Künstliche Intelligenz: Wer ist Urheber?

24. September 2024
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Die rasante Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) der letzten Jahre stellt Start-Ups, Unternehmen im Mittelstand und B2B-Bereich, vor neue und komplexe Herausforderungen im Bereich des Urheberrechts. KI-generierte Werke, die von generativen Programmen und Algorithmen erschaffen werden, werfen grundlegende Fragen bezüglich Urheberschaft und Schutzrechten auf. Im Folgenden beleuchten wir, wie das aktuelle Urheberrechtsgesetz in Deutschland diese neue Realität erfasst und welche rechtlichen Implikationen sich daraus für KI-generierte Werke ergeben. Dieser Artikel über „KI und Urheberrecht“ dient als erste Orientierungshilfe in der komplexen Welt des Urheberrechts im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz. Für detaillierte Beratung steht unsere Kanzlei LLP Law|Patent in München bereit, um Ihr Unternehmen im B2B-Bereich in diesem rechtlichen Neuland kompetent zu unterstützen.

KI generierte Werke als „persönlich geistige Schöpfung?“

Urheberrechtsschutz genießt ein Werk in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz dann, wenn es als persönliche geistige Schöpfung zu klassifizieren ist. Dies legt § 2 Absatz 2 UrhG fest. Um nun zu verstehen, ob auch KI-generierte Produkte als Werk im Sinne des Urheberrechts einzuordnen sind, muss man zunächst verstehen, was mit dem Begriff der „persönlichen geistigen Schöpfung“ konkret gemeint ist.

Zunächst muss das Werk bestimmte Eigenarten aufweisen. Dies meint, dass es sich durch seine Individualität und Originalität vom „Üblichen“ unterscheiden muss, also „andersartig“ sein muss.  Die Andersartigkeit kann sich dabei aus der Form oder dem Inhalt des Werkes ergeben. Naheliegendes ist nicht geschützt. Ebenso sind Formen, die sich zwangsläufig aus technischen Voraussetzungen oder dem Gebrauchszweck ergeben, nicht schutzfähig.

Als letzte Voraussetzung muss aber ein Mensch das geschützte Werk erschaffen haben. Tiere beispielsweise, können keine Urheber von Werken sein. Doch wie sieht es mit generativen KI-Programmen aus? Dass es sich hier ebenfalls nicht um Menschen handelt, ist offensichtlich. Allerdings basiert der Output solcher Programme in der Regel auf konkreten Befehlen, die durch den Nutzer, einem Menschen, eingegeben werden. Diese Befehle sind im Kontext von generativer KI als sogenannte „prompts“ bekannt. Hier hat der Mensch hinter der Maschine eigenen Gestaltungsspielraum, der das Endergebnis beeinflussten kann. Hier stellt sich nun die Frage, ob das Werk dennoch durch die KI geschaffen wird und ein Urheberrechtsschutz somit entfällt, oder ob die Maschine gegebenenfalls nur als Werkzeug anzusehen ist, durch das der Mensch ein schutzwürdiges Werk erschafft.

Rechtsprechung zu KI und Urheberrecht

Deutsche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es bisweilen noch keine. Interessant ist allerdings ein Urteil, das 2023 in den USA für Aufmerksamkeit sorgte. In dem Urteil Thaler v. Perlmutter ging es um einen Künstler, der selbst ein KI-Programm, die Creativity Machine, geschrieben hatte, das KI-generierte Bilder erzeugt. Als er beim U.S. Copyright Office sein Copyright für seine KI-generierten Bilder anmelden wollte, wurde ihm dies allerdings verwehrt. Die Begründung: Ähnlich wie in Deutschland das Urheberrecht, erfordert auch das Copyright im amerikanischen Raum eine menschliche Schöpfung. Nur Werke, die von Menschen erschaffen werden, können den Copyright-Schutz genießen. Gegen diese Ablehnung zog Thaler daraufhin vor Gericht.

Das Gericht bestätigte die Argumentation des U.S. Copyright Office. Wenn ein Produkt komplett von einem KI-System erschaffen wird, fehlt der menschliche Beitrag zur Schöpfung. Die Bilder waren damit nicht schutzfähig. Kategorisch wollte das Gericht einen Copyrightschutz von KI-generierten Erzeugnissen allerdings nicht ausschließen. Vielmehr verwies das Gericht darauf, dass solche Streitigkeiten in Zukunft davon abhängen werden, wie man die Grenze zwischen dem maschinellen und dem menschlichen Beitrag zum erzeugten Werk zieht. Wie viel menschlicher Input durch den Nutzer des KI-Systems ist nötig, um einen Copyrightschutz anzuerkennen? Wie konkret und ausführlich müssen die Prompts sein, mit denen man die Maschine füttert?

