Rechtliche Probleme des Musikzitats vor dem EuGH

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Bereits seit rund 20 Jahren streiten bekannte, deutsche Musiker über die Rechtmäßigkeit eines Sampling-Falles, also das Einfügen einer Musiksequenz in ein anderes Musikstück. Rechtlich wird hier vom Musikzitat gesprochen. Der Rechtsstreit ist mittlerweile bereits vor dem BGH und BVerfG gewesen, ersterer hatte nun den Rechtsstreit mit Fragen zum Musikzitat dem EuGH vorgelegt.

Das Deutsche Recht besagt in § 24 UrhG folgendes: (1) „ Ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Uhrhebers des benutzten Werkes veröffentlicht werden“.

 2) „ Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wurde.“

 

Der EuGH entschied nun: 

  1. „ …unter der Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäische Union dahin auszulegen, dass das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers aus dieser Bestimmung, die Vielfältigkeit seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, ihm gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein - auch nur kurzes - Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einem anderen Tonträger einzufügen, es sei denn, dass dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird“
  2. „ …sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, nicht um eine „Kopie“ dieses anderen Tonträgers im Sinne dieser Vorschrift handelt, da er nicht den gesamten Tonträger oder einen wesentlichen Teil davon übernimmt“.
  3. „ …ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung keine Situation erfasst, in der das zitierte Werk nicht zu erkennen ist“.
  4. „ … ist dahin auszulegen, dass er eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihm geregelten Rechts darstellt“

Mit diesen Vorgaben, ist das Sampling weiterhin erlaubt, jedoch unter Bedingungen gestellt, die auf den ersten Blick strenger erscheinen, als dieses im § 24 UrhG den Anschein hat. Die Rechtssache geht nun zurück an den BGH und es bleibt spannend, wie dieser nun das deutsche Recht unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH auslegen wird.

Auch wenn der Rechtsstreit mittlerweile so alt ist, dass zahlreiche Menschen in Deutschland die streitgegenständlichen Stücke und Interpreten gar nicht mehr kennen, bleibt das Problem aktuell. Das sogenannte "Sampling" ist vor allem im Hipp Hopp aber auch anderen Musikrichtungen beliebt, um einen Erinnerungseffekt beim Zuhörer auszulösen. 

Will man als Verwender sicher sein, sollte daher stets eine Erlaubnis zur Nutzung auch kleiner Sequenzen eingeholt werden. Nicht selten wird das aber im Gegenzug Verhandlungen um Nutzungsgebühren mit sich bringen. Der Umgang mit "Musikzitaten", deren Grenzen auch bereits nach aktueller Rechtslage sehr schwer zu erfassen sind, bleibt daher auf wackeligen Beinen.

 

 

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