Neue Abmahnungen wegen Einbindung der Google Fonts

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Die Hintergründe:

Anfangs des Jahres entschied das Landgericht München I mit Urteil vom 20.01.2022, dass der Einsatz von Google Fonts auf Webseiten nicht mehr auf die berechtigten Interessen des Webseitenbetreibers gemäß Art. 6 Abs. 1 f DSGVO gestützt werden kann. Gemeint ist damit, dass viele Webseiten die Schriftart, die die Seite verwendet, nicht selbst zur Verfügung stellen, sondern von externen Anbietern in die Webseite einbeziehen. Das ist für den Nutzer der Seite nicht ohne Weiteres ersichtlich, sorgt aber im Hintergrund dafür, dass der externe Anbieter (Google Fonts) dadurch an die IP-Adresse des Webseitenbesuchers gelangt und diese auch für Analysezwecke speichert.

Das Problem an der Sache ist aber, dass damit zumindest die Möglichkeit besteht, die Person des Nutzers der Webseite zu identifizieren. Dieser Erhebung von personenbezogenen Daten durch Google Fonts hat der Nutzer aber nie aktiv zugestimmt und da die Möglichkeit besteht, die Schriftart einfach lokal einzubinden, besteht auch kein ausreichendes Interesse des Betreibers der Webseite, auf diese aktive Zustimmung zu verzichten.

Das heißt im Klartext, dass eine Abmahnung immer dann droht, wenn die Webseite vor der aktiven Zustimmung des Nutzers durch ein entsprechendes Banner bereits irgendeine Verbindung zu den Google Fonts Servern herstellt.

Was Sie jetzt tun können:

Mithilfe des Tools „Google-Fonts-Checker“ (https://sicher3.de/google-fonts-checker) ist eine zumindest grundlegende Überprüfung möglich, ob auch Ihre Seite betroffen ist. Dabei ist zu beachten, dass das Tool keine ordentliche Prüfung durch den entsprechenden Webmaster/Administrator/Entwickler der Seite ersetzt, sondern nur einen ersten Anhaltspunkt bietet. Zudem werden keine anderen als die eingegebene (Unter-)Seite der Webseite geprüft.

Sie sollten also in jedem Fall ihrer zuständigen Stelle Bescheid geben. Diese wird dann die Seite überprüfen und eventuell extern eingebundene Schriftarten durch lokal gehostete Schriftarten ersetzen. Eine Lösung über ein Banner mit aktiver Zustimmung empfehlen wir prinzipiell nicht.

Gerne beraten wir Sie zur Thematik.

 

 

Bildnachweis: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

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