Was ist bei der Geoblockig-Verordnung zu beachten?

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Das Geoblocking ist eine beliebte Methode im Online-Handel, die Besucherströme auf die jeweilige Landesseite zu lenken. Gibt der Kunde also z.B. die ausländische URL eines Online-Shops ein, wird er automatisch auf die für ihn passende Landesseite des Shops weitergeleitet. Damit wird ausgeschlossen, dass der Kunde einen Preisvergleich zwischen dem inländischen und einem ausländischen Internetauftritt des Händlers vornimmt und die für ihn günstigste Variante wählt.

Seit dem Inkrafttreten der Geoblocking Verordnung am 03. Dezember ist diese Praxis nicht mehr erlaubt. Online-Händler müssen ihre Waren in der gesamten Europäischen Union anbieten und dürfen keine länderspezifische Diskriminierung bezüglich der Preis-, Liefer – und Zahlungsbedingungen mehr vornehmen. Welche Konsequenzen dieses für den Online-Handel hat, wird im Folgenden dargestellt.

Verbot länderspezifischer Zugangsbeschränkung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung

Dieses Verbot untersagt zum einen eine länderspezifische Beschränkung der Vertragsmodalitäten, zum anderen die Weiterleitung an einen nationalen Online-Händler, wenn der Kunde einer solchen nicht zugestimmt hat.

Der Online-Händler muss zwar nicht alle Lieferarten EU-weit anbieten, doch muss er jedem EU-Bürger die Bestellung in seinem Online-Shop gewähren, wenn dieser bereit ist, die Ware selbst abzuholen oder in ein vom Online-Händler beliefertes Land senden zu lassen. 

Ausnahmen sind immer dann zulässig, wenn die nationale Rechtsordnung einen Verkauf beschränkt, ohne das EU-Recht zu berühren. Darunter fällt beispielsweise die Altersbeschränkung oder das Verbot des Verkaufs bestimmter Arzneimittel.

Verbot länderspezifischer Preisgestaltung

Grundsätzlich müssen alle Waren innerhalb eines Online-Shops EU-weit zum gleichen Preis angeboten werden. Dies gilt selbstredend nur für den Nettopreis. Der Bruttopreis darf und muss in den meisten Fällen aufgrund unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze in den jeweiligen EU Ländern variieren.Das heißt nicht, dass ein Händler seine Waren nunmehr in all seinen Shops zum gleichen Preis anbieten muss. So kann durchaus auch der Nettopreis z.B. im italienischen Shop von dem im deutschen Shop abweichen, aber – dies ist der Knackpunkt der neuen Regelungen – darf der Kunde nicht mehr zwangsweise zum Beispiel zum deutschen Shop umgeleitet werden. Ist die Ware im italienischen Shop billiger und nimmt der Kunde die Versandkosten in Kauf bzw. holt die Ware in Italien bei Gelegenheit ab, so muss ihm die Bestellung im italienischen Shop zukünftig nicht nur gewährt, sondern diese darf auch nicht durch technische Vorkehrungen erschwert werden.

Verbot länderspezifischer Zahlungsbedingungen nach Artikel 9 der Verordnung

Grundsätzlich galt bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung, dass Zahlungen aus anderen Mitgliedsstaaten erlaubt sein müssen. Dies geht auch aus der bisherigen Rechtsprechung hervor.

Mit der Geoblocking Verordnung muss jedoch auch die spezifische Zahlungsart, die man für Inländer zulässt, auch für alle anderen Kunden innerhalb der EU zugänglich sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine elektronische Transaktion, Überweisung, Lastschrift oder um eine Zahlungskarte handelt. Diese müssen innerhalb derselben Zahlungskategorie und Zahlungsmarke erfolgen und eine sichere Authentifizierung der Kunden gewährleisten.

Das bedeutet, dass der Online Händler bestimmte Kreditkarten Marken oder Zahlungsmöglichkeiten ausschließen kann. Die letztlich akzeptierten Zahlungsarten müssen jedoch jedem EU Ausländer in gleicher Weise zur Verfügung stehen. Das gilt selbst für den Kauf auf Rechnung, welches für die Online-Händler, die bislang auch Rechnungskauf ohne Vorkasse anboten, durchaus eine Schwierigkeit ist.

Sanktionen beim Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung

Ein Verstoß gegen die Geoblocking Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 Abs. 1c) Telekommunikationsgesetz (TKG) dar und kann eine Geldbuße von bis zu 300.000 Euro zur Folge haben, § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG. Wobei auch hier – wie bei DSGVO-Verstößen – zu sagen ist, dass Höchststrafen, vor allem gegenüber kleinen Händlern, in den seltensten Fällen zu erwarten sind.

Ein Verstoß gegen die Geoblocking Verordnung kann dazu nach dem UWG als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

 

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