Soziale Netzwerke Im Unternehmen - Wem gehören die Accounts?

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Ein recht neues Problem, das sich im Arbeitsrecht stellt, ist, wem eigentlich der Social-Media-Accounts der Mitarbeiter gehören. Dieses ist vor allem bei Accounts von Xing und LinkedIn interessant, über welche nicht unerheblich Geschäftskontakte durch die Mitarbeiter verwaltet werden. Verlässt nunmehr ein Mitarbeiter das Unternehmen, stellt sich die Frage, ob er diesen Account mit den Kontakten mitnehmen darf, schlimmstenfalls zur Konkurrenz.

Das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 24.01.2013, Az: 29 Ga 2/13) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitgeber seine ehemalige Mitarbeiterin auf Unterlassen in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren verklagt hatte, diverse Kontakte bei Xing nicht für sich oder Dritte zu verwenden. Es handelte sich bei diesen Kontakten um führende Ansprechpartner von Kunden der Arbeitgeberin. Diese Kontakte hielt die Arbeitgeberin für Geschäftsgeheimnisse. Das Xing-Profil war das einzige Social-Media-Profil der ehemaligen Arbeitnehmerin und diente in nicht unerheblichem Maße auch der Pflege von Privatkontakten. Das Arbeitsgericht Hamburg entschied folgendermaßen: „Die Beklagte hat sich nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ein Geschäftsgeheimniss der Klägerin unbefugt verschafft oder gesichert oder ein auf diese Weise erlangtes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemanden mitgeteilt. […] Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können. Auch auf Xing-Profilen gespeicherte Kundendaten können Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein. Die Klägerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den im Xing-Nutzerprofil der Beklagten gespeicherten, im Verfügungsantrag genannten Daten um Kundendaten der Klägerin im Sinne des Geschäftsgeheimnisbegriffs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt. Dafür müssten die Kontaktaufnahmen über Xing, die zur Speicherung dieser Datne geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein. Private Kontaktaufnahmen gehören nicht dazu.“

Ob der Arbeitgeber Ansprüche auf ein Profil hat oder andere Rechte geltend machen kann (z.B. Löschen einzelner Datensätze, Kommunikationen), hängt von vielen Faktoren ab. Hierzu gehört der Gesamteindruck, das Einbinden von Logos oder das Benennen von Kontaktpersonen. Agiert der Mitarbeiter im Interesse des Unternehmens, ist es dann auch unerheblich, ob das Profil möglicherweise nur in der Freizeit gepflegt wird.[1]

Insbesondere, wenn der Arbeitgeber die Mitgliedschaften in den sozialen Netzwerken bezahlt, ist davon auszugehen, dass er auch ein Recht auf Herausgabe des Accounts durch Übermittlung der Zugangsdaten hat. Allerdings ist dem Arbeitnehmer zuzugestehen, dass dieser vor Herausgabe private Daten und Kommunikationen – die sich in der Regel kaum vermeiden lassen (z.B. Kontakte zu Schul- und Studienfreunden – herauslöschen darf.[2] Ein weniger eingreifende Maßnahme wäre, dass nur einzelne Geschäftskontakte und Gesprächsverläufe herausgegeben werden, wenn diese notwendig sind für das wirtschaftliche Fortkommen des Betriebs.[3] Die Rechtsprechung ist zu diesem Themenbereich noch sehr lückenhaft, obwohl sich bereits eine gewisse Richtung im oben benannten Sinne abzeichnet. In Zukunft ist es daher wichtig, dass im Unternehmen das Thema angesprochen wird, um später böse Überraschungen für beide Seiten zu vermeiden. Sind soziale Medien bedeutend für das Unternehmen – z.B. bei Marketingagenturen – sollten auch arbeitsvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen, ggf. unter Hinzuziehung des Betriebsrates – getroffen werden.

Dieser Beitrag ist in leicht abgeänderter Form Bestandteil eines E-Papers zum Thema "Social Media im Unternehmen", welches demnächst als E-Paper auf unserer Seite zur Verfügung stehen wird.



[1] Vgl. ausführlich auch Elke Spanner, Hilfe mein Boss klaut mir meine Freunde, Spiegel-Online vom 04.02.2015 

[2] Oberwetter, Christian, Soziale Netzwerke im Fadenkreuz des Arbeitsrechts, NJW 2011, Seite 417 ff.

[3] Vgl. Oberwetter, Christian, Soziale Netzwerke im Fadenkreuz des Arbeitsrechts, NJW 2011, Seite 417 ff.

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