Werbung durch Influencer

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Beschluss des OLG Frankfurt am 24.10.2019, Az. 6 W 68/19, im Einstweiligen Verfügungsverfahren

 

Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens:

Eine prominente Autorin, deren Buch zum Spiegel Online-Bestseller wurde, nutzte ihre Onlinepräsenz mit über fünfhunderttausend "Followern“ auf Instagram, um bestimmte Produkte und Dienstleistungen positiv darzustellen sowie die Online-Accounts, deren Anbieter mit den entsprechenden Beiträgen zu verlinken. Dies wiederum weckte den Unmut eines Verlags,der diese Art der Publikation als redaktionelle Werbung mit kommerziellem Zweck bewertete. Da die Buchautorin und Influencerin ihre Posts nicht als solche gekennzeichnet hatte, handele es sich - so der Verlag - um unlautere Werbung. Der auf Unterlassen gestellte Antrag beim Landgericht wurde im einstweiligen Verfügungsverfahren vom Landgericht Frankfurt zunächst zurückgewiesen. Dagegen reichte die Antragstellerin jedoch eine Beschwerde ein, woraufhin das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Influencerin ihre Verlinkungen entfernen oder zumindest als Werbung kennzeichnen müsse. Andernfalls drohe ihr eine hohe Geldbuße, ersatzweise Ordnungshaft.

 Grund für die Entscheidung des LG Frankfurt am Main, 24.06.2019, Az. 2-6 O 235/19

 Zunächst führte die Antragsgegnerin an, dass sie für keinen der betreffenden Links Gegenleistung erhalten habe und die Verlinkungen lediglich informieren sollten. Zudem sei es für jeden verständigen Verbraucher klar erkennbar, dass ihr Internetprofil gewerblich genutzt werde.

Die Richter am Landgericht Frankfurt entschieden daraufhin zu Gunsten der Antragsgegnerin. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verbraucher durch den Account zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werde, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Somit seien auch die Voraussetzungen des § 5a Abs. 6 UWG nicht gegeben, so das LG.

Gründe für die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, 24.10.2019, Az. 6 W 68/19

Das Beschwerdegericht stellte zunächst fest, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Onlinepräsenz unlauter gehandelt habe, da sie den kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht ausreichend kenntlich mache. Unabhängig von den Umständen sei das Instagramprofil (Account) für sich schon eine geschäftliche Handlung. Durch die Verlinkung ihrer Posts (auch "Tags" genannt) würde die Antragsgegnerin den Absatz der präsentierten Produkte steigern sowie das Ansehen der von ihr genannten Hersteller und deren Marken verbessern. Die Antragsgegnerin sei somit unstreitig eine Influencerin, da sie fremde Unternehmen durch ihre Veröffentlichungen fördere. Jedoch trete sie in ihren Posts nicht als Werbefigur auf, sondern vielmehr als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lasse, um authentisch zu wirken.

 Die Antragsgegnerin habe zudem eindeutig Gegenleistung für ihre Verlinkungen erhalten. Zum einen stünde einer ihrer Beiträge in keiner Verbindung zu einem dort verlinkten Hotel. Zum anderen bedankte sich die Antragsgegnerin öffentlich für die Reiseeinladungen bei den von ihr verlinkten Unternehmen. Unabhängig davon, ob sie für jeden "Tag" eine Gegenleistung erhalte, betreibe die Antragsgegnerin somit eindeutig Werbung und nutze ihren Ruf als renommierte Autorin eines Spiegel-Bestellers aus, um als bekannte Influencerin, die von ihr angepriesenen Produkte sowie sich selbst zu vermarkten.

Verbraucher, die einen der Links aufrufen, würden auf Internetseiten weitergeleitet, auf denen sie sich mit den dort angebotenen Produkten näher befassen könnten. Auf diese Weise könne jeder Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst werden, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Somit habe die Antragsgegnerin durch ihre Internetaktivität die Tatbestandsvoraussetzung des § 5a Abs. 6 UWG erfüllt. Ob der Verbraucher dies tatsächlich tue, sei dabei nicht entscheidend so das OLG. Vielmehr reiche es aus, dass die Antragsgegnerin den Verbraucher als Werbefigur dazu motiviere, sich mit den verlinkten Herstellern sowie ihren Produkten auseinanderzusetzen.

Bewertung

Zwar ist die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main nicht anfechtbar. Allerdings handelte es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Somit bleibt abzuwarten, ob die Antragsgegnerin die Entscheidung im Verfügungsverfahren genauso anerkennt, wie sie es bei einem Urteil im Hauptsacheprozess tun müsste. Alternativ dazu hätte sie auch die Möglichkeit mittels eines sog. Hauptprozesses entscheiden zu lassen, welche Ansprüche für sie bestehen. Es wäre allerdings mehr als fraglich, ob die Entscheidung der zuständigen Richter in einem Hauptsacheprozess anders ausfiele.

 

 

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