Wie richtet man einen Newsletter ein?

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Double-Opt-In Verfahren – Problematik und Anleitung:

In Zeiten geschlossener Geschäfte, ist es unabdingbar, dass der eigene Onlineshop gut funktioniert und dabei auch den rechtlichen Vorgaben des Datenschutzes genügt. Dazu gehört sowohl die Speicherung der Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung, als auch die Akquirierung neuer Stammkunden. Ohne ein vorheriges Einverständnis des Kunden ist der Händler jedoch nicht dazu berechtigt, einfach Werbe-E-Mails zu versenden.

Die meisten setzen hierfür noch immer auf das sogenannte „Double-Opt-In“ Verfahren: Indem der Kunde nicht nur die E-Mail-Adresse eingibt, sondern zudem auch einen auf die angegebene Adresse zugeschickten Link anklickt, soll sichergestellt werden, dass solch ein Einverständnis bei der betreffenden Person nachweislich vorliegt. Doch wie sieht es aus, wenn der Besteller eines Newsletters, die Bestätigungsaufforderung seiner Bestellung samt Link als unzulässige Werbung ansieht? Und könnten Unternehmen das Double-Opt-In Verfahren als Nachweis eines vorherigen Einverständnisses zur Telefonakquise genutzt werden?

OLG München am 27.9.2012 Az.: 29 U 1682/12

Das OLG München entschied, dass auch die Aufforderung, die Bestellung eines Newsletters zu bestätigen, bereits Werbung sein könne und somit des vorherigen Einverständnisses eines Betroffenen bedürfe. Die Definition des Begriffs „Werbung" entnahm das Gericht dabei einem BGH Urteil, wonach Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs" sei mit dem Ziel, "den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern", vgl. BGH, a.a.O., E-Mail-Werbung II Tz. 13. Diesen Zweck hätten auch E-Mails, in denen zur Bestätigung einer Newsletter-Bestellung das Double-Opt-In Verfahren genutzt wird.

Sofern vorher kein Einverständnis des Kunden zum Erhalt einer solchen Aufforderung vorliege, seien solche E-Mails daher als unzulässige Werbung anzusehen und verstießen somit gegen § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG. Um als Werbung zu gelten, müsse der Inhalt einer E-Mail auch keine Werbebotschaft enthalten. Vielmehr reiche es aus zu prüfen, ob mit der Bestätigung weitere Werbung erhalten zu wollen, der Absatz gefördert werden solle.

Das Urteil stellt den Nutzer des Double-Opt-In Verfahrens vor ein Dilemma. Meldet sich der Kunde bei einem Newsletter an, so geht der Empfänger normalerweise davon aus, dass darin auch ein Einverständnis zur automatischen Zusendung der entsprechenden Bestätigungsaufforderung liegt. Somit ist es grundsätzlich am Kunden zu beweisen, dass dem nicht so war. Gehen die Beteiligten jedoch davon aus, dass die Bestellbestätigungsaufforderung samt Link bereits eine Werbung sei, so müsse der Händler nachweisen, dass der Kunde dieser Bestellaufforderung vorher zugestimmt hat.

Lösungsansätze für diese Problematik liefert das Urteil des OLG München jedoch nicht.

VG Saarlouis, VG Saarlouis, Urteil vom 29.10.2019, 1 K 732/19

Mit einer ähnlichen Problematik beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Saarlouis. Dieses sollte jedoch klären, ob die Nutzung eines Double-Opt-In Verfahren per E-Mail ausreiche, um als Nachweis eines Einverständnisses zur Telefonakquise im Sinne des Art. 6 Abs. 1a) DSGVO dienen zu können. Dies verneinte das Gericht mit der Begründung, das Double-Opt-In Verfahren solle lediglich sicherstellen, dass die angegebene E-Mail-Adresse für weitere Werbezusendung auch tatsächlich dem Besteller gehört. Zwischen der im Teilnahmeantrag angegebenen E-Mail-Adresse sowie der dort genannten Telefonnummer müsse jedoch nicht zwingend ein Zusammenhang bestehen. Vielmehr könne es sich um eine bewusste oder fahrlässig begangene Falscheingabe handeln, die erhebliche Folgen für alle Beteiligten hätte. Somit sei das Double-Opt-In Verfahren laut Gericht nicht geeignet, um die Einwilligung in zukünftige Telefonwerbung dokumentieren oder gar nachweisen zu können.

