Case 1: Smart Services/Big Data/Industrie 4.0

Neue Geschäftsmodelle richtig implementieren

Unser Auftrag:

Ein Maschinenbauunternehmen beabsichtigt, die weltweite Einführung eines sogenannten Smart Services für seine Kunden. Gegenstand dieses Services ist insbesondere die im Wege künstlicher Intelligenz (AI) automatisierte Auswertung und Verknüpfung von Daten. Dies betrifft insbesondere solche Daten, die von den Maschinen selbst generiert werden sowie Daten, die aus anderen Quellen stammen (Big Data). Ziel des Smart Services ist es, den Lebenszyklus der Produktionsmaschinen sowie der mit den Maschinen gefertigten Produkte (PLM) zu verwalten und zu optimieren. Auf Seiten der Mandantin sind in das Projekt neben der technischen und kaufmännischen Geschäftsführung, der Chief Data Officer, der Leiter des Bereichs Produktstrategie sowie die Patentabteilung eingebunden. Der Mandantin geht es insbesondere um die Klärung der nachfolgenden Fragen:

  • Wem „gehören“ die Maschinendaten oder wie sind die Maschinendaten für die Mandantin rechtlich zu schützen?
  • Sind Smart Services insbesondere patentrechtlich zu schützen oder gibt es beim globalen Angebot entsprechender Dienste bestehende Patente zu beachten?
  • Welche Patentstrategie verfolgen andere Unternehmen im Bereich der Smart Services?
  • Wie sind Smart Services vertrieblich aufzusetzen und was ist in den Verträgen mit den Kunden und Zulieferern vertraglich zu regeln? 

Die Herausforderung in der Beratung

Die Herausforderung der Beratung besteht insbesondere darin, die aktuellsten nationalen sowie internationalen Entwicklungslinien im Datenschutz- und Patentrecht richtig zu antizipieren, zu analysieren und hieraus die optimale Strategie für die Einführung und Absicherung des Dienstes zu entwickeln.   

Unsere Umsetzung

  1. Die Analyse der bestehenden Rechtslage ergibt, dass die Möglichkeiten der Zuweisung von eigentumsähnlichen Rechten an Daten stark beschränkt ist. LLP identifiziert gemeinsam mit der Mandantin diejenigen konkret anfallenden Datenmengen, die bestmöglich und langfristig im Rahmen des Smart Services vermarktet werden können und klärt die technischen und rechtlichen  Möglichkeiten von Maßnahmen, mit denen ein Schutz erzielt werden könnte, ab. Soweit identifizierte Datenmengen keinen gesetzlichen Schutz (unter dem Aspekt des Urheber- und Datenbankrechts oder als Betriebsgeheimnis) erhalten, gestaltet LLP durch entsprechende vertragliche Regelungen mit Kunden und Zulieferern einen ausreichenden vertraglichen Schutz dieser Daten. Dieser Schutz schafft der Mandantin die Grundlage dafür, Smart Services gegen Entgelt (z.B. Lizenzgebühren, Service-Fees) anzubieten.
  2. LLP liefert der Mandantin eine Patentrecherche zu software-bezogenen Patenten für Deutschland, für die EU und für die USA, eine weitere Patentrecherche zu den drei Key Playern dieser New Economy auf dem US-Markt sowie eine Darstellung der in den letzten Jahren eingetretenen Änderungen für eine Patentierung von software-bezogenen Entwicklungen speziell in den USA, aber auch bei dem deutschen und dem europäischen Patentamt.
  3. LLP analysiert auf Grundlage der vorgenannten Recherchen alle Möglichkeiten der Mandantin, die technischen Verfahren der Datengewinnung oder -auswertung von Anfang an so technisch zu gestalten, dass sie zumindest teilweise durch entsprechende Schutzrechtsanmeldungen (z.B. Patente, Gebrauchsmuster) monopolisiert werden können und sich die Mandantin auf diese Weise einen Wettbewerbsvorsprung verschafft.    
  4. LLP unterstützt die Mandantin dabei, Smart Service datenschutzkonform anzubieten. LLP erarbeitet praktisch umsetzbare Konzepte für die Anonymisierung, Pseudonymisierung und die zweckgebundene Nutzung von Daten sowie die Einholung etwa notwendiger Einwilligungen der Betroffenen, um auf diese Weise jeden Widerspruch zu den zwei Grundprinzipien des Datenschutzrechts, nämlich der Datensparsamkeit und dem Grundsatz der Zweckbindung, konsequent zu vermeiden. 
  5. LLP entwirft die notwendigen vertraglichen Regelungen mit den Kunden für die richtige rechtliche Einordnung der Smart-Services im Hinblick auf Haftungsrisiken und Service Level sowie zur Wahrung der Datenqualität 

