Was bringt BEA dem Mandanten?

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Viele Anwälte nutzen schon das BEA ...

Das besondere elektronische Anwaltspostfach:

Für viele Unternehmen und auch für unsere Mandanten war es kaum noch vorstellbar, dass das Faxgerät im Anwaltsbüro eine so große Rolle spielte. Wer kennt das nicht? Es wird bis zur letzten Minute am Schriftsatz gearbeitet und dann sagt der Anwalt/die Anwältin, dass sie auch noch Zeit zum Faxen bräuchte. Warum nicht einfach den Schriftsatz per E-Mail an das Gericht senden?
Bislang war genau dieses der Anwaltschaft nicht erlaubt. Fristgerecht einreichen konnte man den Schriftsatz nur durch rechtzeitigen Postversand, Einwurf in den sogenannten "Nachtbriefkasten" und eben durch Fax.

Lange hat es gedauert, bis die Bundesrechtsanwaltskammer das gesetzlich geforderte "besondere elektronische Anwaltspostfach" zum Einsatz anbieten konnte. Es hat viel Ärger, Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Kammer, Mitglieder und Dienstleister gegeben. Doch jetzt steht das sogenannte BEA.
Bereits seit 2018 gilt zudem sowohl für niedergelassene Anwälte, als auch für Unternehmensjuristen die sogenannte passive Nutzungspflicht. Es bedeutet, dass sie alle im elektronischen Postfach zugegangene Schriftstücke gegen sich gelten lassen müssen. Doch während viele Gerichte im Arbeits- und Sozialrechtlichen Bereich bereits elektronisch kommunizieren, sind die regionalen Unterschiede anderer Gerichtszweige enorm. So möchte Bremen und Schleswig-Holstein die Pflicht zur aktiven Nutzung baldmöglichst einführen, während die bundesweite Pflicht zum aktiven Versand von Dokumenten ab Januar 2022 gelten soll. Trotz bereits vorhandener Urteile zur Nutzung des elektronischen Postfachs, zeigen Umfragen, dass viele Anwälte dieses nicht nutzen bzw. sich nicht einmal angemeldet haben. Zum 29.10.2020 waren es immerhin 23 Prozent aller im bundesweiten Anwaltsverzeichnis gelisteten und somit zugelassenen Advokaten, die noch nicht erstregistriert sind.

Warum wir BEA nutzen:

BEA erleichtert uns die Arbeit mit den Gerichten erheblich. Wir können Schriftsätze schnell und zügig ohne Faxwarteschleife einreichen und haben gute Erfahrungen mit der Anbindung und auch der Schnittstelle zu unserer Kanzleisoftware gemacht. BEA erleichtert uns auch das Führen einer elektronischen Akte, die uns Dokumente schnell auffinden lässt, wenn die Mandantschaft einmal Rückfragen habt.

Zudem macht uns BEA auch in Zeiten von Corona zu verlässlichen Vertretern. Gleich, ob unsere Anwälte und Anwältinnen im Home- oder Mobile-Office sind, sie können immer und überall die fristrelevanten Schriftsätze erstellen, ausfertigen und bei Gericht eingeben. Dies ganz ohne Zeitdruck, noch schnell abends ins Büro fahren zu müssen, z. B. nach einem langen Gerichtstag, um den fälligen Schriftsatz einzureichen.

BEA bietet für Mandanten daher durchaus auch eine Erleichterung.

Was jedoch, wenn die Gegenseite noch nicht bei BEA erstregistriert ist und deswegen eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt scheitert? Dies geht zu Lasten der Gegenseite, da es, wie oben gesagt, eine passive Nutzungspflicht gibt.
Die Gegenseite muss dann also einen Vortrag gegen sich gelten lassen, den sie nie gelesen hat. Zudem kann sogar eine Anzeige bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer erfolgen. Das ist zwar nicht sehr kollegial, aber wenn dies im berechtigten Interesse des Mandanten liegt, so wird ein Anwalt evt. sogar verpflichtet sein, eine solche Anzeige zu stellen. So verurteilte das RAK Nürnberg am 06. März 2020 eine Anwältin zur Zahlung von 3000 Euro Geldbuße, da diese es versäumt hatte, sich beim beA rechtzeitig anzumelden, RAK Nürnberg Az. I-13/19 5 EV 42/19.

Wenn Sie Fragen zur Prozessführung haben oder wissen möchten, ob sich  eine Klage lohnt, um eine Forderung durchzusetzen, rufen Sie einfach bei uns an: 089 552755 00

 

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