Gesellschafter-, Vollversammlungen, WEG und Insolvenz in der Krise

von

COVID-19-Gesetzesänderungen

Unser Partner Robert Lankes hat zusammengefasst, welche Änderungen es für juristische Personen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht gibt. Ferner behandelt er Fragen des Vereins- und WEG-Rechts.

 

Einleitung

Am 25.03.2020 hat der Bundestag ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, um die Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern. Nach Zustimmung durch den Bundesrat wurden die Gesetzesänderungen am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Wesentliches Ziel der Gesetzesänderungen ist es, die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften/Unternehmen zu erhalten, da die Möglichkeit von Präsenzveranstaltungen (Aktionärsversammlung, Gesellschafterversammlung etc.) derzeit wesentlich beschränkt sind.

Von besonderem Interesse ist dabei das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-G, Bundesgesetzblatt I vom 27.03.2020, Seite 569) sowie das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG, Bundesgesetzblatt I vom 27.03.2020, Seite 543).

Die zeitliche Geltung für Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen und Beschlüsse beschränkt sich zunächst auf das Kalenderjahr 2020. Das Bundesjustizministerium ist ermächtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich durch Rechtsverordnung bis zum 31.12.2021 zu verlängern.

In sachlicher Hinsicht sind sämtliche Gesellschaften im Anwendungsbereich des COVID-19-G enthalten.

Im Einzelnen sind folgende Gesetzesänderungen von erheblicher Relevanz:

 

Aktiengesellschaft

Virtuelle Hauptversammlung ohne entsprechende Satzungsermächtigung

Das AktG sieht bereits jetzt vor, dass die Teilnahme an einer Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation möglich ist (§ 118 Abs. 1 S. 2 AktG). Voraussetzung bislang ist aber eine entsprechende Satzungsregelung.

Das COVID-19-G lässt nunmehr eine „virtuelle Hauptversammlung“ zu. Voraussetzung ist, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine solche festlegt.

Für eine solche virtuelle Hauptversammlung muss

  • eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgen
  • die Stimmrechtsausübung sowie gegebenenfalls Vollmachtserteilung über elektronische Kommunikation möglich sein
  • das Fragerecht und Widerspruchsrecht der Aktionäre gewährleistet sein

Der Vorstand kann gem. § 1 Abs. 1 S. 2 MaßnG-GesR nach pflichtgemäßem freien Ermessen entscheiden, welche Fragen der Aktionäre er beantwortet. Es besteht also kein Recht auf Antwort.

Zudem kann der Vorstand vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind, damit sich der Vorstand hierauf vorbereiten kann.

Einberufungsfrist

Die bisherige Frist von 30 Tagen für die Einberufung der Hauptversammlung wird verkürzt auf 21 Tage. Zudem bestehen weitere Erleichterungen der Einberufung zur Hauptversammlung, welche sich auch über abweichende Satzungsbestimmungen hinwegsetzten.

 

GmbH

Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen wird erheblich erleichtert:

Es ist nun möglich, Beschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen, ohne dass sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Bisher war es erforderlich, dass alle Gesellschafter in der Sache einem Beschlussvorschlag in Textform zustimmen und in der daraufhin folgenden Abstimmung in der Sache eine Mehrheitsentscheidung ergeht.

Die Neuregelung, wonach nicht sämtliche Gesellschafter dem Verfahren zustimmen müssen, erscheint nicht ganz eindeutig. Es ist wohl anzunehmen, dass sich die Neuregelung nur auf die Abhaltung der Versammlung im Wege des Umlaufverfahrens an sich beziehen soll. Es dürfte folglich in der Zukunft genügen, wenn nur die Mehrheit der Gesellschafter dem Umlaufverfahren zustimmen und nicht mehr, wie bisher, alle Gesellschafter zustimmen müssen.

Für die Abstimmung selbst gilt weiterhin das Mehrheitserfordernis.

In Konsequenz dieser Rechtsauffassung kann ein einzelner Gesellschafter weder durch ein ausdrückliches Veto gegen das Umlaufverfahren noch durch eine Stimmenthaltung eine Abstimmung im Umlaufverfahren verhindern und damit eine Präsenzversammlung erzwingen.

