Telefonnummer im Mustertext zum Widerruf

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Neues Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 10.1.2019 - 6 U 37/17: Händler und Anbieter für Dienstleistungen müssen – falls vorhanden – eine Telefonnummer zu ihrer Widerrufsbelehrung hinzufügen.

Sachverhalt

Ein Kieler Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen konnte mittels Klage vor dem Landgericht Kiel ein Telekommunikationsunternehmen, das online Dienstleistungen anbietet, dazu zwingen, ihre Widerrufsbelehrung um die eigene Telefonnummer zu ergänzen. Daraufhin bestätigte auch das Oberlandesgericht Schleswig Holstein das Urteil des Landgerichts.

Urteilsgründe

Sowohl das Landgericht Kiel als auch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein waren der Ansicht, dass der Gesetzgeber durch seinen Gestaltungshinweis hinsichtlich der Widerrufsbelehrung erreichen wollte, dass die Erklärung des Verbrauchers zum Widerruf sowohl schriftlich als auch mündlich per Telefon erfolgen könne. Ein Onlinehändler, der wie die Beklagte eine Telefonnummer für Vertragsangelegenheiten eingerichtet hat, sei daher verpflichtet, diese auch in der Widerrufsbelehrung anzugeben.

Fazit

Die Urteile beider Gerichte machen deutlich, dass die eigene Onlinepräsenz sicherheitshalber so gestaltet werden sollte, dass jedem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wird, alle gesetzlich normierten Möglichkeiten eines Widerrufs wahrzunehmen. Unbeantwortet, und aus der Pressemitteilung nicht ersichtlich, blieb die Frage, ob eine Telefonnummer reicht oder sämtliche Servicenummern anzugeben sind, über die auch Verträge abgeschlossen werden können. Letzteres dürfte für einen erheblichen Aufwand sorgen, vor allem da solche Nummern gelegentlich einem Wechsel unterliegen.

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