Embedded Content & Urheberrechte Dritter

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Die neuste Rechtsprechung zu diesem Thema ist am 21.10.2014 durch einen Beschluss des EuGH in der Rechtssache C-348/13 ergangen:

„Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.“

Diese Rechtsprechung schließt an ein Urteil des EuGH zu Hyperlinks (C-466/12/Svensson) unmittelbar an. Der EuGH hat in diesen Entscheidungen die Rechte der Nutzer von Drittinhalten gestärkt und die zu nehmenden Hürden für die Rechteinhaber recht hoch gelegt. Allerdings kann diese neue Rechtsprechung des EuGH derzeit keineswegs „Freifahrtschein“ für Blogger, Webseitenbetreiber und Social-Media-Nutzer angesehen werden, ungeprüft jeden Drittinhalt auf der Seite durch Framing-Techniken einzubinden.

Der EuGH knüpft drei Bedingungen an das Einbinden von Drittinhalten, z.B. von YouTube Videos, auf die eigene Webseite:

  • Das Werk muss bereits auf einer anderen Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich sein
  • Dieses erste freie Zugänglichmachen geschah mit Erlaubnis des Urheberrechteinhabers
  • Die Technik des Wiedergabeverfahrens darf sich von dem ursprünglichen Wiedergabeverfahren nicht unterscheiden

Für die in der Entscheidung des EuGH streitgegenständlichen You Tube Videos, die mittels Framing auf eine dritte Webseite eingebunden wurden, gilt, dass diese grundsätzlich ohne Beschränkung bereits allen Internetnutzern durch das Einstellen auf YouTube zugänglich gemacht wurden. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH wird also durch das Embedding kein neues Publikum angesprochen. Durch das Framing (quasi eine Verlinkung, die nur den Eindruck entstehen lässt, dass der Inhalt auf der eigenen Webseite wiedergegeben wird), wird auch keine andere Technik des Wiedergabeverfahrens angewandt. Problematisch bleibt allerdings im Einzelfall die Prüfung, ob das erste Zugänglichmachen mit Erlaubnis des Urheberrechteinhabers geschah. Bei dem Einbinden eines Musikvideos, welches nicht vom Künstler selbst eingestellt wurde, sondern von einer (pseudonymisierten) dritten Person, wäre also z.B. Vorsicht geboten.

Ganz wichtig ist jedoch zu beachten, dass der Beschluss des EuGH nur die urheberrechtliche Seite beleuchtet. Daneben existiert in Deutschland auch noch die „Linkhaftung“. Wer fremde „Links“ auf seiner Webseite einstellt und sich nicht genügend von den Inhalten distanziert, macht sich diese Inhalte grundsätzlich „zu eigen“ und haftet entsprechend sowohl zivil- als auch ggf. strafrechtlich für diese Inhalte (z.B. bei ehrverletzende Äußerungen, Wettbewerbsverstöße, Volksverhetzung, Verstöße gegen das „Recht am eigenen Bild“). Eine allgemeine Klausel im Disclaimer – wie häufig verwendet - reicht nach der Rechtsprechung nicht, um diese Haftung auszuschließen. Die Distanzierung hat vielmehr im Einzelfall mit direktem Bezug zum verlinkten Inhalt zu erfolgen.

Aus juristischer Sicht sollten Drittinhalte auf der eigenen Webseite daher in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden, da die nur verlinkten Inhalte sich ohne eigenes Zutun ändern können. Im übrigen sollten eingebettete Inhalte Dritter einer Prüfung unterzogen werden, ob es Zweifel an den Urheberrechten gibt und der jeweilige Inhalt rechtlich vertretbar erscheint.

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