Was ist bei der Corona-Soforthilfe zu beachten?

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Sofort-Hilfen in Bayern

Profitorientierte Unternehmen sowie Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sehen und massive Verluste erleiden, werden bundesweit mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt. Doch wer erhält ihn und wie ist dieser zu bewerten?

Anspruchsberechtigte

Sowohl Solo-Selbständige, als auch Angehörige der Freien Berufe (wie Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) sowie kleine Unternehmen einschließlich der Landwirte mit bis zu zehn auf Vollzeitkräfte umgerechneten Beschäftigten, die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind, zählen zu den Antragsberechtigten. Sie müssen ihre Tätigkeit zudem vom Inland aus nachgehen und bei einem Finanzamt innerhalb der Bundesrepublik angemeldet sein. Ferner muss das Unternehmen schon länger bestehen und nicht schon vor der Coronakrise in Schwierigkeiten gewesen sein.
Vor allem bei letzterem Punkt raten wir dringend, eine Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten. Lag bereits vor der Krise buchhalterisch eine Überschuldungs- oder Zahlungsunfähigkeitslage vor, darf die Soforthilfe nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Wo und Wie beantragen

Der Antrag auf Sofort-Hilfe kann ausschließlich Online auf der Webseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums gestellt werden. Dieser findet sich auf https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ unter der Rubrik „Antragstellung" und ist relativ leicht zu finden. Daraufhin wird der Besucher dazu aufgefordert, Angaben über sich zu machen. Auf diese Weise möchte der Freistaat feststellen, ob eine Förderung für den Antragssteller infrage kommt. Zu den angeforderten Informationen gehört sowohl die Anzahl der Beschäftigten und ihre Verdienste, als auch der Sitz des Unternehmens sowie dessen Name. Daraufhin muss das hilfsbedürftige Unternehmen dessen Identität sowie Zustimmung zum Antrag durch das bewährte Double-Opt-in Verfahren (ein per E-Mail zugesendeter Verifizierungscode muss eingetragen werden) bestätigen. Grundsätzlich geht es bei der Sofort-Hilfe um eine schnelle Auszahlung, sodass keine Nachweise eingereicht werden müssen. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Stelle muss das Unternehmen jedoch alle zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Nachträgliche Anfragen zur Berechnung der beantragten Hilfe sind ebenfalls möglich, weshalb die Aufbewahrung dieser Dokumente ausdrücklich empfohlen wird.

Unter welchen Umständen eine Rückforderung, Strafbarkeit?

Das Bayerische Wirtschaftsministerium weist jeden Antragssteller ausdrücklich darauf hin, dass vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben eine Strafverfolgung unter anderem wegen Subventionsbetrug zur Folge hätten. Weitere rechtliche Konsequenzen können ebenfalls folgen und sollten nicht unterschätzt werden. Im Zweifel muss der gesamte Betrag zurückgezahlt werden. 

Grundsätzlich handelt es sich bei der „Corona-Soforthilfe“ um eine Billigkeits­leistung, die nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Ist dies nicht der Fall oder wurde zu viel Soforthilfe bewilligt, fordert die Behörde das zu viel gezahlte Geld zurück. Zu viel Hilfe hat das Unternehmen jedoch nur dann erhalten, wenn die tatsächlich erzielten Einnahmen höher ausfallen als zum Zeitpunkt der Antragsstellung vermutet. In diesem Fall wäre der Liquiditätsengpass tatsächlich geringer als erwartet. Hinsichtlich etwaiger Rückzahlungsmodalitäten sollten sich die Antragsteller nach Ablauf von drei Monaten mit den zuständigen Bewilligungsstellen in Verbindung setzen. Im Normalfall muss die Behörde ihren Bewilligungsbescheid zuvor widerrufen.

Unklar sind jedoch die Bewertungskriterien. Vor allem in NRW wurden Sofort-Hilfen zurückgefordert, wenn diese nicht zur Deckung der laufenden Kosten, sondern für Investitionen oder der Deckung des Lebensbedarfs genutzt wurden. Ebensowenig wurde anerkannt, wenn Umsatzausfälle mit der Sofort-Hilfe ausgeglichen wurden. Daraus ergeben sich zahlreiche Abgrenzungsprobleme. Geht z. B. der Laptop eines freiberuflichen Programmierers kaputt, dann ist die Neuanschaffung eine Investition als Betriebsmittel und fällt nicht unter laufende Kosten. Allerdings würde der Betrieb bei Nichtanschaffung vollkommen zum Erliegen kommen. Das Land NRW kündigte an, die Rückforderungspraxis zu überprüfen. Es wird hier aber sicherlich mittelfristig bundesweit eine Klagenwelle wegen Rückforderungsbescheide zu erwarten sein.

