Keine Sicherheit durch notarielle Unterwerfungserklärung

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Neue Entscheidung: Keine Sicherheit vor wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen durch notarielle Unterwerfungserklärung

Das Problem:

Wettbewerbsverstöße führen zu Unterlassungsansprüchen. Diese werden in der Regel abgewendet entweder durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder, weigert sich der Verletzer eine solche Erklärung abzugeben, durch gerichtliches Verbot, d.h. im Zuge der Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder eines Hauptverfahrens.

Bei der Frage, ob der Verletzer selbst bei klarer Rechtslage besser eine Unterlassungserklärung abgibt oder sich einem gerichtlichen Verbot unterwerfen soll, spielen strategische Fragen die entscheidende Rolle. Gibt er keine Unterlassungserklärung ab sondern akzeptiert ein gerichtliches Verbot, ist dies zwar mit Kosten verbunden, jedoch sinkt u.a. ggfs. der „Verfolgungsdruck“ durch den Wettbewerber, da bei etwaigen weiteren Verstößen Strafzahlungen nicht an diesen zu entrichten wären, sondern an die Staatskasse fließen würden. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko ist allerdings, dass der Verletzer eine in gewissem Umfang bestehende „Steuerbarkeit“ der Weite der Unterwerfung verliert, da dies allein durch das Gericht bestimmt wird.

Als dritter Weg wurde in letzter Zeit immer wieder die Möglichkeit der Unterwerfung unter eine notarielle und damit sofort vollstreckbare Erklärung diskutiert, welche aus Sicht des Verletzers die Vorteile der jeweiligen Vorgehensweisen vereinen sollte. Denn die Unterwerfung sah die Titulierung einer Verpflichtung vor, das verbotene Verhalten bei Meidung einer an den Staat zu zahlenden Strafe zu unterlassen.

Die Entscheidung:

Das LG Berlin ist, im Widerspruch zu Entscheidungen einiger anderer Gerichte, nun in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 04.08.2015 - Az.: 15 O 56/15) zu dem Ergebnis gekommen, dies sei kein gangbarer Weg. Als Begründung wird angegeben, die Unterwerfung sei einem Urteil nicht gleichwertig, weil aus prozessualen Gründen vor einer Vollstreckung erst noch ein Ordnungsmittel gerichtlich angedroht werden müsse, und ferner weitere Unsicherheiten im Rahmen der Vollstreckung bestünden, die der Wettbewerber nicht hinnehmen müsse.

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