intensität und Flughöhe ausschlaggebend sein, ob betroffene Grundstücksinhaber einen Anspruch auf Unterlassung haben oder nicht.

Nicht zuletzt ist darauf aufmerksam zu machen, dass § 201a StGB unter bestimmten Voraussetzungen bereits das Herstellen von Foto- oder Filmaufnahmen unter Strafe stellt, insbesondere wenn diese sich in der Wohnung oder einem gegen Einblicke geschützten Raum befindet.

IV. Resümee:

Nicht nur das Fliegen, sondern bereits das Bauen von Drohnen macht Spaß. Hobbybastler sollten jedoch daran denken, dass das Fliegenlassen im öffentlichen (Luft-)Raum auch Gefahren in sich birgt. Bereits zum eigenen Schutz sollte daher unbedingt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Kompetente Ansprechpartner stellen auch bei Drohnen diejenigen Vereine dar, die im Bereich des Modellflugzeugbaus tätig sind.

Hobbybastler, die aus ihrer Drohne z.B. ein Star Wars-Modell machen wollen sollten auch darauf achten, dass die Gewichtsverhältnisse der Drohne sich durch die Bastelarbeiten verändern können, welches Auswirkung auf die Erlaubnispflichtigkeit haben kann.

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