Was ist bei Sofortüberweisung im Shop zu beachten?

von

Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2017  entschieden, dass die Sofortüberweisung als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel auf einer Internetplattform unzulässig ist. Dies verstößt gegen §312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach der Verbraucher zumindest eine ihm zumutbare Möglichkeit haben sollte, ohne Zusatzkosten Waren oder andere Leistungen zu bezahlen.  Nach der Auffassung des BGH ist die Sofortüberweisung keine für den Verbraucher zumutbare Zahlungsmöglichkeit i. S. v. §312 BGB. 

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Verbraucher bei dieser Zahlungsmethode private Kontozugangsdaten, einschließlich des personalisierten Sicherheitsmerkmals (PIN) und des Authentifizierungsinstruments (TAN), mitteilen müsse. Dadurch erhalte das Unternehmen umfassenden Einblick in Finanzdaten, "die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten". Diese Tatsache berge nach der Auffassung der Richter "erhebliche Risiken für die Datensicherheit" und kann dem Verbraucher als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit nicht zugemutet werden. 

Folglich sind die Online-Plattformen verpflichtet, eine weitere  unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit neben der Sofortüberweisung anzubieten. Als solche gelten vor allem Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift. Zahlung mit einer Kreditkarte kann nur unter besonderen Umständen als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werden. 

Des Weiteren sind Gewerbetreibende darauf aufmerksam zu machen, dass der Bundestag am 1. Juni 2017 das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ verabschiedete, wonach Händler ab dem 13. Januar 2018 generell keine gesonderten Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen dürfen. 

Zurück