Worum geht es im EuGH-Verfahren um die HOAI?

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Einführung

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verstößt nach Ansicht der  EU-Kommission gegen EU-Recht. Im Fokus stehen dabei ausschließlich Normen, die den Honoraranspruch von Planungsdienstleistern sowohl nach oben als auch nach unten hin begrenzen. Nunmehr stellte der Generalanwalt vor dem EuGH seine Schlussanträge und demnach sieht es schlecht aus für die HOAI.

Befürworter dagegen verweisen auf die sichtbaren positiven Folgen der HOAI. Eine Honorarbegrenzung beseitige zum einen das Kenntnisgefälle zwischen Verbrauchern und Planungsdienstleistern und verhindere zum anderen, dass niedrige Honorare auf Kosten der Arbeitsqualität vereinbart werden können. Wie dies genau geschehen soll und inwiefern die HOAI gegen das geltende EU-Recht verstoßen könnte, wird im folgenden Beitrag näher erläutert.

 Die HOAI

Die Honorarordnung trat bereits 1976 in Kraft und wurde zuletzt im Jahr 2013 erneuert. Sie regelt die Honorarvereinbarungen zwischen Verbrauchern Architekten, Innenarchitekten, Ingenieuren usw. und stellt sicher, dass die Mindest- und Höchstsätze eingehalten werden. Vereinbarungen, die gegen die HOAI verstoßen, sind in der Regel unwirksam. Durch die Klage der EU-Kommission könnte sich dieser Umstand in Zukunft grundlegend ändern.

Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie der EU

Die HOAI stellt u.a. sicher, dass die Höhe des Honorars bei einer Vereinbarung nicht unterschritten wird.Vor einigen Jahren warf die EU-Kommission der Bundesrepublik einen Vertragsbruch vor, da die Preisgestaltung der HOAI gegen die Vorschriften der EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoße. Nach Ansicht der EU-Kommission erschwert oder verhindert sie sowohl die Niederlassung als auch das grenzüberschreitende Erbringen von Dienstleistungen. Begründet wird diese Behauptung damit, dass ausländische Leistungserbringer aus dem Binnenmarkt der Möglichkeit beraubt werden, die nationale Konkurrenz preislich zu unterbieten. So sind gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchstabe g) der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG)  Mindest- und Höchstpreise für Planungsdienste grundsätzlich rechtswidrig, so lange der Mitgliedsstaat nicht nachweisen kann, dass dafür "zwingende Gründe des Allgemeinwohls" im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Buchstabe g) vorliegen und diese Einschränkung verhältnismäßig sind. Den Versuch der Bundesrepublik mittels statistischer Daten aufzuzeigen, dass die HOAI sowohl den Schutz des Verbrauchers als auch ein erhöhtes Qualitätsniveau sicherstelle, sodass "zwingende Gründe des Allgemeinwohls" vorlägen, wurde in den Augen des Generalanwalts diesbezüglich kein Nachweis erbracht, sondern lediglich Vermutungen angestellt. Somit sei davon ausgehen, dass die HOAI nicht geeignet ist, den Verbraucherschutz sowie die Qualität der Leistungserbringung sicherzustellen. Zudem sei die HOAI aufgrund bereits bestehender Pflichten des Planungsdienstleisters zur Information des Verbrauchers sowie zur Tarifveröffentlichung nicht das mildeste geeignete Mittel, um diese Ziele zu erreichen. Daher sei diese Regelung auch nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.

