Kommt die Stechuhr zurück?

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022, 1 AbR 22/21 entschieden, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, ein System zur Zeiterfassung vorzuhalten bzw. einzuführen. Diese Pflicht leitet das Gericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab.

Damit folgt das Bundesarbeitsgericht dem sogenannten Stechuhrurteil des EuGH. Für deutsche Betriebe bedeutet dies eine Umstellung, da eine Dokumentation bislang nur für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit vorgesehen war. Vor allem moderne Arbeitszeitmodelle wie die Vertrauensarbeitszeit werden durch das Urteil verkompliziert. Neu ist ebenfalls, dass nunmehr auch die Stunden von Leitenden Angestellten zu erfassen sind.

Die Konsequenzen des Urteils sind noch unklar, da z. B. eine Sanktionierung bislang nicht vorgesehen ist. Das Urteil ist daher auch als Auftrag an den Gesetzgeber zu verstehen, europäische Vorgaben umzusetzen.

Allerdings wird jetzt kein Weg mehr daran vorbeigehen, in den Betrieben Systeme zur Zeiterfassung einzuführen. Wie diese dann aussehen werden, steht jedoch in den Sternen, denn auch hierzu macht das Gesetz bislang keine Vorgaben. Solange der Gesetzgeber allerdings noch nicht tätig geworden sind, sollten Unternehmen sich Gedanken über eine Übergangslösung machen und z. B. Arbeitnehmer:innen auffordern, die Arbeitszeiten in einer Excel-Tabelle zu erfassen.

Wir halten Sie über Entwicklungen bei diesem Thema auf dem Laufenden. Gerne beraten wir Sie auch darüber, ob und wie Sie die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts umsetzen können bzw. müssen.

 

Bildnachweis: Bild von elvtimemaster auf Pixabay

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