I Tunes Content Dispute Verfahren

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Dispute Verfahren nicht immer zielführend für App-Entwickler

I. Hintergrund:

Apple bietet mit ITunes eine Plattform, über die Anbieter ihre Apps vermarkten können. Was aber, wenn ein App-Anbieter der Meinung ist, die App eines Wettbewerbers sei ein direktes Plagiat oder verletze seine Markenrechte? Für den in seinen Rechten verletzten App-Entwickler stellt sich hier die Frage, ob er gegen den Anbieter der anderen App vorgehen muss, gegen Apple, oder ggfs. beide. Bei seiner Entscheidung ist häufig auch entscheidend, dass ein möglichst schnelles und kostengünstiges Verfahren gegen die oft in einen anderen Land oder gar Kontinent sitzenden Anbieter zu wählen ist.

Apple bietet dem Verletzten hierfür ein eigenes Dispute-Verfahren an, mit dem der Verletzte gegenüber Apple und dem Gegner seine Rechte geltend machen kann. Dieses Verfahren führt nach unserer Erfahrung aber nicht immer zur Problemlösung, v.a. bei komplexeren Rechtsstreitigkeiten im Bereich Marken- und Urheberrecht.

Für den Verletzten stellt sich die Frage, wie das Dispute- Verfahren funktioniert und was er tun kann, wenn es nicht zum erhofften Erfolg führt.

II. Wie funktioniert das I-Tunes Dispute Verfahren

Apple bietet ein Kontaktformular an, über welches Apple rechtsverletzende Apps gemeldet werden können. Apple übernimmt hierbei eine Vermittlerrolle, über den die Kontrahenten den Streit austragen können. Dieses Verfahren funktioniert wie folgt:

Nach Meldung und konkreter Beschreibung  des angeblichen Verstoßes wird die Gegenseite mit den Behauptungen per E-Mail konfrontiert. Dies geschieht durch Weiterleitung der Beschwerde an den Herausgeber der angeblich rechtsverletzenden App.

Dieser wird damit zugleich aufgefordert, entweder

  • schriftlich zu versichern, dass die App nicht die Rechte des Beschwerdeführers verletzt, oder
  • nachzuweisen, dass die Parteien Schritte zur Beilegung des Disputes unternommen haben und diesen beigelegt haben.

Im weiteren Verlauf der Kommunikation verlangt Apple jeweils den Nachweis der Erledigung der Angelegenheit. Konkret heißt es in der Kommunikation, man erwarte eine beidseitige Stellungnahme, dass der Streit „beigelegt“ wurde, was freilich unter Berücksichtigung der diffizileren Fragen des Urheber- Wettbewerbs- und Markenrechts und dem harten Branchenwettkampf nach unserer Erfahrung nur selten geschieht.

Eine Löschung der rechtsverletzenden App seitens Apple selbst ist nicht vorgesehen. Vielmehr verweist Apple in der Kommunikation mit den Parteien stets darauf, nur zu moderieren und hierdurch ggfs. den Verletzer zur Löschung seiner App zu bewegen, aber nicht selbst aktiv einzugreifen. Gerade letzteres führt aber dazu, dass bei komplexeren Streitigkeiten, bei denen wesentliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel stehen, das Verfahren wenig zielführend ist.

III. Rechtliche Anforderungen an Apple und andere Plattformbetreiber

Zumindest nach deutschem Recht kann Apple als sogenannter „Störer“ durchaus für über seine Plattform begangene Rechtsverletzungen auch selbst haften.

Jedoch beschränkt sich diese Haftung auf die Pflicht zur Entfernung des rechtsverletzenden Inhaltes, vorausgesetzt die Rechtsverletzung ist für Apple klar erkennbar. Eine detaillierte rechtliche Prüfung komplexer Sachverhalte müssen Anbieter wie Apple also nicht leisten. Dies ergibt sich letztlich aus § 7 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG). Auch Schadenersatzansprüche sind in der Regel nicht gegeben.