Case 2: Cloud-Services

B2B-Geschäftsmodelle mit Haftungsrisiken für den Anbieter optimal gestalten

Unser Auftrag

Die Mandantin von LLP beabsichtigt, ihren B2B-Kunden das Management geschäftskritischer Termine und Dokumente über die Cloud anzubieten. Der Vertrieb dieses Services soll möglichst rationell erfolgen (Onboarding per App und durch Einsatz von AGB). Sollte es zu einem Ausfall oder einer Unterbrechung des Services kommen, könnten die betroffenen B2B-Kunden Vermögensschäden erleiden und versuchen, sich bei der Mandantin insoweit schadlos zu halten. 

Die Mandantin möchten einen Überblick über alle denkbaren Maßnahmen gewinnen, mit denen sie sich erfolgreich vor einem Regress gegenüber ihren B2B-Kunden schützen kann.  

Die Herausforderung in der Beratung

Mandanten, die einen solchen risikobehafteten Service in Deutschland im Wege eines  rationalisierten Vertriebs anbieten wollen und nicht von den wenigen vorhandenen gesetzlichen Haftungsprivilegierungen (im Telekommunikations- oder Energierecht) profitieren, werden mit den Limitierungen des deutschen AGB-Rechts konfrontiert. Dieses bietet selbst im B2B-Bereich nur geringe Möglichkeiten, sich gegen solche Haftungsrisiken vertraglich zu schützen. Auch im B2B-Bereich betrachten deutsche Gerichte Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse, die inhaltlich zu weit gehen, für unwirksam (sog. AGB-Kontrolle). Dieser Umstand wird von vielen Anbietern als ein Standortnachteil empfunden.

Unsere Umsetzung

LLP bewertet zusammen mit seiner Mandantin ein ganzes Bündel möglicher Umsetzungsmaßnahmen, von denen die Mandantin einzelne oder mehrere in Kombination realisieren kann:   

  1. Den risikobehafteten Service gilt es zunächst so zu beschreiben, dass der Weg zu einer Mängelhaftung aufgrund der Leistungsbeschreibung weitgehend ausgeschlossen ist (z.B. durch sog. Service Level oder tolerierte Nichtverfügbarkeiten, welche die gesetzlich geforderten Leistungsstandards reduzieren)
  2. Riskante Servicekomponenten sind an Dritte so auszulagern (Outsourcing oder Outtasking), dass der Mandant entweder von einem Händlerprivileg (kein Verschulden des Händlers für Drittkomponenten) profitiert oder zumindest diese Risiken weiterreichen kann; hier gilt es zahlreiche Querverbindungen zu der Markenpolitik sowie zu dem Vertriebsmodell des Mandanten zu berücksichtigen     
  3. Es ist die Möglichkeit zu prüfen, das angesprochene Standortproblem durch eine „Flucht in eine ausländische Rechtsordnung“ zu lösen, und zwar in eine Rechtsordnung, welche eine mit dem deutschen Recht vergleichbare AGB-Kontrolle im B2B-Bereich nicht kennt (wie z.B. das Schweizer Recht). Insoweit gilt es durch eine entsprechende gesellschaftsrechtliche oder lizenzrechtliche Gestaltung entsprechende Anknüpfungspunkte für diese Rechtsordnung zu realisieren
  4. Das Anbieterunternehmen ist im Wege einer haftungsrechtlich motivierten Betriebsaufspaltung so zu strukturieren, dass die operativen Risiken auf eine Gesellschaft gebündelt werden, während alle werthaltigen und für die Fortsetzung eines Geschäftsbetriebs notwendigen Vermögensbestandteile (insbesondere Schutz- und Urheberrechte) in einer anderen Gesellschaft liegen und im Haftungsfall vor einem Zugriff der Kunden/Gläubiger geschützt sind
  5. Solche AGB sind bereitzustellen, die neben den noch zulässigen Haftungsbegrenzungs- und –ausschlußklauseln einen Schwerpunkt auf eine  Risikoaufklärung des B2B-Kunden und die von ihm zu treffenden Maßnahmen des Eigenschutzes legen
  6. Die vorstehenden Maßnahmen sind auf ein optimiertes Betriebshaftpflichtversicherungskonzept abzustimmen, bei dem gegebenenfalls der B2B-Kunde zwischen verschiedenen Versicherungsoptionen wählen kann. 

Eine frühzeitige Einbindung von LLP, insbesondere in der Start Up-Phase des Anbieterunternehmens bzw. des Geschäftsmodells, erleichtert die Umsetzung und vermeidet eine auch in steuerlicher Hinsicht kosten- und zeitaufwändige spätere Anpassung.