Sind englische Gebrauchsanweisungen zulässig?

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

 

Müssen bei der Instandhaltung, Verwendung oder Ergänzung eines Produkts hierzulande bestimmte Regeln zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit beachtet werden, so ist der Händler gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG grundsätzlich dazu verpflichtet, eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beizulegen. Es kommt jedoch vor, dass beim Verkauf von internationalen Produkten lediglich die englischsprachige Anleitung angeboten wird. Dabei stellt sich die Frage, in welchen konkreten Fällen dies nicht genügt. Darum ging es auch in einem Urteil vor dem LG Dortmund vom 26.01.2021, Az.: 25 O 192/20


Der Betreiber einer Vertriebsplattform bot in deutscher Sprache Kosmetikgeräte an. Zudem hieß es dort ergänzend, dass die Anleitung dazu ausschließlich in englischer Sprache verfügbar sei. Eine potenzielle Kundin war allerdings der Ansicht, es müsse auch eine deutsche Gebrauchsanweisung beiliegen. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass die englischsprachige Anweisung Warnhinweisen zur Nutzung des Gerätes in Symbolform enthalte. Nach einer erfolglosen Abmahnung seitens der späteren Klägerin landete der Fall vor dem Landgericht Dortmund. Der beklagte Betreiber verwies wiederum darauf, dass sich die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche auf englischsprachige Werbeaussagen stütze, die dem Gerät gar nicht beiliegen würden. Zudem sei die Gerichtssprache Deutsch.

Das LG gab der Verbraucher-schützenden Unterlassungsklage statt. Beide Einwände des Beklagten wurden ferner abgewiesen.

Laut Gericht sei der Verwendung des streitgegenständlichen Produkts Regeln zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu beachten, sodass eine deutsche Gebrauchsanweisung gem. § 3 Abs. 4 ProdSG verpflichtend beigefügt werden müsse. Soweit der Beklagte bestreite, dass es sich um die originale Gebrauchsanweisung handelt und darauf hinweist, dass die Gerichtssprache deutsch sei, greife dieser Einwand nicht. Zum einen sei ein Vortrag des Beklagten nur insoweit substantiiert, wenn er die originale Gebrauchsanleitung vorlege. Zum anderen überzeuge auch der Hinweis auf die Gerichtssprache vorliegend nicht, da bereits die Warn-Symbole in der englischen Anleitung auf bestimmte Gefahren bei der Verwendung hinweisen. Es sei zudem widersprüchlich, wenn der Beklagte sich einerseits auf die deutsche Gerichtssprache berufe und gleichzeitig behaupte, dass seine Pflicht aus § 3 Abs. 4 ProdSG bereits mit dem Hinweis auf eine englischsprachige Gebrauchsanleitung erfüllt sei.


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