Es ist in jedem Fall aber dafür Sorge zu tragen, dass alle Gesellschafter zur Teilnahme am Umlaufverfahren aufgefordert werden (§ 48 Abs. 2 GmbHG) und jedem Gesellschafter die Möglichkeit eingeräumt wird, sein Einverständnis zu erklären bzw. dieses zu verweigern. Ein Verstoß wird wohl zur Nichtigkeit eines gefassten Beschlusses führen (so jedenfalls Wicke, GmbHG, 4. Auflage 2020 Einl. RN. 27 f unter Hinweis auf BGH NJW 2019, 3155, Rn. 33).

Bislang ist es zudem unverändert möglich, in der Satzung andere Stimmrechtsabgaben vorzusehen (telefonisch, per E-Mail etc.). Nach Maßgabe des Gesetzeszweckes der Änderungen wird man davon ausgehen können, dass auch hierfür künftig nicht mehr die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist, sondern auch für solche durch die Satzung zugelassenen Varianten, die Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter ausreichend sein muss.

Wichtig ist aber zu beachten, dass weiterhin die Frist- und Formvorschriften für die Einladung einer Gesellschafterversammlung einzuhalten sind und durch das Gesetz nicht modifiziert wurden.

Präsenzversammlungen, die Form und Frist nicht einhalten, sind weiterhin nur zulässig, wenn alle Gesellschafter zustimmen.

Für beurkundungsbedürftige Beschlüsse (z. B. Satzungsänderungen) ergeben sich keine Besonderheiten. Diese sind grundsätzlich weiterhin in Präsenzversammlungen zu beurkunden.

Nach herrschender Meinung möglich ist aber wohl auch die Beurkundung von Einzelstimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter. Bei einem solchen Verfahren geben die Gesellschafter jeweils einzeln ihre Stimme zu Protokoll eines Notars ab, wobei verschiedene Notare aufgesucht werden können.

 

Umwandlungen

Bislang können Umwandlungen auf Basis eines maximal acht Monate alten Bilanzstichtages durchgeführt werden. Diese Frist wurde verlängert auf zwölf Monate. Diese Fristverlängerung gilt für alle Handelsregisteranmeldungen die im Jahr 2020 vorgenommen werden.

 

Eingetragener Verein

Beschlussfassung

Hier gibt es keine wesentliche Änderung. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse. Eine virtuelle Versammlung ist möglich, bedarf aber einer Satzungsgrundlage. Nunmehr darf der Vorstand aber auch ohne entsprechende Satzungsregelung die virtuelle Teilnahme zulassen. Gleiches gilt für die elektronische Stimmabgabe und die schriftliche Stimmabgabe vor der Versammlung.

Nach bisher geltendem Recht (§ 32 Abs. 2 BGB) sind Beschlüsse ausnahmsweise auch ohne Mitgliederversammlung möglich, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären. Neu ist durch § 5 Abs. 3 MaßnG-GesR dass ein versammlungsloser Beschluss dann gültig ist, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Dauer der Bestellung von Vorstandsmitgliedern

Bislang waren Vorstandsmitglieder für eine bestimmte Dauer im Amt. Nunmehr bleiben sie im Amt, bis ein Nachfolger bestellt wurde.

 

Wohnungseigentümergemeinschaften

Der bestellte Verwalter bleibt nicht mehr bis zum Ablauf des Bestellungszeitraums im Amt, sondern darüber hinaus bis zur Bestellung eines neuen Verwalters. Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort, auch wenn der Zeitraum des bisherigen Wirtschaftsplans bereits abgelaufen ist.

Die Möglichkeit virtueller Wohnungseigentümerversammlungen wurde nicht geschaffen.

 

Insolvenzrecht

Nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorganes oder die Abwickler einer juristischen Person im Falle des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen.

Das neue Gesetz COVInsaG (Covid-19-Insolvensaussetzungsgesetz) sieht vor, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach § 15a InsO bis zum 30.09.2020 ausgesetzt ist.

Dies gilt aber dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SarsCoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Zu Gunsten des Schuldners wird (widerleglich) vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht, wenn er am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig gewesen ist. Gleichzeitig gilt die Vermutung, dass Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn am 31.12.2019 noch ausreichend Liquidität vorhanden war. 

Gem. § 2 COVInsaG gelten Zahlungen im Zeitraum der Aussetzung gem. § 1 des Gesetzes, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wideraufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

Die führt zur Haftungserleichterung der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind auch Rechtshandlungen, die während der Zeit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorgenommen wurden in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn dem anderen Teil (also z. B. dem Empfänger von Zahlungen) bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.

 

Fotonachweis: Gerd Altmann auf Pixabay 

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