Was passiert in einem Zivilprozess?

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Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay 

 

Einmal ist immer das erste Mal. Auch vor Gericht. Mandanten fragen uns daher häufig, was genau sie erwartet. Deshalb haben wir einmal den Zivilprozess genauer betrachtet.

Wer zu uns kommt, hat meistens Probleme mit der Durchsetzung von Forderungen, sei es wegen der Lieferung mangelhafter Maschinen, fehlerbehafteter Programmierleistungen, Probleme am Bau, Streitigkeiten mit Mitgesellschaftern oder im Arbeitsverhältnis. Der Alltag ist anfällig für Konflikte und nicht selten geht es letztlich um das „liebe Geld“.

Für diese Fälle – Streitigkeiten zwischen Bürgern – sind die Zivilgerichte (als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit), wenn es um Arbeitsverhältnisse geht, die Arbeitsgerichte, zuständig. Hier liegt auch der Schwerpunkt unserer prozessualen Arbeit.

Bei Streitigkeiten mit Behörden, also im Verhältnis Staat-Bürger, sind v.a. die Verwaltungsgerichte zuständig. Sonderzuständigkeiten gibt es bei Streit mit dem Finanzamt (Finanzgerichtsbarkeit) und wenn es um Sozialleistungen geht (Sozialgerichtsbarkeit). Auch bei Konflikten mit dem Strafrecht handelt es sich um ein Staat-Bürger-Verhältnis. Zuständig ist hier die Strafgerichtsbarkeit die aus historischen Gründen Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist. Wir decken mit unserer prozessualen Arbeit ein breites Spektrum ab. In den Fällen, in denen wir selbst nicht tätig werden, z. B. vor Familiengerichten können wir Sie an spezialisierte Kollegen und Kolleginnen verweisen, mit denen wir eng zusammenarbeiten.

Diese gerichtlichen Zuständigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu sehen. Im Zivilrecht geht es daher immer nur um Ansprüche zwischen Bürgern und niemals um eine „Bestrafung“ durch den Staat. Im Zivilprozess gilt daher die Parteimaxime, was häufig von Rechtssuchenden übersehen wird, das heißt aller Streitstoff ist durch die Parteien beizubringen und unter Beweis zu stellen.

Das Gericht ermittelt nicht selbstständig den Sachverhalt, sondern entscheidet auf Basis des Parteivortrags, ggf. nach einer Beweisaufnahme. Zeugen etc. sind sämtlich von den Parteien zu benennen. Das Gericht holt keine Beweise ein, die nicht von den Parteien benannt oder vorgelegt wurden. So hat das Zivilgericht keine Möglichkeit, z. B. Kontoauszüge des Gegners „zu besorgen“, wie es häufig von Mandanten gewünscht wird. Auch der häufige Wunsch von Mandanten gleichzeitig ein Strafverfahren einzuleiten, dies verbunden mit der Hoffnung, dass entsprechende Unterlagen beschlagnahmt werden, ist häufig nicht zielführend, manchmal sogar kontraproduktiv. Bei allem Ärger, den man verspürt, sollten daher alle rechtlichen Schritte mit dem Anwalt bzw. der Anwältin besprochen werden.

Welche Gerichte sind in Zivilsachen zuständig?

Grundsätzlich gilt, dass das Amtsgericht zuständig ist, wenn der Streitwert unter EUR 5.000,00 liegt. Daneben gibt es streitwertunabhängig ein paar Sonderzuweisungen, wie z.B. im Miet- und WEG-Recht.

Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang. In diesem Fall hat das Gericht höhere Verpflichtungen, die Partei zu unterstützen und z. B. bei der Stellung der Anträge zu helfen. Das Gericht darf aber nicht „Partei“ ergreifen und z.B. Einreden vorgeben (wie die Verjährungseinrede). Es macht daher häufig Sinn, auch vor dem Amtsgericht einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Landgerichte sind also für Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert ab EUR 5.001,00 zuständig.

Auch das Landgericht kennt Sonderzuweisungen, z.B. bei Streitigkeiten innerhalb einer Aktiengesellschaft oder in einigen kapitalmarktrechtlichen Konstellationen.

Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Ohne Anwalt wird also die Partei nicht gehört. 

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich übrigens meist nach dem Sitz des Beklagten. Aber auch hier gibt es zahlreiche Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Was ist eine Klageschrift, wie geht es dann weiter?

Jede Klage wird durch die Zustellung einer Klageschrift erhoben (s. §253 Abs. 1 ZPO). Als förmlicher Schriftsatz enthält sie sowohl die Klage selbst als auch alle sie betreffenden Angaben und ist bei Gericht einzureichen. Dazu gehört die Adresse des zuständigen Gerichts, Angaben zum Kläger und Beklagten sowie – falls sich solche schon bestellt haben – deren Prozessbevollmächtigte, der Streitgegenstand, der Streitwert, das Klagebegehren in einem Antrag gefasst. Es sollte zudem angegeben werden, ob eine Mediation oder eine sonstige außergerichtliche Konfliktbewältigung bereits angestrebt wurde und weshalb solch ein Verfahren nicht in Frage kommt. Idealerweise wird mitgeteilt, ob man vor dem Landgericht mit einer Verhandlung vor dem Einzelrichter einverstanden ist.