Vergleich der beiden Urteile

Während sich das OLG München mit der Frage beschäftigte, ob die per Kaltakquise versendete E-Mail zur Bestellung eines Newsletters an den Kunden bereits eine unzulässige Werbung sei, wollte das Verwaltungsgericht Saarlouis lediglich klären, ob das Double-Opt-In Verfahren auch für die Bestätigung von Telefonwerbung gelten könne.

Beide Urteile lassen zunächst daran zweifeln, dass das Double-Opt-In Verfahren ein Allheilmittel zur Vermeidung von rechtlichen Schwierigkeiten bei einer Kaltakquise dienen kann. Jedoch sollte bedacht werden, dass beide Urteile lediglich Ausnahmen der gesamten Rechtsprechung darstellen. Hinzu kommt, dass sie das Double-Opt-In Verfahren nicht gänzlich infrage stellen, sondern erschweren. Vor allem, wenn es um die Frage nach dessen Beweiskraft oder Rechtmäßigkeit geht. Ungeachtet der Einzigartigkeit dieser Urteile, ist die Situation weiter zu beobachten.

Anleitung zum Versand von Newsletter im Sinne des DSGVO

Zunächst sollte das Anmeldeformular zum Newsletter richtig gestaltet werden.

 

  • Weisen Sie darauf hin, dass
    • die E-Mail-Adresse zur Zusendung eines Newsletters genutzt wird
    • wie häufig der Nutzer die E-Mails empfangen wird
  • Sollten Sie den Newsletter nicht selbstständig erstellen: Ein Hinweis auf die Software bzw. deren Anbieter bei der die Daten des Kunden gespeichert werden, sollte angegeben werden.
  • Eine Verlinkung der eigenen Datenschutzerklärung darf nicht fehlen: Sie sollte den Umgang mit Nutzerdaten im Rahmen des Newsletters beinhalten
  • Meldet sich ein Kunde zum Newsletter an, sollte er darauf hingewiesen werden, dass die Bestellung im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens bestätigt werden muss. Das ist nach der herrschenden Meinung trotz der beiden Urteile oben noch immer die best practice
  • Dies gilt selbstverständlich nicht für Telefonakquise. Diese ist in Deutschland als Kaltakquise stets untersagt.
  • Die Einwilligung sollte genauestens protokolliert werden, um im Zweifel gerichtlich als Nachweis zu gelten: Sowohl die Bestätigungs E-Mail, als auch das Anklicken des Bestätigungslink sollte nach Möglichkeiten nachgewiesen werden können. Dies geschieht meist durch Log-Dateien.
  • Eventuell erloschene Einwilligungen im Sinne des DSGVO sollten beachtet werden; das Gleiche gilt für Widerrufe. Die Datenbank für den Newsletterversand ist daher immer wieder zu bereinigen
  • Es sollten so wenig Daten wie möglich vom Empfänger des Newsletters gesammelt werden: Die Eingabe der E-Mail-Adresse sollte ausreichen.
  • Eine Abbestellung – egal ob telefonisch oder postalisch – sollte durch die Angabe entsprechender Kontaktdaten möglich gemacht werden
  • Gemäß § 1 Abs. 2 PAngV sollte detailliert aufgezeigt werden, falls zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und ob der Preis bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält
  • Impressumspflicht nicht vergessen: Newsletter sind ebenfalls Telemediendienste: Gem. § 5 TMG sollten daher sowohl ein Name des Verantwortlichen sowie seine postalische Adresse samt E-Mail zur schnellen Kontaktaufnahme nicht fehlen.

 

Fotonachweis: Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay

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