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Implikationen von Thaler v. Perlmutter

Sie sehen, ist diese Frage ist rechtlich noch lange nicht ausdiskutiert, geschweige denn gibt es eine klare Rechtslage. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zukünftig zu der Thematik und den Grenzen äußert, wann ein Werk noch Ergebnis einer menschlichen Schöpfung ist und wann nicht. B2B Unternehmen helfen sich insofern vielfach durch nachträgliche Weiterbearbeitung bzw. „Veredelung“ der KI – generierten Ergebnisse, um eine Schutzfähigkeit begründen zu können. Ferner lässt sich gut vertreten, dass in Fällen, in denen ein schöpferischer menschlicher Prozess lediglich durch KI unterstützt wird, wie zum Beispiel bei der generieren von Texten oder Software durch Assistenzsysteme wie Github Co-Pilot. Da solche Lösungen lediglich Vorschläge zur Fortführung der Arbeiten unterbreiten, die auch verworfen oder geändert werden können, sind solche einem Schutz zugänglich.

Bei Fragen rund um KI und Urheberschaft treten Sie gerne mit unserer Kanzlei LLP Law|Patent in München in Kontakt. Wir beraten B2B-Unternehmen, Start-Ups, KMU und Unternehmen aus dem Mittelstand seit Jahre erfolgreich in urheberrechtlichen Belangen.

KI und Urheberrecht im Data-Mining

Bisher haben wir uns mit dem Output von KI-Programmen und deren urheberrechtlichen Bedeutung beschäftigt. Doch auch der Input, mit dem Programmierer KI-Programme trainieren, ist für das Urheberrecht relevant. Viele KI-Systeme lernen dadurch, dass sie riesige Datenmengen auswerten und anhand dieses Wissens ihren eigenen Output generieren. Diese Daten, unabhängig ob Text, Bilder oder sonstiges Medium, genießt oft selbst Urheberschutz. Rechtlich stellt sich hier nun die Frage, ob die Nutzung zum KI-Training in den Urheberschutz dieser Quellen eingreift.

Im Deutschen Urheberrecht findet sich hierzu zwei Normen. Sowohl § 44b UrhG als auch § 60d UrhG beschäftigten sich mit dem sogenannten Data Mining und erlauben in diesem Zusammenhang unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material. Data Mining ist als automatisierte Analyse von digitalen Inhalten zu verstehen.

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In der Praxis wird Data Mining neben dem Training für KI-Systeme allgemein dafür verwendet, Muster in großen Datensätzen zu erkennen. Data Mining kann also auch für Marketing, die Analyse von Kaufverhalten und in der Wissenschaft, beispielsweise in der Medizin, angewendet werden. § 60d UrhG schützt lediglich die Anwendung im wissenschaftlichen, nicht-kommerziellen Bereich. § 44b UrhG gilt allgemeiner. Welche Schranken und Voraussetzungen hier zu beachten sind, dazu beraten wir Sie bei LLP Law|Patent gerne. Kontaktieren Sie jederzeit unsere Kanzlei in München.

Fazit: Künstliche Intelligenz und Urheberrecht

Die neuen Entwicklungen in der Künstlichen Intelligenz haben also in zwei Bereichen große Relevanz für das Urheberrecht. Einmal geht es um den Schutz des Outputs generativer KI-Programme, zum anderen um den Schutz fremder Werke, auf die KI-Systeme zu Trainingswecken zurückgreifen oder die von Nutzern in sie eingegeben werden. Wir von LLP Law|Patent begleiten Unternehmen aus dem Mittelstand und im B2B-Bereich durch die komplexen Aspekte des Urheberrechts im digitalen Zeitalter und helfen Ihnen, die Potenziale der KI-Technologie optimal zu nutzen. Gleichzeitig unterstützen wir Sie dabei den Schutz Ihrer kreativen Leistungen sicherstellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um fundierte Beratung in allen Fragen des Urheberrechts zu erhalten.

Sebastian Helmschrott | Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Fachbereichsleiter IT-Recht beim BISG e.V.

Herr Rechtsanwalt Sebastian Helmschrott ist bei LLP Law|Patent Ihr kompetenter Ansprech­partner für Vertrags­gestaltungen, insbesondere für international tätige Unternehmen im Bereich der Halbleiter­industrie sowie anderer moderner Technologien, z. B. LED/OLED, Embedded Systems und softwaregestützte Prozesse. Er betreut erfahren Ihre IT-Vergabe­verfahren mit nationalen und inter­nationalen Bezügen sowie die Bereiche IP-Recht mit Schwerpunkt Lizenzen und Forschungskooperationen.

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