Schlussendlich darf eine ausführliche Begründung der Klage ebenfalls nicht fehlen.

Das Gericht wird als erstes den Kläger auffordern, einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Erst nach Überweisung desselben wird die Klage dem Beklagten zugestellt. In aller Regel werden zwei Fristen gesetzt. Bei der „Verteidigungsanzeige“ handelt es sich um eine Notfrist. Das Gesetz sieht hierfür zwei Wochen vor. Diese Notfrist dient dazu, dass der Beklagte kundtut, ob er sich überhaupt verteidigen will. Vor dem Landgericht braucht er bereits hierzu einen Anwalt. Meist setzen die Gerichte sodann eine weitere Frist (häufig zwei weitere Wochen), in der der Beklagte die Möglichkeit hat, eine begründete Klageerwiderung einzureichen. Diese zweite Frist ist keine „Notfrist“. Sie kann also im Gegensatz zur Frist zur Frist zur Verteidigungsanzeige verlängert werden.

Wichtig zu merken ist, versäumt man eine Notfrist, dann erlässt das Gericht ein „Versäumnisurteil“, also gibt der Klage des Klägers ohne Weiteres statt. Deshalb sollte man bei Erhalt einer Klage nicht zuwarten, sondern sofort handeln und als Geschäftsmann/-frau natürlich dafür sorgen, dass sich bei Urlaubs- und Krankheitsabwesenheiten jemand um die Post kümmert. In einem Unternehmen sollte es einen Plan geben, an wen Gerichtspost mit oberster Priorität zur Bearbeitung weitergeleitet wird.

Wird die Verteidigung angezeigt, Schriftsätze eingereicht, wird das Gericht entweder einen frühen ersten Termin oder nach dem üblicherweise angeordneten schriftlichen Vorverfahren einen Termin zur Güteverhandlung sowie zur mündlichen Verhandlung bestimmen.

Besteht noch Aufklärungsbedarf seitens des Richters, werden die Parteien persönlich geladen. Unterbleibt solch eine Ladung, müssen lediglich die Anwälte bei Gericht erscheinen. Zeugen werden in der Regel zu diesem Termin nicht geladen.

In diesem Termin versucht das Gericht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Dies macht dem Richter zum einen weniger Arbeit und entlastet so die Justiz, zum anderen wird so idealerweise das Kostenrisiko eines Prozesses für die Parteien minimiert. Hier muss jedoch gerade bei der Kostenquotelung genau nachgerechnet werden, ob sich ein Vergleich wirtschaftlich lohnt oder nicht.

Findet keine Einigung statt, wird streitig verhandelt. Die Klagepartei stellt den Antrag aus der Klageschrift, während die Gegenseite beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht prüft daraufhin, ob es anhand der Schriftsätze bereits ein Urteil verkünden kann oder ob etwaige Beweise erhoben werden müssen. Ist die Sache „entscheidungsreif“, legt das Gericht einen Termin zur Verkündung seiner Entscheidung fest.

Falls das Gericht, eine Beweisaufnahme für nötig hält, wird in einem Verkündungstermin ein Beweisbeschluss gefasst.

Ist man gezwungen, einen Vergleich zu schließen?

Zwar existiert die grundsätzliche Pflicht für den Richter, eine Güteverhandlung zu veranlassen, jedoch ist keine Partei dazu gezwungen, einen Vergleich zu schließen. Sollte keine Einigung erfolgen, kommt es wie bereits erwähnt zu einer mündlichen Verhandlung. Sollte ein Vergleichsversuch im Vorfeld von einer außergerichtlichen Stelle stattgefunden haben oder eine gütliche Einigung nach Inhalt der Klage erkennbar aussichtslos erscheinen, besteht zudem auch keine Pflicht zur Güteverhandlung.

Viele Parteien sind verunsichert, wenn Richter Vergleichsvorschläge machen, die nicht selten pragmatisch 50/50-Regelungen enthalten. Hier muss man sich als Partei vergegenwärtigen, dass ein Vergleich kein Urteil ist und in nur seltenen Fällen aus einem Vergleichsvorschlag ablesbar ist, wie das Urteil ausfallen würde.

Risiko Beweislastentscheidung – häufig unterschätzt

Stimmte der Vortrag der Parteien nicht überein, wird eine Beweisaufnahme durchgeführt. Dabei muss jede Partei, abgesehen von ein paar Ausnahmen, grundsätzlich nur die Behauptungen beweisen, die für sie günstig sind. Die gleiche „Beweislast“ gilt selbstverständlich auch für jede Klagepartei, die einen Anspruch geltend macht.

Idealerweise sollten alle Behauptungen bewiesen werden. Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit von zugelassenen Beweisen vor: Die Zeugenaussage, der Urkundenbeweis, das Sachverständigengutachten, die Inaugenscheinnahme (die auch andere Sinneseindrücke umfassen kann, z. B. das Hören) sowie die Parteieinvernahme.