Rechtsfolgen einer EuGH Entscheidung

Sollte der EuGH die Preisgestaltung der HOAI für rechtswidrig befinden, entfaltet sich die Rechtswirkung nur für das Verhältnis zwischen dem Deutschen Staat und der EU Kommission. Dieser muss innerhalb eines Jahres Maßnahmen ergreifen, um das Urteil des EuGH umzusetzen. Sollte dies nicht geschehen hat die Kommission das Recht, von diesem beim EuGH ein Zwangsgeld einzufordern. Zudem kann es durchaus dazu kommen, dass die Honorarordnung als solche stehen bleibt und nur die Preisgestaltung aufgehoben wird. Die HOAI könnte in diesem Fall als Auffangregelung dienen, sollten die Vertragsparteien kein Honorar vereinbart haben. Die Normen werden somit erst dann aufgehoben, wenn der Staat als Verordnungsgeber tätig wird. Jedoch gilt das nur für den Gesetzestext. Die bisherige HOAI freundliche Haltung der Gerichte könnte durch ein entsprechendes EuGH Urteil kippen und die Richter dazu zwingen, die Vereinbarkeit von Mindesthonorarklagen mit dem EU-Recht zu prüfen. Die Dienstleistungsrichtlinie könnte zukünftig als Argument für die Ablehnung eines Mindesthonoraranspruchs dienen. Vereinbaren beide Vertragsparteien unter Verweis auf die HOAI jedoch einen Mindesthonorar, bleibt diese unabhängig vom Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens bestehen.

Zweck der HOAI

Laut der Bundesrepublik, wären Architekten und Ingenieure ohne eine gesetzliche Beschränkung der Honorare irgendwann dazu gezwungen, sich gegenseitig zu unterbieten. Dies würde nicht nur zu Dumpinglöhnen bei den Planungsdiensten führen, sondern auch zu einer Abnahme der Arbeitsqualität. Zudem entfiele so der Schutz des Verbrauchers, der im Gegensatz zum Dienstleister keine Kenntnis darüber hätte welche Honorarhöhe angemessen sei. Zwar müssten die Tarife veröffentlicht und der Planungsdienstleister dazu verpflichtet werden, den Verbraucher entsprechend zu informieren. Jedoch reiche dies nicht aus, um den Verbraucher vor den Winkelzügen eines kundigen Planungsdienstleisters zu schützen oder sicherzustellen, dass der Wettbewerb um das niedrigste Honorar nicht zu einem Qualitätsverlust führt.

Zusammenfassung

Zwar hat der Generalanwalt die statistischen Darstellungen der Bundesrepublik nicht berücksichtigt, jedoch ging er auch nicht darauf ein, welche Anforderungen an die Nachweise der zwingenden Gründe bestehen. Zumal die Bundesregierung volkswirtschaftliche Gutachten vorgelegt hat, die einen kausalen Zusammenhang zwischen der Preisbeschränkung und der Sicherstellung einer qualitativen Planungsleistung aufzeigen sollten. Zunächst könnte die Entscheidung des EuGH, dass eine gesetzliche Preisbeschränkung EU-rechtswidrig sei wie ein Triumph für den Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden) wirken und die Verbraucher als Auftraggeber würden von den niedrigeren Honoraren für Planungsleistungen profitieren. Es gilt jedoch zu bedenken, dass ein Großteil der Verbraucher nur dann von einer Planungsleistung profitiert, wenn sie qualitativ hochwertig ist. Ist sie das nicht, kann dies katastrophale Langzeitfolgen haben. Darauf zu vertrauen, dass hochqualifizierte Fachkräfte aufgrund eines Preiswettbewerbs eine günstige Leistung mit gleicher Qualität erbringen werden, scheint unwahrscheinlich. Vielmehr könnte dies zu einem Honorardumping führen und den Großteil der Verbraucher dazu zwingen, qualitativ minderwertige Leistung in Anspruch zu nehmen, während ein hochqualitativer Planungsdienst aufgrund fehlender Preisobergrenze für die wenigsten erschwinglich sein wird. Folgen gäbe es auch im Bereich der öffentlichen Vergabe, der zumeist Ausschreibungen vorangehen müssen. Hier hat sich im Rahmen von Bauprojekten ohnehin schon ein Preisdumping etabliert.

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Entscheidung des EuGH ausfallen wird und welche Anpassungen der deutsche Gesetzgeber vornehmen muss. Jedenfalls ist zur Zeit bei der Erhebung von Honorarklagen, bei denen der Mindestsatz eine Rolle spielt, Obacht zu geben. Aufgrund der zu erwartenden Rechtsprechung des EuGH könnte der klagende Architekt eine Klageabweisung riskieren.

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