Mehrfache Vertragstrafe trotz identischer Verletzungshandlung auf mehreren Online-Plattformen

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Das OLG München verpflichtet E-Commerce Anbieter für jeden (identischen) Rechtsverstoß auf verschiedenen Online-Plattformen gesondert als eigenständige Verletzungshandlung zu zahlen bzw. eine erhöhte Vertragsstrafe zu zahlen.

1. Der Fall

Ein Online-Händler hatte gegenüber einem Wettbewerber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich damit verpflichtet, eine bestimmte werbliche Aussage künftig zu unterlassen. Für den Verstoß gegen diese Verpflichtung war eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Der Händler „übersah“ seine Unterlassungserklärung und warb später wieder mit der Aussage, und zwar identisch auf vier Plattformen (eBay, Amazon, Dritt-Webshop, eigene Webseite). Der Mitbewerber verlangte hieraufhin die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe gleich für vier gesonderte Verletzungsfälle. Der Verletzer wandte hiergegen ein, die Verstöße seien identisch und zeitgleich erfolgt, sodass es sich „nur“ um einen Verstoß handle und die Vertragsstrafe damit nur einmal verwirklicht sei.

2. Die Entscheidung

Das OLG München (OLG München, Urt. v. 23.10.2014 - Az.: 29 U 2626/14) schloss sich der Meinung des abmahnenden Wettbewerbers an und verurteile den Rechtsverletzer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, die wegen des gleich vierfachen Verstoßes hoch anzusetzen war. Zur Begründung führte es aus, jede Veröffentlichung auch des identischen Textes sei jeweils eine eigenständige Zuwiderhandlungen, da für Besucher einer der Seiten die Zugehörigkeit der einzelnen Handlungen zu einer Einheit nicht erkennbar sei.

3. Tipp

Ein Marktteilnehmer sollte, auch wenn sich das Begehen der Rechtsverletzung nicht bestreiten lässt, nach Erhalt einer Abmahnung abwägen ob er tatsächlich die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben will oder er sich lieber einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung unterwerfen will, bei der üblicherweise der Verfolgungsdruck bei weiteren Verletzung weit geringer ist. Als dritte Lösung neben strafbewehrter Unterlassungserklärung und einstweiliger Verfügung kommt ferner die notarielle Unterlassungserklärung ohne Einräumung einer Vertragsstrafe in Betracht. Denn gerade bei größeren Organisationen sowie dem Einsatz von Dienstleistern besteht stets eine Widerholungsgefahr, die bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung immer zu hohen Kosten führen kann. Ferner kann versucht werden, die Folgen eines künftigen Mehrfachverstoßes durch Formulierungen in der Unterlassungserklärung zu regeln. Dies muss der Abmahner zwar nicht hinnehmen. Tut er es aber doch, ist auch er daran gebunden.

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