Welche Änderungen birgt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz?

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In der Wirtschaft spielen Marken eine wichtige Rolle. Daher sollte auch der Binnenmarkt der Union durch die EU Markenrechtsrichtlinie (EU Richtlinie 2015/2436) vereinheitlicht werden. Knapp fünf Jahre später, am 14. Januar 2019, konnte der deutsche Gesetzgeber das neue Markenrechtsmodernisierungsgesetz letztendlich auf den Weg bringen. Dieses soll die Rechte der Markenrechtsinhaber verstärkt schützen und mehr Rechtsklarheit schaffen. Doch was heißt das konkret? Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen dargestellt.

Die Darstellungsmöglichkeiten im Register werden erweitert

Bisher wurden nur grafisch darstellbare Marken eingetragen. Nun finden - der voranschreitenden Digitalisierung geschuldet - auch alternative Darstellungsformen wie Hologramme oder Klangmarken eine Berücksichtigung.

 Die Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke

Hierbei handelt es sich um ein Novum im deutschen Markenrecht, welches die Wichtigkeit eines Gütesiegels für die Wirtschaft hervorhebt. Im Gegensatz zur Individualmarke steht nicht die Herkunft, sondern die Garantie im Vordergrund. Sie unterliegt daher den Pflichten der Überprüfung und Überwachung, sowie den Prinzipien der Neutralität und der Transparenz.

 Für Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ist das Deutsche Patent- und Markenamt ebenfalls zuständig

Zusätzlich zum bisherigen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse, bearbeitet das Deutsche Patent und Markenamt nun auch Fälle, bei denen die Löschung aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe (ältere Reche) und Verfallsgründen nach Widerspruch beantragt wird. Über den Verfall und die Nichtigkeit von Marken entscheiden die ordentlichen Gerichte weiterhin nur auf Widerklage einer Partei im Schadensersatz - oder Verletzungsprozess.

Eine Regelung für Waren unter zollamtlicher Überwachung wurde eingeführt

Bisher konnten geschützte Marken in Deutschland nur bei der Ein-und Ausfuhr kontrolliert werden. Bestand keine Möglichkeit bzw. Absicht, diese in Deutschland zu vertreiben oder aufgrund von Werbezwecken zu nutzen, hatte der Markenrechtsinhaber keinerlei Handhabe, trug jedoch die Beweislast. Durch die neu eingeführte Regelung können nunmehr Güter, die zollamtlich überwacht werden, auch dann geprüft werden, wenn sie nicht zum Vertrieb innerhalb Deutschlands bestimmt werden.

Die Berechnung der Schutzdauer wurde reformiert

Für Waren, die nach dem 14.01.2019 angemeldet wurden, endet die Schutzdauer nun (anstatt wie bisher zehn Jahre nach dem Anmeldemonat) zehn Jahre nach dem Anmeldetag.

 Verlängerung der Schutzdauer wurde vorgezogen

Die Verlängerung der Schutzdauer kann nur sechs Monate vor dem Ablauf der Frist erfolgen. Zwar gibt es eine Nachfrist, die sechs Monate nach dem Ende des Schutzes andauert, jedoch fallen für den Markenrechtsinhaber dann Extrakosten an.

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