2015 – Zur neuen und alten Rechtslage für die Online-Apotheke

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Online-Apotheken müssen bei Ihrem Internetauftritt auf viele Spezialvorschriften achten. Hierzu gehört eine erweiterte Impressumspflicht, welche z.B. auch Angaben zur Kammermitgliedschaft vorsieht, aber auch die Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes, des Arzneimittelgesetzes oder des Apothekengesetzes. Diese können im Rahmen dieses Blogs nicht abschließend dargestellt werden, jedoch kann ein erster Eindruck über die Vielfältigkeit der Regelungen gegeben werden.

Eigentlich selbstverständlich sollte sein, dass medizinischen Produkten usw. keine Heilwirkung zugeschrieben werden darf, die sie nicht haben (§ 3 HWG). Probleme bereiten vor allem alternative Heilmethoden vom eher gängigen Schüßlersalz bis hin zu Exoten wie Edelsteinen. Vor der Bewerbung eines solchen Produkts sollten diese genauestens auf die wissenschaftliche Belegbarkeit ihrer Wirkungen geprüft werden. Der Produktbeschreibungstext darf daher nur in Anwendungsgebieten und Wirkung die wissenschaftlich nachgewiesenen Informationen enthalten.
Bei jedem Arzneimittel muss zudem ein Hinweis auf den Hersteller stehen, und zwar mit Name bzw. Firma und Sitz. Es empfiehlt sich hier z.B. ein Link zur Impressumsseite des Herstellers (§ 4 HWG). Ferner sind nach $ 4 HWG aufzuführen: Bezeichnung des Arzneimittels, Zusammensetzung, Anwendungsgebiete (außer Homöopathie!), Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Warnhinweise, Wartezeiten (bei Nutztieren). Zu beachten ist auch der folgende Absatz des § 4 Abs. 1 HWG: „Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: ‚Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei (spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung.‘“ Ggf. ist der Wirkstoff gesondert auszuzeichnen.
Viele Online-Apotheken halten zur Erfüllung dieser Pflicht die Packungsbeilage als PDF vor. Jedoch auch hier ist (vorbehaltlich evt. urheberrechtlicher Problemstellungen) Vorsicht geboten. Beschreibende Texte beim Produkt dürfen natürlich nicht der Packungsbeilage widersprechen. Deswegen sollte die Packungsbeilage nie ungesichtet in den eigenen Internetauftritt integriert werden.

§ 4 Abs. 3 HWG enthält wohl die Verbrauchern bekannteste Vorschrift. Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie ihren Arzt oder Apotheker“  gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Zu beachten ist, dass dieser Hinweis bei Heilwasser und Tierarzneimitteln eine Modifikation erfährt (Etikett bzw. Tierarzt anstatt Packungsbeilage bzw. Arzt).

Besondere Vorschriften gelten für die Homöopathie. Hier ist zu beachten, dass nicht mit den Anwendungsgebieten bei registrierten oder von der Registrierung freigestellten Produkten geworben werden darf, § 5 HWG. Es empfiehlt sich daher ein entsprechender Hinweis auf diese Vorschrift.

Verstöße gegen das HWG können ggf. als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat (§§ 14 ff. HWG) geahndet werden können.

Ab Juli 2015 kommt eine neue Vorschrift auf die Online-Apotheken zu. Zukünftig ist ein EU-einheitliches Online-Siegel aufzunehmen. Das Online-Siegel soll dem Verbraucherschutz dienen und sicherstellen, dass nur zugelassene Online-Apotheken dieses tragen. Das neue Logo wird ein weißes Kreuz vor einem grüngestreiftem Hintergrund und einer Länderkennzeichnung zeigen. Das Symbol ist mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu verlinken, welche eine Lister aller zugelassenen Anbieter vorhält. Das neue Siegel wird neben den „orangenen Punkt“ des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information treten, welcher bereits zum Versandapothekenregister für Apotheken verlinkt. In Deutschland darf ein Arzneimittel gemäß § 43 Arzneimittelgesetz i.V.m. §11 a ApOG nur mit behördlicher Genehmigung versandt werden.

Da bei Online-Apotheken weitere Besonderheiten im Rahmen des Widerrufsrechts für Verbraucher bestehen, aber auch besondere Vorschriften zu Lieferzeiten und zu gescheiterten Anlieferungsversuchen, empfiehlt es sich für Online-Apotheken bei der rechtlichen Ausgestaltung Ihres Shops, nicht auf Standardtexte zurückzugreifen, sondern sich individuell und ihrem Sortiment angepasst beraten zu lassen.

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