Mouseover- Technik genügt nicht zur ausreichenden Benennung des Urhebers nach § 13 UrhG

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Mouseover- Technik genügt nicht zur ausreichenden Benennung des Urhebers nach § 13 UrhG

Einer aktuellen Entscheidung des AG Düsseldorf (Urt. v. 03.09.2014 - Az.: 57 C 5593/14) zufolge reicht es nicht, den Urheber eines Fotos im Wege eines Mouseover- Verfahrens zu benennen.

Hintergrund

Der Urheber eines Fotos hat, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, auf seinen Bildern als Urheber benannt zu werden, § 13 UrhG. Hierüber kommt es vor allem im Online-Bereich immer wieder zu Streitigkeiten. Zumeist kommt das Thema dann auf, wenn bereits die Bildnutzung insgesamt wegen fehlender Lizenzierung rechtswidrig war. Fehlt dann - wie in aller Regel der Fall - noch die Benennung des Urhebers, gewährt die Rechtsprechung in der Regel einen Aufschlag von 100 % auf den dem Urheber zustehenden Schadensersatz wegen der rechtswidrigen Bildbenutzung. Die fehlende Urheberbenennung stellt aber eine eigene Rechtsverletzung dar, d.h. selbst bei ordnungsgemäßer „Lizenzierung“ des Bildes zum Einsatz auf der eigenen Website liegt bei fehlender Benennung eine Verletzung des Urheberrechts vor, die- neben Unterlassungsansprüchen - zu einem Schadenersatzanspruch führen kann.

Ist nichts Abweichendes geregelt (z.B. Benennung im „Impressum“ etc.) kann der Fotograf verlangen, dass der Urheberrechtsvermerk direkt auf dem Werk, also dem Foto, angebracht ist.

Das Amtsgericht hatte zu entscheiden, ob es ausreicht, den Urhebervermerk durch sog. Mousover-Technik zu benennen. Der Vermerk erscheint in einem gesonderten Fenster also nur, wenn mit der Mouse auf das Bild gescrollt wird. Diese Technik wird zur Vermeidung des häufig als sehr störend empfundenen Vermerks direkt auf dem Bild häufig eingesetzt, um (vermeintliche) Erfüllung der Benennungspflicht zu gewährleisten.

Die Entscheidung

Nach Meinung des AG Düsseldorfs recht die Mouseover-Funktion nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen. Es handelt sich um keine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbare Urheberbezeichnung. Auch sei der der Vermerk bei bestimmten Endgeräten ohne Mouse überhaupt nicht sichtbar. Anstelle des häufig angewendeten 100%igen Aufschlags des Schadenersatzes gewährte es dem klagenden Urheber aber lediglich einen Aufschlag um 75 %.

Tipp

Generell ist von der Verwendung von im Netz gefundener Fotos abzuraten. Als Verwender sind Sie im Streitfall verpflichtet, die gesamte Rechtekette bis zum Fotografen hin zu beweisen.  Die Benutzung von Material auch und gerade von angeblich „lizenzfreien“ Seiten liegt im Risiko des Verwenders. Ist nichts Abweichendes vereinbart, dann muss die Urheberbenennung direkt auf der Fotografie erfolgen.

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