Gbit es bei Transportverpackungen eine Rücknahmepflicht?

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Pashminu Mansukhani auf Pixabay

Einleitung

Seit dem Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes ist ein Händler, der seine Verpackungen an den Endverbraucher schickt verpflichtet, sich an Rücknahmesystemen zu beteiligen. LLP Law|Patent hat hierüber bereits berichtet! Kurz zusammengefasst: Sollten diese beim Verbraucher verbleiben, ist der Vertreiber dazu verpflichtet sicherzustellen, dass sie mittels einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung entsorgt werden.

Wie verhält es sich jedoch mit den sogenannten Transportverpackungen, die typischerweise als Müll beim Händler anfallen und nicht beim Endverbraucher?

Muss der Vertreiber in solch einem Fall die Verpackungen gegebenenfalls entgeltfrei zurücknehmen, oder gibt es eine Möglichkeit von dieser Pflicht abzuweichen?

Transportverpackungen

Gemäß der Legaldefinition aus § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 VerpackG sind Transportverpackungen solche, die den Transport von Waren erleichtern und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Der Gesetzgeber klassifiziert sie damit als Materialien, die Transportgüter schützen, und vor Schäden bewahren sollen. Dazu zählen beispielsweise Paletten, Kartonagen, Großverpackungen sowie sonstige für Speditionen typische Verpackungsmaterialien. Diese müssen nicht gemäß § 9 VerpackG registriert und damit auch nicht nach § 7 Abs. 1 VerpackG bei einem dualen System lizenziert werden, so § 3 Abs. 8 VerpackG. Allerdings bedeutet dieses nicht, dass es bezüglich solcher Transportverpackungen keine Pflichten gäbe.

Rücknahmepflichten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG

Ob Rücknahmepflichten bestehen, hängt wesentlich von der Qualifikation der verwendeten Versandmaterialien ab. Da Transportverpackungen, wie bereits ausgeführt, von der Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem ausgeschlossen sind, greift § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG. Demnach sind Hersteller bzw. Händler grundsätzlich verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Dies gilt darüber hinaus auch für Verkaufs- oder Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sowie solche, die aufgrund ihrer Systemunverträglichkeit oder ihrer schadstoffartigen Fallgüterherkunft keiner Systembeteiligung unterliegen. Fraglich dabei ist, ob ein Verpackungsvertreiber mittels Vereinbarung von seiner Rücknahmepflicht abweichen kann und wie solch eine Vereinbarung aussehen muss.

Vereinbarung nach § 15 Absatz 1 Satz 4 VerpackG

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können als Unternehmer gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 4 VerpackG untereinander abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen. Wie diese Vereinbarung auszusehen hat, wird im Verpackungsgesetz nicht ausdrücklich normiert. Für Unternehmen stellt sich daher unweigerlich die Frage, ob dies nur durch eine Individualvereinbarung oder auch mittels einer vorformulierten AGB Klausel möglich ist. Sollte ein Vertreiber, eine derartige Vereinbarung in die allgemeinen Geschäftsbedingungen integrieren wäre es darauf zu achten, dass diese nicht gegen AGB-Recht verstößt. Rechtssicherer erscheint es jedenfalls, solche Vereinbarung individuell mit dem Abnehmer zu treffen und nicht mittels AGB oder sonstiger Formularverträge.

Fazit

Unternehmen, die sperrige Verpackungen herstellen und Händler beliefern sollten einen Rücknahmeservice anbieten. Sollte dies im Einzelfall schwierig sein, sollte mit dem jeweiligen Abnehmer eine Individualvereinbarung bezüglich Kosten, Ort usw. der Rücknahme getroffen werden. Möglich wäre es natürlich auch, ein professionelles Entsorgungsunternehmen zu beauftragen.

 

 

 

 

 

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