DSGVO - Handlungsbedarf für alle Unternehmen!

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DSGVO – Handlungsbedarf für alle Webseitenbetreiber, Unternehmen und Ladengeschäfte!

Die Datenschutzgrundverordnung bringt zum 25.05.2018 zahlreiche neue Aufklärungspflichten des Unternehmers gegenüber den Kunden. Dieses betrifft vor allem Webseitenbetreiber, aber auch sonstige Unternehmer und sogar die Inhaber von Ladengeschäften.

Wegen der neuen Aufklärungspflichten, z.B. über die zuständige Aufsichtsbehörde, die erweiterten Betroffenenrechte und die Aufklärungspflicht über die Grundlage der Datenerhebung, sind sämtliche Datenschutzerklärungen in Online-Shops und auf Webseiten zu prüfen und ggf. anzupassen oder durch neue Erklärungen zu ersetzen.

Jedoch gibt es neben der Pflicht im Online-Bereich eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, nunmehr auch die Pflicht für eine Offline-Erklärung. Diese muss den Betroffenen, also den Kunden, Lieferanten etc., zugänglich gemacht werden. Dieses kann entweder wie bei den AGB auf der Rückseite der Geschäftskorrespondenz geschehen bzw. als Anlage hierzu, durch einen Verweis auf eine Webseite oder durch Aushang im Ladengeschäft.

Die Datenschutzgrundverordnung bringt also einen Handlungsbedarf für alle, auch sehr kleine Unternehmen und Einzelunternehmer mit sich!

Sehr häufig wird uns nun auch die Frage gestellt, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss. Richtig ist, dass in den Datenschutzerklärungen ein Ansprechpartner für das Thema "Datenschutz" namentlich zu benennen ist. Das kann, muss aber nicht der Geschäftsinhaber oder Geschäftsführer sein. Ein Datenschutzbeauftragter ist dagegen nur zu bestellen, wenn mehr als zehn Personen im Unternehmen in Kontakt mit Daten kommen. Hierzu zählt allerdings auch die Bürokraft, die selbst nicht am PC arbeitet, aber z.B. Post sortiert, frankiert und in den Briefkasten wirft. Daneben kann es auch bei kleineren Unternehmen notwendig sein, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn z.B. mit einer ungewöhnlich großen Menge von (sensiblen) Daten umgegangen wird. Zu denken ist hier beispielsweise an kleine Inkassounternehmen.
Wenn Sie meinen einen Datenschutzbeauftragten zu brauchen, sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen. Für manche Unternehmen ist es wirtschaftlich sinnvoll, nicht einen eigenen Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten fortzubilden, sondern auf einen externen Datenschutzbeauftragten zurückzugreifen.

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Fragen rund um die Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung. Unsere Ansprechpartner sind Herr Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter Richard Metz, Frau Rechtsanwältin Patricia Lotz und Herr Rechtsanwalt Hans Sebastian Helmschrott.

Rufen Sie uns an! 0895527 55 00. 

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