Entscheidet sich der Richter dazu, die in den Schriftsätzen angegebenen Beweise auszuwerten, ergeht ein Beweisbeschluss. In diesem wird genau beschrieben, welche in den Schriftsätzen benannten Zeugen vernommen werden sollen und ob ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Den Kostenvorschuss leistet die beweisbelastete Partei. Möchte ein Richter den Schaden selbst ansehen, wird ein Ortstermin festgelegt.

Zu beachten ist, dass die Parteieinvernahme ein sehr schwacher „Beweis“ ist, da seitens des Richters nicht angenommen werden kann, dass eine Partei unabhängig von den eigenen Interessen aussagt. Deswegen ist es immer ungünstig, wenn der einzige Beweis die „eigene“ Aussage ist. Auch Beweise vom Hörensagen, also z. B. die Ehefrau berichtet, was der Ehemann ihr unmittelbar nach einem Telefonat erzählt hat, sind nicht beweistauglich. Der (geeignete) Zeuge muss immer aus eigener Sinneswahrnehmung berichten können.

Bleibt man beweisfällig, dann ergeht häufig eine sogenannte „Beweislastentscheidung“. Behauptet also z. B. A, dass B ihm 500 EUR für ein altes Fahrrad angeboten hat und bestreitet B dieses, gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen oder Zeugen, sondern eben nur die Behauptung des A, dann wird A (da beweisbelastet) den Prozess verlieren. Es steht Aussage gegen Aussage und ohne weitere Beweise kann der Richter einen Anspruch nicht zusprechen.

Welche zweiten Instanzen gibt es?

Grundsätzlich kann die unterlegene Partei, wie bereits erwähnt, gegen das erste Urteil vorgehen. In Deutschland existieren dazu mehrere Instanzen.

Die Berufung einer amtsgerichtlichen Entscheidung geht vor das Landgericht. War das Landgericht die erste Instanz, dann geht die Berufung vor das Oberlandesgericht. Geprüft und gewürdigt werden in der Berufung zwar auch Tatsachen, jedoch führt das Gericht keine Beweisaufnahme durch. Vielmehr weist es den Rechtsstreit zurück an die erste Instanz, quasi unter Auflagen, wenn es eine weitere Beweisaufnahme für nötig erachtet. Im Übrigen werden vor allem Rechtsfragen oder Fragen der Beweiswürdigung geprüft.

Legt die unterlegene Partei eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ein, ist der Bundesgerichtshof als höchste Instanz gem. § 133 GVG für eine Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision zuständig. Wird eine Revision nicht zugelassen, kann zudem eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nur dann zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,- Euro übersteigt. Es handelt sich hierbei um eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2019. Derzeit wird aber vor dem Bundesrat ein Gesetz verhandelt, das vorsieht die 20.000 EUR-Grenze als endgültige Regelung einzuführen.

Beim Bundesgerichtshof muss zudem ein neuer, beim BGH zugelassener Anwalt beauftragt werden. Es handelt sich hierbei um eine kleine Anwaltschaft, die ausschließlich und exklusiv vor dem BGH in Zivilsachen verhandeln darf.

Was müssen Sie sich merken?

Eine Klage sollte immer Ultima Ratio sein. Gerade im Technologie- und IT-Recht sind Klagen sehr kostspielig, da Beweis häufig nur durch die Einschaltung eines hoch spezialisierten Sachverständigen möglich sind. Oft kommt es auch vor, dass weder die eine noch die andere Partei nach einem solchen Gutachten obsiegt und durch die Kostenquotelung ein Prozess unwirtschaftlich werden kann.

Daher sollte auch bei Prozessen im Wirtschaftsumfeld an die Möglichkeit einer Mediation gedacht werden. Hierzu berät Sie gerne unsere Rechtsanwältin und Mediatorin Julia Steinle.

ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, muss über eine Klage nachgedacht werden. Dieses ist vor allem für Streitwerte über 20.000 EUR lohnenswert, in IT- und Technologiesachverhalten - je nach Komplexität - ab ca. 50.000 EUR. 

Keine Wahl haben Sie natürlich, wenn Sie verklagt werden. Hier müssen Sie vor allem die knappe Notfrist von zwei Wochen zur Verteidigungsanzeige beachten. Es ist daher ratsam, umgehend einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Vor allem Geschäftsleute müssen darauf achten, dass Briefkästen bei längeren Urlaub- und Krankheitssabwesenheiten geleert werden. Gerichtspost ist unverzüglcih weiterzuleiten. Vor allem gefährlich ist hier der Mahnbescheid (Vollstreckungsbescheid), der schlimmstenfalls innerhalb von vier Wochen rechtskräftig und vollstreckt werden kann.

In unserem Hause kümmern sich vor allem Herr Rechtsanwalt Robert Lankes und Frau Rechtsanwältin Patricia Lotz um die Verfahrensführung. In Arbeitsgerichtssachen ist Frau Rechtsanwältin Steinle zuständig.

 

 

 

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