Die Betreiber leiten aus dieser (begrenzten) Verantwortlichkeit für Inhalte ihrer Nutzer zwar ab, dass sie sich am besten aktiv um eine Vermittlerrolle unter ihren Nutzern bzw. dem Nutzer und dem Dritten bemühen. Auch der BGH hat u.a. in der Entscheidung Blogspot (Bundesgerichtshof, Urteil v. 2011-10-25, Az. VI ZR 93/10) formuliert, dass ein solches Verfahren einzurichten wäre und zunächst die Beanstandung an die andere Seite weiterleiten ist. Nimmt diese zu den behaupteten Rechtsverletzungen keine Stellung, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Inhalt ist zu löschen. Im anderen Fall muss der Betroffene belegen, in seinen Rechten verletzt zu sein, um eine Löschung verlangen zu können.

Das von Apple eingesetzte Verfahren bleibt jedoch hinter den Anforderungen der Rechtsprechung zurück. Insbesondere nimmt  Apple nach unseren bisherigen Erfahrungen keine eigene Löschung vor, sondern verweist stets auf die Rolle als bloßer Moderator der Diskussion.

Zudem bleibt unklar, welche inhaltlichen Anforderungen Apple an die oben erwähnte schriftliche „Versicherung“ der Nichtverletzung stellt, und inwieweit sich Apple an eine solche dann gebunden fühlen muss oder darf. Um eine eigene Haftung als Störer zu vermeiden kann sich Apple hieran im Grunde nicht gebunden fühlen, scheint dies aber zu tun. Wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist, muss Apple aber aktiv werden.

Unklar ist auch, welche Qualität die von Apple verlangten „Nachweise“ haben müssen, mit denen der Verletzer wiederum belegen soll, keine Drittrechte zu Verletzen . Dies ist umso bedenklicher, als dass die Anforderungen an die Nachweiserbringung seitens Apple unklar bleiben und damit gesetzliche Regelung zur Beweislast im Wettbewerb faktisch ausgehebelt werden können, sollte es einmal allein aufgrund von Behauptungen des Gegners zu einer Löschung der App kommen. 

Ein Anbieter einer App, die ggfs. aufgrund bloßer Behauptungen entfernt wird, ist letztlich auf ungewisse und schwer beweisbare Schadenersatzansprüche oder (auch ggfs. kartellrechtliche) Klagen auf Zugang zum Apple Portal ITunes angewiesen.

Sollte das Dispute-Verfahren nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen, bleibt dem Verletzten der Weg, Apple als sog. Störer gerichtlich zur Löschung des Angebotes zu verpflichten. 

III. Fazit:

Die Einführung des Dispute-Verfahrens dürfte Apple nicht davor schützen, ggfs. selbst für rechtsverletzende Apps in die Haftung genommen zu werden. Apple sollte dringend klare Bedingungen für die Nutzung des Verfahrens schaffen und transparent machen, die sich an den Vorgaben der hiesigen Rechtsprechung orientieren. Verletzten ist anzuraten, bei Erfolglosigkeit des Verfahrens die Geltendmachung auch gerichtlicher Schritte gegen Apple und den Verletzer zu prüfen und solche ggfs. bereits trotz laufendem Dispute-Verfahren einzuleiten. Denn ansonsten kann es z.B. passieren, dass ein Gericht wegen der zwischen Entdeckung der Verletzungshandlung und Ergreifen gerichtlicher Maßnahmen verstrichenen Zeit die Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung verneint.

Diese Informationen wurden zur Verfügung gestellt von Rechtsanwalt Hans Sebastian Helmschrott, LL.M. Eur., Geschäftsführer der rbi Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Herr Rechtsanwalt Helmschrott berät Rechtsabteilungen von Industriekonzernen, aber auch mittelständische Unternehmen, u.a. im Wettbewerbsrecht.

Bei Rückfragen oder Interesse an eine individuelle Beratung wenden Sie sich an
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