Versteuerung der rechtmäßig erhaltenen Hilfen

Die Sofort-Hilfe hat vor allem den Zweck, Arbeitsplätze zu erhalten und die Unternehmen vor dem finanziellen Ruin zu bewahren. Doch wie werden sie steuerlich behandelt?

Die Corona-Soforthilfe als Zuschuss

Ein Zuschuss ist per Definition ein „Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet“ (Einkommensteuerrichtlinie R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR). Sollte kein Eigeninteresse des Leistenden vorliegen, handelt es sich bei dem Vorteil jedoch nicht um einen Zuschuss. In der Regel wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist. Nach dieser allgemeingültigen Definition handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe daher um einen Zuschuss. Ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind, ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung (vgl. BFH Urteil v. 27.11.2008, V R 8/07 und v. 18.12.2008, V R 38/06). Werden Zuwendungen wie die Corona-Soforthilfen aus öffentlichen Kassen ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts in Verbindung mit den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben, liegen in der Regel echte Zuschüsse vor (siehe Abschnitt 10.2 Abs. 8 bis 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Kurz: UStAE).

Zählen die ausgezahlten Zuschüsse zu den Betriebseinnahmen?

Ja, der Zuschuss in Form der Corona-Soforthilfen ist als Betriebseinnahme zu erfassen und wird als solche versteuert. Dies gilt dabei für die Einkommensteuer und sofern juristische Personen die Corona-Soforthilfe erhalten, auch für die Körperschaftsteuer.

Sind die Zuschüsse steuerfrei oder unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt?


Die Corona-Soforthilfen sind weder steuerfrei, noch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Denn der Zuschuss ist grundsätzlich als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Allerdings wirkt sich das erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss. Also frühestens im nächsten Jahr. Und selbst dann auch nur, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde. Erst dann wird der individuelle Steuersatz auf den Zuschuss fällig.


Unterliegen Corona Soforthilfen der Umsatzsteuer?


Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Somit wird die Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur dann fällig, wenn das Erlangen einer Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erkennbar im Vordergrund steht. (vgl. BFH, Urteil v. 13.11.1997, V R 11/97).
Die Corona-Soforthilfe soll jedoch sicherstellen, dass betroffene Unternehmen ihre Existenz aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen fortsetzen können. Sie stellen kein Entgelt für eine steuerbare Leistung dar. Erhält der Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag, wird bei der Frage danach, ob die Gegenleistung im Vordergrund stand, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abgestellt.
Fand kein Leistungsaustausch statt, handelt es sich um einen sogenannten „echten Zuschuss“ (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE).
Im Fall der Corona-Soforthilfe stellt sich somit die Frage, welchen Zweck der Bund mit dem Zuschuss verfolgt. Bei Corona-Hilfen, die lediglich bewilligt werden, um die Tätigkeit des Unternehmens sicherzustellen, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz (vgl. BFH, Urteile v. 25.1.1996, V R 61/94 und v. 22.7.1999, V R 74/98), weshalb in diesen Fällen keine Umsatzsteuer anfällt. Es kommt daher stets darauf an, ob der Staat seine Unterstützung an eine Bedingung knüpft.

Wechselwirkungen zu anderen Subventionen 

Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist eine „Kumulierung“ der Sofort-Hilfe mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie grundsätzlich möglich. Allerdings kann die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschüssen aus verschiedenen Hilfsprogrammen eine Überkompensation zur Folge haben, die das Unternehmen zur Rückzahlung verpflichtet. Zudem wird der Zuschuss bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt, damit dieser„in vollem Umfang den Unternehmen zugutekommt". Zwar ist der Zuschuss wie bereits erläutert grundsätzlich steuerpflichtig, jedoch wirkt sich das erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss. Somit ist dieser frühestens im Jahr 2021 fällig. Ein individueller Steuersatz wird zudem nur dann fällig, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde.

Schlussausführungen

Die Sofort-Hilfe konnte bis einschließlich 31.05.2020 gestellt werden. Wie oben aufgezeigt, sind aber einige Punkte bei der Antragstellung zu beachten. Es ist davon auszugehen, dass alle Antragsteller sukzessive Fragebögen zu den tatsächlichen Einnahmen und Umsatzausfällen erhalten. Es gilt abzuwarten, wie die Rückforderungspraxis dann aussehen wird.

Insoweit Sie noch immer in einer finanziellen Schieflache sind bzw. aufgrund der Pandemie erst verspätet die Folgen wirtschaftlich spüren, können Sie ggf. eine Überbrückungshilfe beantragen. Den Antrag hierzu finden Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/. Eine Antragstellung ist in diesem Fall aber nur über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich.

 

Bild von Kevin Schneider auf Pixabay

 

 

 

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