Neues zum Equal-Pay

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Bild von Thomas Ulrich auf Pixabay 

 

Grundsätzlich existiert in Deutschland ein Gleichstellungsgrundsatz auch "Equal-Pay" genannt. Danach muss ein Arbeitgeber in der Entleihbranche jedem entliehenen Arbeitnehmer genauso viel zahlen, wie der Stammbelegschaft. Von diesem Grundsatz kann kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 8 Absatz. 2. Satz 2 AÜG durch den Bezug auf einen Tarifvertrag zwar abgewichen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen vollständig und nicht nur teilweise gewährt. Darum ging es auch bei der Revision eines Kraftfahrers vor dem Bundesarbeitsgericht. Trotz einer im Arbeitsvertrag enthaltenen dynamischen Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit,  forderte dieser eine Nachzahlung des im Entleihbetrieb vergleichbaren Stammarbeitnehmern zustehenden Lohns. Während die vorherigen Instanzen dem beklagten Entleihbetrieb recht gaben und eine wirksame Bezugnahme im Sinne des AÜG bejahten, revidierte das Bundesarbeitsgericht diese Ansicht. Neben der Lohnvereinbarung fanden sich im Arbeitsvertrag des Klägers auch Regelungen, die von den tariflichen Bestimmungen nicht nur zugunsten des Arbeitnehmers abwichen. Nach Ansicht des BAG hätten Kläger und Beklagte somit gemäß den Rechtsfolgen des §10 AÜG keine Vereinbarung getroffen, die zu einer Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtige. Sowohl der Zweck als auch die Systematik der AÜG Bestimmungen würden eine vollständige Anwendung des für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks voraussetzen. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthalte hingegen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken. Da der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst über die Höhe der sich daraus ergebenden Differenzvergütungsansprüche entscheiden könne, verwies er die Sache an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück (BAG, Urteilvom 16.10.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 66/18).

Dieses Urteil erging zur alten Rechtslage. Nachdem jedoch dieses Jahr die Bundesagentur für Arbeit in ihren Arbeitsanweisungen zum AÜG neuerdings ebenfalls annimmt, dass ein Tarifvertrag nicht mehr nur teilweise oder beschränkt auf den Zeitraum der Entleihung in Bezug genommen werden kann, sondern nur noch für das gesamte Arbeitsverhältnis, zeigt das BAG nun bereits zur alten Rechtslage eine gewisse Tendenz, dass es die neuen Arbeitsanweisungen der Agentur für rechtmäßig hält. Es gibt zwar noch viele offene Fragen, aber es sollte nunmehr genau geprüft werden, ob sich eine Inbezugnahme eines (Zeitarbeits-)Tarifvertrags überhaupt noch lohnt und wie man mit den Fällen umgeht, in denen bereits eine unwirksame Inbezugnahme erfolgt ist.

Zu guter Schluss möchten wir die Gelegenheit nutzen, uns für Ihre Treue und Vertrauen zu bedanken. Wir wünschen Ihnen einige erholsame Feiertage und einen guten Rutsch in das Jahr 2020. Gerne stehen wir Ihnen wieder für Ihre Rechtsfragen zur Verfügung.

 

 

 

 

 

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