Neue BGH-Entscheidung zur Reichweite von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen

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Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 18/14) bekräftigt, dass aus einer Unterlassungserklärung keine „Rückrufpflicht“ folgt bzw. der Unterlassungsschuldner nicht immer verpflichtet ist, eine von ihm zwar anfänglich verursachte, dann aber von Dritten fortgesetzte Rechtsverletzung zu verhindern.

Konkret lag der Entscheidung folgender Fall zugrunde:

Eine Zeitung hatte über ihren RSS-Feed ein rechtsverletztendes Foto veröffentlicht und hieraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Ein RSS-Abonnent der Zeitung hatte den RSS-Feed weiterhin auf seiner eigenen Website eingebunden. Hieraufhin nahm der Rechteinhaber die Zeitung auf die Vertragsstrafe in Anspruch.

Die Entscheidung:

Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Eine Pflicht, ein rechtsverletzendes Foto „zurückzurufen“, bestehe nicht. Deshalb hafte der Unterlassungsschuldner auch nicht für die Aufrechterhaltung der Rechtsverletzung durch einen Dritten. Hierbei stellte der BGH auch auf die konkrete Formulierung der Unterlassungserklärung, die (nur) eine „künftige Verbreitung“ untersagte.

Tipp:

Bei der Formulierung von Unterlassungserklärung ist höchste Sorgfalt geboten. Ist sich der Unternehmer nicht sicher, das zu unterlassende Verhalten in seiner Organisation tatsächlich abstellen zu können, sollte er Alternativen zur Unterlassungserklärung prüfen. Jedenfalls ist die Reichweite der Unterlassungspflicht sorgfältig abzuwägen. Denn in anderen Entscheidung hat die Rechtsprechung durchaus eine Einstandspflicht auch für das an eine Verletzung anknüpfende Verhalten Dritter gesehen. So wurde u.a. eine Pflicht bejaht, auch aktiv für eine Löschung von Dritteinträgen im Internet zu sorgen. 

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