Sondermeldung: Coronavirus – was tun in Lieferbeziehungen?

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Vertragsrecht und Corona: Vertrag aussetzen?, Vertrag stornieren?

Führt ein konkretes Coronavirus-Risiko zum Abschluss von vertraglichen Leistungspflichten, einseitig oder wechselseitig? Wo ist der rechtliche Ansatzpunkt für Antworten?

Diese und andere Fragen beantwortet Rechtsanwalt Dr. Oliver Habel mit seinem Gastbeitrag heute in unserem Blog.

Zusammenfassung:

Nach deutschem Recht liegt kein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bzw. von Force Majeure vor, sondern ein Leistungshindernis nach § 275 BGB.

Ob das Leistungshindernis dauernd oder vorübergehend besteht, hängt vom Einzelfall ab.l

Das Gesetz schließt eine Leistungspflicht aus, wenn sie dauerhaft unmöglich  ist. Dann kann auch der Anspruch auf Gegenleistung entfallen, § 326 BGB, oder: hier keine Leistung, dort keine Vergütung. Einzelfallprüfung erforderlich.

Beispielfälle Coronavirus-Risiken in der Wirtschaft:

Was passiert bei Ausfall einer Messe, bei einer vorübergehenden Betriebsschließung wegen Erkrankungen, bei Quarantäne für Mitarbeiter, bei Ausfällen in der Lieferkette, im Falle von Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern ...?

Muss ein Vertrag erfüllt werden, obgleich ein konkretes Coronavirus-Risiko besteht?

Erste Antworten:

Soweit deutsches Recht auf den Vertrag zur Anwendung kommt, geht die Regelung zum Ausschluss einer Leistungspflicht in § 275 BGB der Regelung zum "Wegfall der Geschäftsgrundlage", § 313 BGB bzw. einer Force-Majeure-Klausel vor.

Danach entfällt ein Anspruch auf Leistung, wenn sie für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Der Anspruch auf Gegenleistung entfällt nach 3 326 BGB.

Erfasst wird auch die Fallalternative, dass der Aufwand zur Erfüllung eines Vertrags in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht oder dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, § 275 Abs. 2 und 3 BGB.

Wichtig: Eine Befreiung von einer vertraglichen Verpflichtung kann auch nur vorübergehend gesetzlich gegeben sein. Kann also die Leistung verschoben werden und ist dies beiden Vertragsparteien zumutbar, dann verschieben sich die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen nur zeitlich.

  • Ist die Lieferkette unterbrochen, kann hierdurch eine vorübergehende Befreiung von der Leistungspflicht erfolgen. Ist dies aber dem Besteller nicht zumutbar, kann aus dem vorübergehenden ein endgültiges Leistungshindernis entstehen.
  • Messen sind Fixtermine. Wird die Messe abgesagt, werden messebezogene Leistungen wie Personal, Catering, Vermietung von Messeständen vor einem dauerhaften Leistungshindernis stehen.
  • Betriebsschließungen oder Quarantäne wegen Erkrankungen von Mitarbeitern werden im Einzelfall ebenfalls richtig als ein vorübergehendes oder ein dauerndes Leistungshindernis zu bewerten sein.
  • Die Fälle einer erforderlichen Fürsorge eines Arbeitgebers, Mitarbeiter nicht in Gebiete zu entsenden, für die ein erhöhtes Coronavirus-Risiko gemeldet ist, werden sich wohl danach beurteilen, wie konkret und hoch das Erkrankungsrisiko in dem Gebiet ist.

Ergebnis:

Grundsätzliche Richtung: Ja, eine Leistungsbefreiung kann wechselseitig möglich sein. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. Die rechtliche Beurteilung, ob ein Dauerendes oder vorübergehendes Hindernis vorliegt, erfolgt auch nachträglich von dem Zeitpunkt aus, zu dem das Hindernis für den Schuldner aufgetreten ist. Also: "ex ante".

Für verbindliche Antworten im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Fragen, wenden Sie sich gerne über habel@techlegal-habel.de oder telefonisch unter 089 1395 7660 an Rechtsanwalt Dr. Oliver Habel.

 

 

Fotonachweis: Gerd Altmann auf Pixabay

 

 

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